Amtsblatt 2024/16

Der gegen--------------------- -------- ----------------------------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MN250 am 17.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der gegen ------ ------------------------------------------ ----------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/001132602/43 am 03.06.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 03.06.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen

Der gegen ----- ---- -------- ---- - ------------------ --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MN2100 am 20.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Der gegen ----- ---- -------- ---- - ------------------ --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/E-FD1300 am 20.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Der gegen ----- ---- -------- ---- - ------------------ --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/GE-MN1014 am 20.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Der gegen --------------- ----------------------------- -------------- -------- -- --- ----- unter Aktenzeichen 33-1.41/DU-DB835 am 29.05.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005312276/64 am 24.06.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.06.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Die an ------ ------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 15.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Der an ---- ------ --- ------ ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 19.06.2024 (Aktenzeichen: 57-21/125949/04) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gülbeyaz

Der gegen ------------------------------------------------- ------- -----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001134432/44 am 24.06.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.06.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 26.06.2024 (Aktenzeichen: 57-21/97912/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 26.06.2024 (Aktenzeichen: 57-21/97912/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann

Der gegen ------ ------ unter dem Aktenzeichen 50-34.1401/24 am 18.06.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.06.2024 wird hiermit gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt. 

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.

Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Sozialamt (Bußgeldstelle Pflegeversicherung), Ruhrstraße 1, Zimmer 121, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gerwert

Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGBII vom 27.06.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/125840/64 für ---- ---- ------ -------- kann nicht zugestellt werden, weil sie nach unbekannt abgemeldet wurde. Der vermeintliche Aufenthalt des Empfängers ist in der Ukraine. 

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetztes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen im Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 7, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Both

Der gegen -------------------------------------------- ------------- -------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FE5555 am 11.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Die an ------- ------ -------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 08.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck 

Das Anhörungsschreiben kann -------- ---------- ------- ------- --- - ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.9/185 nicht zugestellt werden, da der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Anhörungsschreiben 26.06.2024 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Anhörungsschreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann Marcello Isenhardt sich zu der beabsichtigten Maßnahme äußern.

Das Anhörungsschreiben sowie die Führerscheinakte kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schlodder

Aufgrund des § 16 Absatz 9 der Satzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr, wird hiermit auf den Ablauf des Nutzungsrechts im Jahre 2024 hingewiesen. Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche dieser Grabstätten werden gebeten das zugesandte Antwortformular unter folgender Anschrift zurückzusenden:

Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen
Zeppelinstraße 132
45470 Mülheim an der Ruhr

Bei Rückgabe von Grabstätten sind Nutzungsberechtigte und Verantwortliche satzungsgemäß verpflichtet, diese innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechtes abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Nach dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung bei den ablaufenden Grabstätten gemäß § 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung berechtigt, über Grabmale und bauliche Anlagen entschädigungslos zu verfügen. Sofern Grabstätten stadtseits abgeräumt werden, haben die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen dieser Grabstätte die Kosten dafür zu tragen. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und können im Voraus nicht angegeben werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister                                               
Im Auftrag
Sonja Berger

Anträge der RAG AG auf

  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (61.r13-7-2024-1)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (61.f10-7-2024-1)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (61.h15-7-2024-1)

in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Absatz 4 und 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. 

Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.

Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den oben aufgeführten Anträgen stellt die RAG AG daher auf den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.

  • Die RAG AG beantragt das Heben von jährlich maximal 18 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen.
  • Beantragt ist weiterhin das Heben von jährlich maximal 9,8 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt.
  • Beantragt ist zudem das Heben von jährlich maximal 8,3 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum.

Die beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen entsprechen den aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zutage gefördert und eingeleitet wurden. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.

Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde beziehungsweise in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG.

Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Absatz 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt.

Gemäß §§ 6 und 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 13.3.1, Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Millionen m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.

Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Absatz 4 (UVPG) in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Absatz 1 UVPG betrachtet.

Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) beziehungsweise Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.

Hiermit werden gemäß § 73 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 sowie § 19 Absatz 1 UVPG und ferner in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Vorhaben und die Veröffentlichung der zugehörigen Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einsichtnahme im Internet bekannt gemacht.

Die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis stehen in der Zeit vom 30.07.2024 bis einschließlich 29.08.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG ersetzt diese Veröffentlichung im Internet die physische Auslegung der Unterlagen.

Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis bei den Städten Bochum, Duisburg, Essen, Hattingen, Mülheim (Ruhr), Oberhausen und Witten physisch einzusehen (§ 3 Absatz 2 PlanSiG). Maßgeblich sind die im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis liegen im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

GebäudeÖffnungszeiten

Stadt Bochum

Technisches Rathaus

Hans-Böckler-Straße 19

44787 Bochum

Zimmer 1.0.210

Montag, Dienstag, Freitag: 8:00 - 13:00

 

Mittwoch: 8:00 - 16:00

 

Donnerstag: 8:00 - 18:00

Stadt Duisburg

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

(Eingang Moselstraße)

47051 Duisburg

Anmeldung Pförtnerloge

Montag - Donnerstag: 8:00 - 13:00 und

13:30 - 16:00

 

Freitag: 8:00 - 14:00 

Stadt Essen

Amt für Stadtplanung und Bauordnung

Lindenallee 10 (Deutschlandhaus)

45121 Essen

5. Etage, Raum 501

Montag - Freitag: 8:00 - 15:00

Stadt Hattingen

Rathausplatz1

45525 Hattingen

am Empfang (Rathaus - Foyer)

Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30

 

Freitag: 8:30 - 12:00

Stadt Mülheim (Ruhr)

Service Center Bauen

Hans-Böckler-Platz 5

45468 Mülheim (Ruhr)

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 8:00 - 12:30

 

Donnerstag: 8:00 - 12:30 und

14:00 - 16:00

Stadt Oberhausen

Technisches Rathaus

Bahnhofstraße 66

46042 Oberhausen

Gebäudeteil B, Raum B 604

Montag - Donnerstag: 8:30 - 15:00

 

Freitag: 8:30 - 12:00

Stadt Witten

Bürgerberatung

Marktstraße 16

58452 Witten

 

Montag, Miiiwoch, Donnerstag: 8:00 - 12:00 und

13:00 - 15:00

 

Dienstag: 8:00 - 12:00 und

13:00 - 17:00

 

Freitag: 8:00 - 13:00

 

Gemäß § 20 Absatz 2 UVPG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Antragsunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)

https://uvp-verbund.de/nw 

im oben genannten Zeitraum zugänglich gemacht.

 

1. 

Jeder, dessen Belange durch diese Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Absatz 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 30.09.2024, bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund Einwendungen gegen diese Vorhaben schriftlich erheben.

Zur äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gemäß § 2 Absatz 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragten Zulassungsentscheidungen berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidungen berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie soll den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

Einwendungen und Stellungnahmen gegen die Anträge sind gem. § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich zu tätigen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstraße 25 in 44125 Dortmund, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schröder Tel.: 02931 82-5912, E-Mail: joerg.schroeder@bra.nrw.de oder Herrn Lange Telefon: 02931 82-3583, E-Mail: juergen.lange@bra.nrw.de möglich.

Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen und Stellungnahmen wie folgt abgegeben werden:

oder

  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg 

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/k/kontakt/index.php 

verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.

Bei Einwendungen und Stellungnahmen die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Anderenfalls können diese Einwendungen und Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Absatz 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Mit Ablauf der o.g. Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Absatz 4 UVPG).

Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss und der Ausschluss der Stellungnahmen beschränkt sich nur auf diese Verwaltungsverfahren.

2. 

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Erörterungstermin oder einer Online-Konsultation nach § 5 Absatz 4 PlanSiG erörtert.

Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen und Stellungnahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen und Stellungnahmen deren Vertreter, werden über den Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG NRW).

Der Erörterungstermin beziehungsweise die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zum Termin beziehungsweise zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beziehungsweise der Online-Konsultation beendet.

3. 

Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin beziehungsweise an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. 

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Zulassungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidungen (wasserrechtliche Erlaubnisse) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG NRW).

5. 

Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:

  • Angaben zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens (Unterlage 1 - UVP-Bericht)
  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 2 - Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
  • Artenschutzrechtliche Untersuchung nach BNatSchG (Unterlage 3 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)
  • Untersuchung der FFH-Verträglichkeit nach EU-FFH-Richtlinie (Unterlage 4 - Natura 2000-Verträglichkeitssrudie/-vorstudie)
  • Hydrogeologische Grundlagenermittlung (Unterlage 5)

Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

Gebühren

1.    Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen
Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr

1.1    vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.1.1    Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1    für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt    288,45 €/Jahr

1.1.1.2    für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt    344,06 €/Jahr

1.1.1.3    für fahrbare Restabfallbehälter mit    120 l Inhalt    455,26 €/Jahr

1.1.1.4    für fahrbare Restabfallbehälter mit    240 l Inhalt    748,32 €/Jahr

1.1.1.5    für fahrbare Restabfallbehälter mit    660 l Inhalt    2.108,61 €/Jahr

1.1.1.6    für fahrbare Restabfallbehälter mit    770 l Inhalt    2.439,76 €/Jahr

1.1.1.7    für fahrbare Restabfallbehälter mit    1.100 l Inhalt    3.271,05 €/Jahr

1.1.1.8    für Unterflurbehälter für Restabfall je     1.000 l Inhalt    3.175,54 €/Jahr

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.

1.1.2    Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1    für fahrbare Restabfallbehälter mit    60 l Inhalt    144,23 €/Jahr

1.1.2.2    für fahrbare Restabfallbehälter mit     80 l Inhalt    172,04 €/Jahr

 

1.2    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1    Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m    76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    133,06 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    76,04 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    133,06 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    152,05 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    152,05 €/Jahr

aus dem Keller    152,05 €/Jahr

1.2.1.2    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhaltentstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m    81,09 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    141,93 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    141,93 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    81,09 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    141,93 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    162,20 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    162,20 €/Jahr

aus dem Keller    162,20 €/Jahr

1.2.1.3    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    45,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m    91,24 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    159,66 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    159,66 €/Jahr

1.2.1.4    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    50,69 €/Jahr

von 10 bis 30 m    101,37 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    177,40 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    177,40 €/Jahr

1.2.1.5    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    152,05 €/Jahr

von 10 bis 30 m    304,13 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    532,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    532,19 €/Jahr

1.2.1.6    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    172,34 €/Jahr

von 10 bis 30 m    344,68 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    603,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    603,19 €/Jahr

1.2.1.7    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    192,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m    385,22 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    674,12 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    674,12 €/Jahr

Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.

1.2.2    Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m     19,00 €/Jahr

von 10 bis 30 m    38,02 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    66,53 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    66,53 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    66,53 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    76,04 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    76,04 €/Jahr

aus dem Keller    76,04 €/Jahr

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m     20,28 €/Jahr

von 10 bis 30 m    40,55 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    70,95 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    70,95 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    70,95 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    81,09 €/Jahr

 

1.3    Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1    für fahrbare Bioabfallbehälter mit    120 l Inhalt    113,82 €/Jahr

1.3.2    für fahrbare Bioabfallbehälter mit    240 l Inhalt    187,08 €/Jahr

 

1.4    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1    bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m    76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    133,06 €/Jahr

1.4.2    bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    42,24 €/Jahr

von 10 bis 30 m    84,48 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    147,83 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    147,83 €/Jahr

 

1.5    Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.

 

1.6    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.6.1    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    11,39 €/Jahr

von 10 bis 30 m    22,81 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    39,92 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    39,92 €/Jahr

1.6.2    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    12,66 €/Jahr

von 10 bis 30 m    25,36 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    44,36 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    44,36 €/Jahr

1.6.3    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    48,48 €/Jahr

von 10 bis 30 m    96,30 €/Jahr

von 30 m bis 100 m     168,54 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    168,54 €/Jahr

 

2.    Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1    Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

         Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1    Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1   für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)    63,90 €

2.1.1.2  für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)    365,10 €

2.1.1.3  je Transport    153,10 €

2.1.1.4    bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport    122,20 €

2.1.2    Entsorgungskosten für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen    143,10 €/t

2.2    Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.)    528,30 €/Std

2.3    Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

2.3.1    Bei Ausleihen eines

2.3.1.1    Abfallbehälters mit    80 l Inhalt    60,60 €/Stück

2.3.1.2    Abfallbehälters mit    120 l Inhalt    56,10 €/Stück

2.3.1.3    Abfallbehälters mit    240 l Inhalt    66,20 €/Stück

2.3.1.4    Abfallbehälters mit    660 l Inhalt    83,60 €/Stück

2.3.1.5    Abfallbehälters mit    770 l Inhalt    84,60 €/Stück

2.3.1.6    Abfallbehälters mit    1.100 l Inhalt    98,90 €/Stück

2.3.2    Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet

2.3.2.1    für Abfallbehälter mit    80 l Inhalt    5,50 €/Stück

2.3.2.2    für Abfallbehälter mit    120 l Inhalt    8,60 €/Stück

2.3.2.3    für Abfallbehälter mit    240 l Inhalt    15,80 €/Stück

2.3.2.4    für Abfallbehälter mit    660 l Inhalt    34,50 €/Stück

2.3.2.5    für Abfallbehälter mit    770 l Inhalt    38,70 €/Stück

2.3.2.6    für Abfallbehälter mit    1.100 l Inhalt    54,40 €/Stück

 

3.    Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt    5,90 €

4.    Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt    2,00 €

5.    Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres  40,70 €  (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)


Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Siebzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 Das Straßenverzeichnis wird hinsichtlich in der Anlage 2 aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 geändert.

 

Artikel 2

Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

(5)  Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die

a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind,      5,51 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind,      14,57 €

b) überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind,      4,97 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind,      13,57 €

c) von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind,      4,59 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind,      12,71 €

d) im Fußgängerbereich liegen und

im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind,    8,01 €

 

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße
jährlich je Meter Grundstücksseite

a) mit der Kennzeichnung W 1

(vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die

1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind,      2,40 €

2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind,      2,18 €

3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind       1,96 €

 

b) mit der Kennzeichnung W 2

(nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die

1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind,      0,59 €

2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind,      0,50 €

 

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Festsetzungen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Zweiundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

    a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    b)    diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

    c)    der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

        oder

    d)    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 15.12.2023    
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-1

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-
Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-3

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-4

Die Ruhefristen der Grabstätten 0001-0212 auf dem Reihengräberfeld 24 Friedhofs in Speldorf laufen am 18.01.2025 ab. Da es sich um ein Gräberfeld in der Peripherie handelt, wird es nicht mehr zur Wiederbelegung benötigt. Vor Ort wird durch ein Hinweisschild, das nach dem 17.06.2024 auf dem Gräberfeld aufgestellt wird, auf den Ablauf hingewiesen. Die Grabstellen sind bis zum 18.01.2025 abzuräumen.

Nach dem Abräumtermin noch aufstehende Pflanzen und Grabmale können von dem Oberbürgermeister, Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen, nach § 28 (1) der Satzung für die städtischen Friedhöfe Mülheim an der Ruhr vom 20.12.2022 (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr, unter Bezugnahme auf § 15 (1) der Satzung vom 19.12.2013 für die Stadt Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 37/2013, anderweitig verwendet werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Waage