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| Amtsblatt 2025_39.pdf | 302.46 KB |
Neuwahl einer Schiedsperson
In der Stadt Mülheim an der Ruhr wird im nachfolgend aufgeführten Schiedsamtsbezirk die Neuwahl einer Schiedsperson erforderlich:
Schiedsamtsbezirk 10 (Saarn)
Wer möglichst in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Alter zwischen 25 und 75 Jahren ist und Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes hat, wird gebeten, sich bis zum 01.12.2025 schriftlich bei dem Oberbürgermeister, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu bewerben.
Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.
Ihre Bewerbung sollte enthalten:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- Anschrift
- Geburtsdatum / -ort
- Angaben zum Beruf
Ferner ist von der bewerbenden Person kurz darzulegen, welche Erfahrungen bzw. persönliche Eigenschaften für die Ausübung des Schiedsamtes eingebracht werden.
Im Falle eines erfolgreichen Auswahlverfahrens ist vor der Wahl zur Schiedsperson durch die zuständige Bezirksvertretung die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig.
Zu den Aufgaben einer Schiedsperson gehört die gütliche Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und die Abwendung von Strafverfahren in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Dabei geht es oft um Nachbarstreitigkeiten oder Fälle von Beleidigung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Der Gang zum Schiedsamt ersetzt ein Gerichtsverfahren oder die Strafanzeige.
Ziel ist es, den sich Streitenden den teuren und nervenaufreibenden Gang zum Gericht durch schlichtende Gespräche zu ersparen, denn Schiedsleute sind Vermittler*innen zwischen den Fronten, bevor es zum Prozess kommt.
Sie streben eine friedliche Aussöhnung zwischen den sich Streitenden an. Wenn dies gelingt, wird ein Vergleich geschlossen.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für die Dauer von 5 Jahren tätig.
Sie erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich den Ersatz von Auslagen. Dieser beträgt z.Zt. pauschal mtl. 45,00 €.
Nähere Informationen – insbesondere zum Zuschnitt der einzelnen Schiedsamtsbezirke – finden Sie unter www.muelheim-ruhr.de (Suchwort: Schiedsamt).
Über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen informieren auch:
BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V., Postfach 10 04 52, 44704 Bochum
Internet: www.schiedsamt.de
Direktor des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: poststelle@ag-muelheim.nrw.de, Internet: www.ag-muelheim.nrw.de
Es besteht die Möglichkeit beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über den Link https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info nähere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung zu erhalten.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Rats- und Rechtsamt auch unter den Rufnummern 455-3001 und 455-3000 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, 03.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Döbbe
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift mit dem betroffenen Grundstück „Voßbeckstraße“
Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung wurde beauftragt, auf den Grundstücken „Voßbeckstraße 24“ (Gemarkung: Saarn, Flur: 42, Flurstück: 40) und „Mühlenbach / Butewegshof / Voßbeckstraße“ (Gemarkung: Saarn, Flur: 27, Flurstück: 234) Teilungsvermessungen durchzuführen.
Im Zuge dieser Vermessung wurden auch vier Abmarkungen an folgendem Grundstück neu gesetzt, welches an die oben genannten Grundstücke angrenzt:
| Lagebezeichnung: | Voßbeckstraße (Höhe Voßbeckstraße 8 a) |
| Flurstückskennzeichen: | Gemarkung Saarn Flur 27 Flurstück 193 |
| Grundbuch: | Blatt 9008, lfd. Nr. 1 |
| Grundstückseigentümer*in: | nicht ermittelte Eigentümer |
Die Grenzverhandlung fand am Donnerstag, 23.10.2025 statt.
Da zu dem oben genannten Grundstück laut Grundbuch keine Eigentümer*innen ermittelt und bekannt sind, konnten die betroffenen Eigentümer*innen nicht zum Grenztermin eingeladen werden, um ihnen die Abmarkungen bekanntzugeben.
Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den*die Grundstückseigentümer*in bzw. die erbbauberechtigte Person oder durch deren Rechtsnachfolge möglich.
Die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen erfolgt durch Offenlegung der Grenzniederschrift v. 23.10.2025 gemäß § 21 VermKatG NW (5) v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Veröffentlichung der Benachrichtigung über das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß § 23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) gilt als zugestellt, wenn seit Tag der Bekanntmachung (Veröffentlichung der Benachrichtigung) zwei Wochen vergangen sind.
Etwaige Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigte Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können die Grenzniederschrift beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der Frist (1 Monat) vom 08.12.2025 bis einschließlich 08.01.2026 einsehen.
Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen und nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Dieses gilt ebenso für Rechtsnachfolgende Personen. Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.
Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 455-6259).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Klage erhoben werden.
Mülheim an der Ruhr, 30.10.2025
Der Oberbürgermeister
I.A.
Lincke
Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -
Herr Tim Jehles hat auf sein Mandat verzichtet. Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) neu zu besetzen.
Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.
Nach dem Listenwahlvorschlag der CDU für den Stadtbezirk 2 für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 ist Frau Chidalu Lois Nwokey, 45476 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Jehles zur Bezirksvertreterin in der Bezirksvertretung 2 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.
Frau Nwokey hat ihre Wahl durch Erklärung am 08.11.2025 angenommen.
Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).
Mülheim an der Ruhr, 10.11.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach
Bekanntmachung der Änderung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)
Durch Beschlüsse der Verbandsversammlungen vom 11.12.2024 und 02.04.2025 wurden die Änderungen der Satzung des Zweckverbandes VRR beschlossen.
Auf diese Veröffentlichung wird hiermit gemäß § 11 Absatz 1 GkG hingewiesen.
Mülheim an der Ruhr, den 11.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Freyer
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Aleksandr Zvarych gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 14.11.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 14.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Sasha Still, Rappoltsweilerstraße 65, 68229 Mannheim, unter dem Aktenzeichen 32-3/005323886/36 am 26.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 26.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 10.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Ljubomir Radosavljevic, Sedanstraße 22, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.41/NEA-FX500 am 03.11.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an Herr Vitali Rota zuletzt wohnhaft gewesen in Mintarder Straße 55, 45481 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 03.11.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 123721/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer 4. Etage/4.12) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karaca
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Ilie Gheorghe Bogdaniuc, geboren 20.07.1982 zustellende Gebührenbescheid vom 03.11.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/47166/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Jutta Hass-Eschenbach, geboren 01.09.1952 zustellende Gebührenbescheid vom 01.10.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/37834/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Die an Artur Josef Stasiurka, geboren 30.03.1977, zuzustellende Gebührenbescheide vom 04.11.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/45716/25)
- (Aktenzeichen 37-52.01/45733/25)
- (Aktenzeichen 37-52.01/45764/25)
konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Christian Sorgatz, Knappmannhöhe 52, 45145 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326294/107 am 05.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 05.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Ratomir Andrijevic, Alstadener Straße 137, 46049 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006458358/107 am 05.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 05.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Ryszard Jan Ratajczak, BARBARASTR. 1, 44357 DORTMUND unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV160 am 21.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Leszek Szymaniak-Kubera, Augustastraße 53, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/E-MK1414 am 07.11.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 07.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung einer Überleitungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Vincent Karl Leite gerichtete Überleitungsanzeige vom 06.11.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 07.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Altunbey
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Ralf Turnsek, Aktienstraße 282, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-RT14 am 10.11.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 10.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Die an Ammar Daghme, geboren am 06.06.1985, letzter bekannter Aufenthalt Syrien, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 11.11.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/D 690/92 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 11.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Köhne
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Armend Berisha, Klöttschen 23, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005325037/5 am 09.10.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.10.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 11.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Vogt
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Daniel Breuer, Danziger Straße 32, 48249 Dülmen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326629/30 am 12.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 12.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 12.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Jonas Neumann, Merkurweg 16, 45478 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JN323 am 30.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Yusuf Taha Erkan, Lochnerstraße 23, 40878 Ratingen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326393/44 am 06.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 06.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Basri Abdullahu, Duisburger Staße 307, 45478 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005325075/107 am 13.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 13.11.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:
Gemarkung: Saarn, Flur: 51, Flurstück(e): 147, 855
Alte Bezeichnung: Kölner Straße
Neue Bezeichnung: Kölner Straße 258
Mülheim an der Ruhr, den 06.11.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Gillich