Amtsblatt 2024/27

Der gegen Antonio de Luca, Via Dei Pirenei, I-80013 NEAPEL, unter dem Aktenzeichen 32-3/006432154/65 am 17.09.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 17.09.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 01.10.2024
Der Oberbürgermeister
I. A.
Kowalski

Der gegen Herrn Jonas Francisco Weibel, Matthias-Claudius-Str. 15, 45768 MARL unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JC93 am  erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 01.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß  132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Anatolij Mykhailiuk, geboren am 15.07.1978, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 01.10.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 01.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo

Der gegen Firma Iron Logistic GmbH , Schultenhofstraße 60, 45475 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MN450 am 02.10.2024 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22 bis 26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der gegen Firma Iron Logistic GmbH, Schultenhofstraße 60, 45475 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/E-MA1156 am 02.10.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22 bis 26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der gegen Firma Iron Logistic GmbH , Schultenhofstraße 60, 45475 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/OB-FD90 am 02.10.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22 bis 26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Die an Sebastian Kraik, seit dem 02.08.2021 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheide vom 02.10.2024 

  • (Aktenzeichen 37-52.01/39905/24) 
  • (Aktenzeichen 37-52.01/40047/24)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/40478/24)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Gebührenbescheide gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß  132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Sylvia Navo Kongwe, geboren am 28.05.1969, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 02.10.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo

Den an Branko Skorup, gemeldet Rheinhauser Straße 166 in 47053 Duisburg, zuzustellende Gebührenbescheid vom 04.09.2024 

  • (Aktenzeichen 37-52.01/33046/24) 

konnten nicht zugestellt werden. Der jetzige Aufenthalt des Empfängers ist unbekannt. 

Der Gebührenbescheid gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Der Bescheid kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Der gegen Marcello Isenhardt, Eltener Straße 104, 45478 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006434688/107 am 04.10.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.10.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Die an Ahmad Munir Lodin zuletzt wohnhaft Flasshofstraße 12 in 45127 Essen gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Ordnungsverfügung vom 08.08.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 08.08.2024 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Der am 02.05.2024 für Herrn Rayan Lakehal, ehemals wohnhaft Von-Graefe-Straße 6 in 45470 Mülheim an der Ruhr, unter Aktenzeichen 117000478046 erlassene Wohngeldbescheid bzw. Ablehnungsbescheid kann nicht zugestellt werden, da Herr Lakehal nach unbekannt verzogen ist.

Der Wohngeldbescheid beziehungsweise Ablehnungsbescheid wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Er kann von dem Betroffenen beim Sozialamt Fachbereich Wohngeld – Ruhrstraße 1, Zimmer 134 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.06.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Grajfonar

Die an Ethem Yayla, Düsseldorfer Straße 476 in 47055 Duisburg, zuzustellenden Gebührenbescheide vom 10.09.2024 

  • (Aktenzeichen 37-52.01/40230/23) 
  • (Aktenzeichen 37-52.01/40234/23)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Gebührenbescheide gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Die an Andre Wolthaus, gemeldet Essener Straße 125 in 46236 Bottrop, zuzustellende Gebührenbescheide vom 09.09.2024 

  • (Aktenzeichen 37-52.01/36652/24) 

und vom 10.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/37335/24)

konnten nicht zugestellt werden. Der jetzige Aufenthalt des Empfängers ist unbekannt. 

Die Gebührenbescheide gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Die Bescheide können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Der an Herr Bashar Abd Aljaser zuletzt wohnhaft gewesen in Dessauerstraße 42, 45472 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 09.10.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 124585/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann

Den an Sia Kwayaku Johns, Bruchstraße 29 in 45468 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.09.2024 

  • (Aktenzeichen 37-52.01/34869/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Der Bescheid kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Der gegen Herrn Fabrizio Plati, Wetzmühlenstraße 3, 45470 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FP2 am 10.10.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22 bis 26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Der gegen Stefan Gronau, Mozartstraße 11, 47226 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005314071/96 am 11.10.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.10.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Der gegen Leon Dominic Oppenauer, Am Flachsfeld 9, 41812 Erkelenz, unter dem Aktenzeichen 32-3/005315231/44 am 29.07.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 29.07.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen

Den an Peter Brika, Gracht 39 in 45470 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Gebührenbescheid vom 10.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/41779/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Der Bescheid kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Der gegen Robin Gerd Weber, Sonsbecker Straße 1a, 47626 Kevelaer, unter dem Aktenzeichen 32-3/006436692/77 am 14.10.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 14.10.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:

Gemarkung: Mülheim, Flur: 22, Flurstück(e): 247

Alte Bezeichnung: Kuhlenstraße 58 I
Neue Bezeichnung: Kuhlenstraße 56 a

Mülheim an der Ruhr, 07.10.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schimanski

Frau Britta Stalleicken hat am 23.08.2024 mit sofortiger Wirkung auf ihr Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet. Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Stadtbezirk 1 für die Kommunalwahlen am 13.09.2020 ist Herr Moritz Darge, 45472 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Frau Stalleicken zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt. 

Herr Darge hat seine Wahl durch Erklärung zum 04.10.2024 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 08.10.2024
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.

Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 24.09.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 59 E Holteyer Straße / Im Heimberge zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens beschlossen.

Stadtplan - Lage 59E

 

Der 1,5 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk VIII im Stadtteil Burgaltendorf. Er umfasst die Flächen des ehemaligen Tennisclubs TC Burg, die bereits seit längerer Zeit brach liegen und bezieht die südlich angrenzenden, bestehenden Wohngebäude an der Holteyer Straße mit ein. Im Westen und im Süden wird er eingefasst durch die Holteyer Straße, im Osten durch die Straße Im Heimberge und im Norden durch einen Waldbestand.

Mit der GFNP-Änderung soll die Folgenutzung für die Flächen des ehemaligen Tennisvereins als Wohnbaufläche in Siedlungsrandlage planungsrechtlich gesichert werden. Verschiedene städtebauliche Varianten sehen eine Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern vor (ca. 50 – 65 Wohneinheiten je nach Variante). 30 Prozent der Wohnfläche im Geschosswohnungsbau sollen als öffentlich geförderter Wohnungsbau umgesetzt werden. 

Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht) werden in der Zeit vom 06.11. bis 06.12.2024 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1212 bzw. 0201 / 886-1213) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und
Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de     

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 06.12.2024 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Nachdem der Bundespräsident den 28.09.2025 als Wahltag für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordere ich hiermit gemäß § 32 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der derzeit gültigen Fassung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 117 Mülheim – Essen I auf. 

Der Wahlkreis 117 umfasst das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr und von der kreisfreien Stadt Essen den Stadtbezirk IV.

Nach § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der derzeit gültigen Fassung sind die Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl 2025 im Wahlkreis 117 Mülheim – Essen I im Büro des Kreiswahlleiters [Rats- und Rechtsamt, Rathaus (Gebäudeteil B), Turmeingang 1, 1. Etage, Zimmer B.111] spätestens bis zum 21.07.2025, 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

Die Kreiswahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin im Büro des Kreiswahlleiters vorliegen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Vorschläge berühren, rechtzeitig bis zum 21.07.2025, 18.00 Uhr behoben werden können.

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge und der vorgesehenen Anlagen sind im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung genau bezeichnet. Soweit die Verwendung von amtlichen Vordrucken vorgeschrieben ist, werden diese im Fachamt auf Anforderung kostenlos ausgehändigt. 

Die Formvorschriften des § 34 BWO sind bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge unbedingt zu beachten.

Die Landeslisten zur Bundestagswahl müssen ebenfalls bis zum 21.07.2025, 18.00 Uhr, bei der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62-80, 40217 Düsseldorf (Postanschrift: 40190 Düsseldorf) eingereicht werden.

Die Anzeigen gemäß § 18 Absatz 2 BWG müssen dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), dagegen bereits spätestens am 23.06.2025 vorliegen.

Weitere Vorschriften über die

-      Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen,

-      Änderung von Kreiswahlvorschlägen,

-      Prüfung von Kreiswahlvorschlägen,

-      Beseitigung von Mängeln,

-      Zulassung der Kreiswahlvorschläge,

-      Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses

enthalten die §§ 23 bis 26 des Bundeswahlgesetzes sowie die §§ 33 und 35 bis 37 der Bundeswahlordnung.

Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt (Telefon - Nummer: 0208 / 455 - 3030 oder - 3032) zur Verfügung.

Mülheim an der Ruhr, den 08.10.2024
Der Kreiswahlleiter
Lüngen

Beschlüsse

Der Planungsausschuss hat am 24.09.2024 gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Saarner Kuppe II/ Luxemburger Allee – O 25“ beschlossen. Das Verfahren wird nach den Vorschriften des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Daher ist im Rahmen der Satzung gemäß § 13 Absatz 3 BauGB kein förmlicher Umweltbericht erforderlich. Betroffene Umweltbelange werden in das Verfahren eingestellt. Zudem wird von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB abgesehen. Gleichzeitig wird von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen. 

Der Planungsausschuss hat weiterhin den in der Sitzung vorgelegten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Saarner Kuppe II/ Luxemburger Allee – O 25“ mit dessen Begründung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Entwurf gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sollen die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt werden.

Gleichzeitig mit der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit soll die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden.
 

Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Saarn in der gleichnamigen Gemarkung innerhalb der Straßen Langenfeldstraße und Quellenstraße im Norden, Metzer Straße und Friedrich-Freye-Straße im Osten, Kölner Straße (B 1) im Südosten, der Luxemburger Allee im Süden sowie dem Elsenborner Weg im Westen.

Der vorgesehene Geltungsbereich für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/ Luxemburger Allee – O 25“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. 

Wesentliche Ziele der Planänderung

Die städtebaulichen Ziele der Planänderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ausnahmsweise Zulässigkeit von Terrassen und Terrassenüberdachungen in den Reinen Wohngebieten und Allgemeinen Wohngebieten mit einer Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen von 3,50 m im rückwärtigen Gartenbereich
  • Zulässigkeit von kleinen Gartenhäusern / Abstell- und Geräteschuppen in den Reinen Wohngebieten und Allgemeinen Wohngebieten mit einer maximalen Grundfläche von 4 m² im rückwärtigen Gartenbereich 


Zeit und Ort der Veröffentlichung

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Saarner Kuppe II/ Luxemburger Allee – O 25“ mit der Begründung werden hiermit gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.

Veröffentlichungsfrist: 16.10.2024 bis einschließlich 22.11.2024

Veröffentlichungsort: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de

Andere Zugangsmöglichkeiten:

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Saarner Kuppe II/ Luxemburger Allee – O 25“  mit ihrer Begründung öffentlich ausgelegt. 

Auslegungsort: 
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite

Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Unter der Telefon-Nummer: 0208 / 455 – 6139 (Frau Lemser) und 0208 / 455 - 6105 (Frau Faßbender) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden. 

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. 
Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.

Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen oder die E-Mail Adresse: Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de genutzt werden. 

Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung unter anderem hier abgegeben werden:

Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
Fax: +49 208 455 6199


Hinweis gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 5 BauGB

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Mülheim an der Ruhr, 10.10.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

 

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