Der an ---- ------- --- ------- -------- ------- -- -- ---------- -- ----- -------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 11.06.2024 (Aktenzeichen: 57-21/125730/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 41 a Sozialgesetzbuch II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
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