Aufgrund des § 16 Absatz 9 der Satzung vom 20.12.2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr, wird hiermit auf den Ablauf des Nutzungsrechts im Jahre 2024 hingewiesen. Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche dieser Grabstätten werden gebeten das zugesandte Antwortformular unter folgender Anschrift zurückzusenden:
Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen
Zeppelinstraße 132
45470 Mülheim an der Ruhr
Bei Rückgabe von Grabstätten sind Nutzungsberechtigte und Verantwortliche satzungsgemäß verpflichtet, diese innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechtes abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Nach dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung bei den ablaufenden Grabstätten gemäß § 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung berechtigt, über Grabmale und bauliche Anlagen entschädigungslos zu verfügen. Sofern Grabstätten stadtseits abgeräumt werden, haben die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen dieser Grabstätte die Kosten dafür zu tragen. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und können im Voraus nicht angegeben werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sonja Berger