Gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden-Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)-in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Betretungsverbot des durch Bauzäune abgesperrten Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes
Hiermit ordne ich allgemein an…