Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
Gebühren
1. Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen
Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr
1.1 vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
1.1.1 Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.1.1.1 für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt 288,45 €/Jahr
1.1.1.2 für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt 344,06 €/Jahr
1.1.1.3 für fahrbare Restabfallbehälter mit 120 l Inhalt 455,26 €/Jahr
1.1.1.4 für fahrbare Restabfallbehälter mit 240 l Inhalt 748,32 €/Jahr
1.1.1.5 für fahrbare Restabfallbehälter mit 660 l Inhalt 2.108,61 €/Jahr
1.1.1.6 für fahrbare Restabfallbehälter mit 770 l Inhalt 2.439,76 €/Jahr
1.1.1.7 für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.100 l Inhalt 3.271,05 €/Jahr
1.1.1.8 für Unterflurbehälter für Restabfall je 1.000 l Inhalt 3.175,54 €/Jahr
Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.
1.1.2 Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.1.2.1 für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt 144,23 €/Jahr
1.1.2.2 für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt 172,04 €/Jahr
1.2 Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.2.1 Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.2.1.1 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 38,02 €/Jahr
von 10 bis 30 m 76,04 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 133,06 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 133,06 €/Jahr
bis 10 m über Stufen 76,04 €/Jahr
von 10 bis 30 m über Stufen 133,06 €/Jahr
von 30 m bis 100 m über Stufen 152,05 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 152,05 €/Jahr
aus dem Keller 152,05 €/Jahr
1.2.1.2 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhaltentstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 40,55 €/Jahr
von 10 bis 30 m 81,09 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 141,93 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 141,93 €/Jahr
bis 10 m über Stufen 81,09 €/Jahr
von 10 bis 30 m über Stufen 141,93 €/Jahr
von 30 m bis 100 m über Stufen 162,20 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 162,20 €/Jahr
aus dem Keller 162,20 €/Jahr
1.2.1.3 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 45,61 €/Jahr
von 10 bis 30 m 91,24 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 159,66 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 159,66 €/Jahr
1.2.1.4 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 50,69 €/Jahr
von 10 bis 30 m 101,37 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 177,40 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 177,40 €/Jahr
1.2.1.5 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 152,05 €/Jahr
von 10 bis 30 m 304,13 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 532,19 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 532,19 €/Jahr
1.2.1.6 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 172,34 €/Jahr
von 10 bis 30 m 344,68 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 603,19 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 603,19 €/Jahr
1.2.1.7 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 192,61 €/Jahr
von 10 bis 30 m 385,22 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 674,12 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 674,12 €/Jahr
Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.
1.2.2 Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.2.2.1 bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 19,00 €/Jahr
von 10 bis 30 m 38,02 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 66,53 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 66,53 €/Jahr
bis 10 m über Stufen 38,02 €/Jahr
von 10 bis 30 m über Stufen 66,53 €/Jahr
von 30 m bis 100 m über Stufen 76,04 €/Jahr
über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 76,04 €/Jahr
aus dem Keller 76,04 €/Jahr
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 20,28 €/Jahr
von 10 bis 30 m 40,55 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 70,95 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 70,95 €/Jahr
bis 10 m über Stufen 40,55 €/Jahr
von 10 bis 30 m über Stufen 70,95 €/Jahr
von 30 m bis 100 m über Stufen 81,09 €/Jahr
1.3 Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.
Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
1.3.1 für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt 113,82 €/Jahr
1.3.2 für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt 187,08 €/Jahr
1.4 Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.4.1 bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 38,02 €/Jahr
von 10 bis 30 m 76,04 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 133,06 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 133,06 €/Jahr
1.4.2 bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 42,24 €/Jahr
von 10 bis 30 m 84,48 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 147,83 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 147,83 €/Jahr
1.5 Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
1.6 Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 11,39 €/Jahr
von 10 bis 30 m 22,81 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 39,92 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 39,92 €/Jahr
1.6.2 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 12,66 €/Jahr
von 10 bis 30 m 25,36 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 44,36 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 44,36 €/Jahr
1.6.3 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
bis 10 m 48,48 €/Jahr
von 10 bis 30 m 96,30 €/Jahr
von 30 m bis 100 m 168,54 €/Jahr
über 100 m, je angefangene 100 m 168,54 €/Jahr
2. Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
2.1 Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern
Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.
2.1.1 Grundgebühren für Behältergestellung und Transport
2.1.1.1 für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr) 63,90 €
2.1.1.2 für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr) 365,10 €
2.1.1.3 je Transport 153,10 €
2.1.1.4 bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport 122,20 €
2.1.2 Entsorgungskosten für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen 143,10 €/t
2.2 Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.) 528,30 €/Std
2.3 Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz
2.3.1 Bei Ausleihen eines
2.3.1.1 Abfallbehälters mit 80 l Inhalt 60,60 €/Stück
2.3.1.2 Abfallbehälters mit 120 l Inhalt 56,10 €/Stück
2.3.1.3 Abfallbehälters mit 240 l Inhalt 66,20 €/Stück
2.3.1.4 Abfallbehälters mit 660 l Inhalt 83,60 €/Stück
2.3.1.5 Abfallbehälters mit 770 l Inhalt 84,60 €/Stück
2.3.1.6 Abfallbehälters mit 1.100 l Inhalt 98,90 €/Stück
2.3.2 Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet
2.3.2.1 für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt 5,50 €/Stück
2.3.2.2 für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt 8,60 €/Stück
2.3.2.3 für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt 15,80 €/Stück
2.3.2.4 für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt 34,50 €/Stück
2.3.2.5 für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt 38,70 €/Stück
2.3.2.6 für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt 54,40 €/Stück
3. Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt 5,90 €
4. Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt 2,00 €
5. Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres 40,70 € (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „Siebzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz