Anhang | Größe |
---|---|
Amtsblatt 2025_29.pdf | 2.4 MB |
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheids
Der an Herr Mohammad Abdulrazzak zuletzt wohnhaft gewesen in Duisburger Straße 194, 45478 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 31.07.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 129307/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer 4.9) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 29.08.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 25.08.2025 gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an Frau Daniella Vissart zuletzt wohnhaft gewesen in Kampstraße 51, 45468 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 25.08.2025 (Aktenzeichen: 57-21/123545/04) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer 4.12 Etage 4a) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 29.08.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gülbeyaz
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Die an Herr Joshua Amegialue, geboren am 22.10.92, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 27.08.25 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer
Öffentliche Zustellung
Der gegen Herrn Eduard Ergiev, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DT839 am 03.09.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Isus Hristov Georgiev, Kiebitzmühlenstraße 5a, 47169 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005324459/44 am 20.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 20.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheids
Der an Frau Minuta Gruzynivna Cherepovska zuletzt wohnhaft gewesen in Mintarder Straße 55, 45481 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 04.09.2025 (Aktenzeichen: 57-21/123168/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 4.11) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 04.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Romario Laze, Pallati Jora 58, AL-1011 RRUGA SOKRAT MIHO, unter dem Aktenzeichen 32-3/005323299/64 am 06.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 06.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Ivan Radoslavov Ivanov, Friedrich-Alfred-Straße 80, 47226 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/006450216/107 am 04.09.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 04.09.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Jerome Ndongo Zindi gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 05.09.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Çavlı
Öffentliche Zustellung der Sicherstellungsinformation
Die an Samir Allahverdiyev unter dem Aktenzeichen 32-14/214005864 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Sicherstellungsinformation vom 08.09.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die Sicherstellungsinformation vom 08.09.2025 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.09.2025.
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Christian Reich, Cheruskerstraße 67, 45479 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JD924 am 11.09.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 11.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Jelal Durmus, Brandhövel 30, 45139 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006457226/44 am 12.09.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 12.09.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Die an Herrn Thomas-Helmut Mardai, geboren am 15.05.1995, zuzustellende Gebührenbescheide vom 12.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/31585/25)
- (Aktenzeichen 37-52.01/31738/25)
- (Aktenzeichen 37-52.01/32421/25)
konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Frau Iwona Malgorzata Smigrodzka, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DM876 am 15.09.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Bekanntmachung
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:
Gemarkung: Mülheim, Flur: 22, Flurstück(e): 52
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Kreuzstraße 62I Kreuzstraße 62 a
Mülheim an der Ruhr, den 08.09.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Bekanntmachung
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:
Gemarkung: Broich, Flur: 7, Flurstück(e): 35
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Schloßberg 23 Schloßberg 23, 23 a
Mülheim an der Ruhr, den 08.09.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski
Änderung der Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser
Änderung der Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 auf
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (60.90.05-048/2024-001)
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (60.90.05-039/2024-002)
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (60.90.05-043/2024-001) in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung
Bezug: Bekanntmachung vom 14.06.2024 – 61.h15-7-2024-1 -
Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt.
Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.
Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.
- Die RAG AG beantragt daher nunmehr das Heben von jährlich max. 20,4 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 18 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
- Beantragt ist weiterhin nunmehr das Heben von jährlich max. 12,0 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 9,8 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
- Beantragt ist zudem nunmehr das Heben von jährlich max. 13,6 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 8,3 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum. Zugleich werden hierbei die bisher beantragten Kurzzeitwerte von bisher 0,5 m³/s auf 0,6 m³/s bzw. von 1.800 m³/h auf 2160 m³/h erhöht, während der Kurzzeitwert in m³/d unverändert bleibt.
Die nunmehr beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen übersteigen zwar die aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen aber bei den Standorten Heinrich und Robert Müser unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zugelassen waren. Am Standort Friedlicher Nachbar liegt hingegen eine Überschreitung der zu Zeiten des aktiven Bergbaus zugelassenen Höchstmenge von jährlich 13,14 Mio. m³ vor. Ursache hierfür sind Veränderungen des Zustands der untertägigen Fließwege, welche zum Anstieg der Zuflüsse innerhalb dieser Grubenwasserprovinz gegenüber den langjährigen Erfahrungswerten geführt haben. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.
Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen vom 24.04.2024 der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde bzw. in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG. Eine Abweichung hiervon ist durch die Änderungsanträge nicht vorgesehen.
Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 des UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich, infolge der Änderungsanträge nunmehr auch bei den Zentralen Wasserhaltungen Friedlicher Nachbar sowie Robert Müser, alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.
Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Abs. 4 UVPG in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Abs. 1 UVPG betrachtet.
Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
Soweit die durch die Änderungsanträge vom 15.08.2025 geänderten beantragten Wassermengen zu einer gegenüber der Bewertung der Umweltverträglichkeit bzw. der FFH-Verträglichkeit in den Unterlagen zu den Anträgen vom 24.04.2024 geänderten Bewertung geführt haben, so werden diese durch die mit den Änderungsanträgen vorgelegten ergänzenden Unterlagen dargelegt.
Hiermit werden gemäß §§ 27a, 27b und § 73 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 UVPG die Vorhaben und die Veröffentlichung der Änderungen der zugehörigen Anträge vom 24.04.2024 auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einsichtnahme im Internet bekannt gemacht.
Die Änderungsanträge sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten Anträge vom 24.04.2024 auf wasserrechtliche Erlaubnis stehen in der Zeit vom 29.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/ zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Als weiteres Informationsangebot besteht gemäß § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW die Möglichkeit, die Änderungsanträge (sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten und im Zeitraum 30.07.2024 – 29.08.2024 ausgelegten Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis) bei den Städten Bochum und Essen physisch einzusehen. Maßgeblich sind die im Internet veröffentlichten Unterlagen.
Die Änderungsanträge (sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten und im Zeitraum 30.07.2024 – 29.08.2024 ausgelegten Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis) liegen im Zeitraum vom 29.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025 in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Gebäude | Öffnungszeiten |
Stadt Bochum Technisches Rathaus Hans-Böckler-Str. 19 44787 Bochum Zimmer 1.0.210 | Mo., Di., Fr.: 8:00 - 13:00 Mi.: 8:00 - 16:00 Do.: 8:00 - 18:00 |
Stadt Essen Amt für Stadtplanung und Bauordnung Lindenallee 10 (Deutschlandhaus) 45121 Essen 5. Etage, Raum 508 | Mo. - Fr.: 8:00 - 15:00 |
Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Antragsunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen) https://uvp-verbund.de/nw im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
1.
Jeder, dessen Belange durch diese Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 28.11.2025, Einwendungen erheben.
Zur äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gem. § 2 Abs. 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragten Zulassungsentscheidungen berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidungen berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Einwendungen und Stellungnahmen gegen die Anträge sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich zu tätigen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie soll den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift der einwendenden Person tragen. Hierbei wird empfohlen, das Geschäftszeichen 60.90.05-043/2024-001 und das Stichwort ZWH-Ruhrstandorte zu nennen.
Dies ist möglich
bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund
oder
- bei folgenden Städten:
Möglichkeit der Einwendungen/Stellungnahmen bei den Städten/Gemeinden
Postanschrift | Kontakt |
Stadt Bochum Postfach 44777 Bochum | Herr Sanfilippo 0234/910-2564 |
Stadt Duisburg Burgplatz 19 47051 Duisburg | Frau Würschem 0203/283-984198 Beteiligungen-ToeB@stadt-duisburg.de a.wuerschem@stadt-duisburg.de |
Stadt Essen Porscheplatz 1 45121 Essen | Herr Thole 0201/88-61352 Ulrich.thole@amt61.essen.de |
Stadt Hattingen Rathausplatz1 45525 Hattingen | Herr Vogt 02324/204-3230 m.vogt@hattingen.de |
Stadt Mülheim (Ruhr) Am Rathaus 1 45468 Mülheim (Ruhr) | Herr Grimm 0208/455-1360 umweltamt@muelheim-ruhr.de |
Stadt Oberhausen Schwartzstr. 72 46042 Oberhausen | Herr Werntgen-Orman 0208/825-3566 umwelt@oberhausen.de |
Stadt Witten Marktstraße 16 58452 Witten | Herr Borgner-Mathes 02302/581-1234 buergerberatung@stadt-witten.de |
Einwendungen, welche bereits im Rahmen der Einwendungsfrist zu den Anträgen vom 24.04.2024 frist- und formgerecht erhoben wurden, müssen nicht erneut eingereicht werden, sondern werden auch bezogen auf die Änderungsanträge berücksichtigt. Im Rahmen der oben genannten Frist besteht die Möglichkeit, die bereits erhobenen Einwendungen bezogen auf die beantragten Änderungen zu ergänzen.
Neue Einwendungen, die sich lediglich auf die Ursprungsanträge beziehen, sind ausgeschlossen.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schröder Tel.: 02931 82 5912, E-Mail: joerg.schroeder@bra.nrw.de oder Herrn Lange Tel.: 02931 82 3583, E-Mail: juergen.lange@bra.nrw.de möglich.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei den in der obigen Tabelle angeführten Städten/Gemeinden ist mit den dort angegebenen Kontaktpersonen abzustimmen.
Gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden
durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra-nrw.de-mail.de
oder
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.
Auf elektronischem Wege können Einwendungen und Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 4 S. 7 VwVfG NRW per E-Mail getätigt werden:
- Die Einwendung oder Stellungnahme senden Sie bitte an das Funktionspostfach Wasserwirtschaft-UnterTage@bra.nrw.de. Zur Feststellung der Identität der betroffenen Person muss die E-Mail mindestens den Vor- und Zunamen sowie die Adresse der einwendenden Person beinhalten.
Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/k/kontakt/index.php verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.
Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Anderenfalls können diese Einwendungen und Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Mit Ablauf der o.g. Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).
Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).
Der Einwendungsausschluss und der Ausschluss der Stellungnahmen beschränkt sich nur auf diese Verwaltungsverfahren.
2.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den Änderungsanträgen vom 15.08.2025 sowie zu den Anträgen vom 24.04.2024 werden gemeinsam in einem Erörterungstermin oder einer Online-Konsultation nach § 27c Abs. 1 VwVfG NRW erörtert.
Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen und Stellungnahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen und Stellungnahmen deren Vertreter, werden über den Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).
Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zum Termin bzw. zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins bzw. der Online-Konsultation beendet.
3.
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin bzw. an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Zulassungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidungen (wasserrechtliche Erlaubnisse) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).
5.
Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:
Zu den Anträgen vom 24.04.2024:
- Angaben zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens (Unterlage 1 - UVP-Bericht)
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie
(Unterlage 2 - Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie) - Artenschutzrechtliche Untersuchung nach BNatSchG
(Unterlage 3 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) - Untersuchung der FFH-Verträglichkeit nach EU-FFH-Richtlinie
(Unterlage 4 - Natura 2000-Verträglichkeitssrudie/-vorstudie) - Hydrogeologische Grundlagenermittlung (Unterlage 5)
Zu den Änderungsanträgen vom 15.08.2025:
- Änderungsantrag „Anpassung beantragter Grubenwassermengen zur Hebung und Einleitung in die Ruhr und ergänzende Betrachtung zum Standort Friedlicher Nachbar – Vorhabenbeschreibung“
- Ergänzungspapier zum Änderungsantrag „Anpassung beantragter Grubenwassermengen und ergänzende Betrachtung zum Standort Friedlicher Nachbar“
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel
Neuwahl einer Schiedsperson
In der Stadt Mülheim an der Ruhr wird im nachfolgend aufgeführten Schiedsamtsbezirk die Neuwahl einer Schiedsperson erforderlich:
Schiedsamtsbezirk 7 (Styrum)
Wer möglichst in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Alter zwischen 25 und 75 Jahren ist und Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes hat, wird gebeten, sich bis zum 02.10.2025 schriftlich bei dem Oberbürgermeister, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu bewerben.
Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.
Ihre Bewerbung sollte enthalten:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- Anschrift
- Geburtsdatum / -ort
- Angaben zum Beruf
Ferner ist von der bewerbenden Person kurz darzulegen, welche Erfahrungen bzw. persönliche Eigenschaften für die Ausübung des Schiedsamtes eingebracht werden.
Im Falle eines erfolgreichen Auswahlverfahrens ist vor der Wahl zur Schiedsperson durch die zuständige Bezirksvertretung die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig.
Zu den Aufgaben einer Schiedsperson gehört die gütliche Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und die Abwendung von Strafverfahren in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Dabei geht es oft um Nachbarstreitigkeiten oder Fälle von Beleidigung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Der Gang zum Schiedsamt ersetzt ein Gerichtsverfahren oder die Strafanzeige.
Ziel ist es, den sich Streitenden den teuren und nervenaufreibenden Gang zum Gericht durch schlichtende Gespräche zu ersparen, denn Schiedsleute sind Vermittler*innen zwischen den Fronten, bevor es zum Prozess kommt.
Sie streben eine friedliche Aussöhnung zwischen den sich Streitenden an. Wenn dies gelingt, wird ein Vergleich geschlossen.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für die Dauer von 5 Jahren tätig.
Sie erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich den Ersatz von Auslagen. Dieser beträgt z.Zt. pauschal mtl. 45,00 €.
Nähere Informationen – insbesondere zum Zuschnitt der einzelnen Schiedsamtsbezirke – finden Sie unter www.muelheim-ruhr.de (Suchwort: Schiedsamt).
Über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen informieren auch:
BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.,Postfach 10 04 52, 44704 Bochum
Internet: www.schiedsamt.de
Direktor des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: poststelle@ag-muelheim.nrw.de, Internet: www.ag-muelheim.nrw.de
Es besteht die Möglichkeit beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über den Link https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info nähere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung zu erhalten.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Rats- und Rechtsamt auch unter den Rufnummern 455-3001 und 455-3000 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, 02.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Döbbe
Neuwahl einer Schiedsperson
In der Stadt Mülheim an der Ruhr wird im nachfolgend aufgeführten Schiedsamtsbezirk die Neuwahl einer Schiedsperson erforderlich:
Schiedsamtsbezirk 8 (Speldorf)
Wer möglichst in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Alter zwischen 25 und 75 Jahren ist und Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes hat, wird gebeten, sich bis zum 02.10.2025 schriftlich bei dem Oberbürgermeister, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu bewerben.
Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.
Ihre Bewerbung sollte enthalten:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- Anschrift
- Geburtsdatum / -ort
- Angaben zum Beruf
Ferner ist von der bewerbenden Person kurz darzulegen, welche Erfahrungen bzw. persönliche Eigenschaften für die Ausübung des Schiedsamtes eingebracht werden.
Im Falle eines erfolgreichen Auswahlverfahrens ist vor der Wahl zur Schiedsperson durch die zuständige Bezirksvertretung die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig.
Zu den Aufgaben einer Schiedsperson gehört die gütliche Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und die Abwendung von Strafverfahren in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Dabei geht es oft um Nachbarstreitigkeiten oder Fälle von Beleidigung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Der Gang zum Schiedsamt ersetzt ein Gerichtsverfahren oder die Strafanzeige.
Ziel ist es, den sich Streitenden den teuren und nervenaufreibenden Gang zum Gericht durch schlichtende Gespräche zu ersparen, denn Schiedsleute sind Vermittler*innen zwischen den Fronten, bevor es zum Prozess kommt.
Sie streben eine friedliche Aussöhnung zwischen den sich Streitenden an. Wenn dies gelingt, wird ein Vergleich geschlossen.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für die Dauer von 5 Jahren tätig.
Sie erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich den Ersatz von Auslagen. Dieser beträgt z.Zt. pauschal mtl. 45,00 €.
Nähere Informationen – insbesondere zum Zuschnitt der einzelnen Schiedsamtsbezirke – finden Sie unter www.muelheim-ruhr.de (Suchwort: Schiedsamt).
Über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen informieren auch:
BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.,Postfach 10 04 52, 44704 Bochum
Internet: www.schiedsamt.de
Direktor des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: poststelle@ag-muelheim.nrw.de, Internet: www.ag-muelheim.nrw.de
Es besteht die Möglichkeit beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über den Link https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info nähere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung zu erhalten.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Rats- und Rechtsamt auch unter den Rufnummern 455-3001 und 455-3000 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, 02.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Döbbe
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Beteiligung für das Änderungsverfahren 66 MH Brunshofstraße – Flughafen Essen / Mülheim zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 04.07.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 66 MH Brunshofstraße – Flughafen Essen / Mülheim zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens beschlossen.

Der 2,6 ha umfassende Änderungsbereich befindet sich im Mülheimer Stadtteil Menden-Holthausen, südlich der Brunshofstraße und westlich der Stadtgrenze zu Essen.
Die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr möchten angesichts des in beiden Städten vor-herrschenden Gewerbeflächenmangels im nordwestlichen Randbereich des Verkehrslandeplatzareals einen attraktiven Gewerbestandort mit besonderer infrastruktureller Ausstattung und Lagegunst entwickeln. Der bestehende Büro- und Gewerbepark am Verkehrslandeplatz Essen/Mülheim soll nach Süden und Westen entsprechend erweitert werden. Diese Erweiterung, d. h. der Änderungsbereich, umfasst lediglich zwei Prozent der Gesamtfläche des Verkehrslandeplatzareals.
Essen und Mülheim an der Ruhr erkennen den Verkehrslandeplatz auch mit Blick auf künftige Entwicklungen in der Luftfahrt als wichtige Infrastruktur sowie infrastrukturellen Standortvorteil für beide Städte an. Der Flugbetrieb soll entgegen einer früheren Beschlusslage unbefristet fortgeführt werden.
Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht) werden in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 20.11.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 59 E Holteyer Straße im Heimberge zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 04.07.2025 beschlossen:
1. die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,
2. auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 59 E Holteyer Straße/ Im Heimberge zum GFNP durchzuführen.

Der Änderungsbereich 59 E befindet sich in Essen im Stadtteil Burgaltendorf (Stadtbezirk VIII). Er umfasst die Flächen einer ehemaligen Tennisplatzanlage mit sechs Plätzen, die bereits seit längerer Zeit brach liegen, sowie einer vorhandenen Wohnbebauung im südlichen Bereich. Im Westen und im Süden wird er eingefasst durch die Holteyer Straße, im Osten durch die Straße Im Heimberge und im Norden durch einen Waldbestand.
Als Folgenutzung für die Flächen des ehemaligen Tennisvereins ist eine Ergänzung der wohnbaulich genutzten Siedlungsrandlage geplant. Der Änderungsbereich wird im GFNP als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ dargestellt. Die Darstellung soll künftig in Wohnbaufläche mit der der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ geändert werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.
Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:
- Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
- Versickerungsgutachten – Untersuchung und Beurteilung der Versickerungsfähigkeit anstehender Böden
- Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) - Vorprüfung – Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG und Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
- Schalltechnisches Gutachten zur Prüfung möglicher Auswirkungen der potentiell auf die geplante Nutzung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen
- Verkehrstechnische Untersuchung zu den Auswirkungen des durch das Vorhaben entstehenden Verkehrs auf die Umgebung
- Dokumentation der bergbaulichen Erkundungsmaßnahme hinsichtlich bergbaulicher Aktivitäten
Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 20.11.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 04.07.2025 beschlossen:
1. die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,
2. auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße zum GFNP durchzuführen.

Der ca. 21,0 ha große Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Wattenscheid-Mitte und ist unmittelbar südwestlich der Innenstadt von Wattenscheid gelegen (Hauptnebenzentrum). Hierdurch sind zahlreiche soziale Infrastruktureinrichtungen fußläufig zu erreichen.
Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches stellt die Propst-Hellmich-Promenade dar, die südliche die Bundesautobahn (BAB) 40. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Berliner Straße, im Osten durch die Straße An der Papenburg begrenzt.
Der Änderungsbereich wird im westlichen Teil entlang der Berliner Straße vor allem durch Sportstätten geprägt, die tlw. aktiv betrieben, tlw. aber auch brachgefallen sind. Im östlichen Teil befinden sich an der Straße An der Papenburg der Hof Beckmann und Wohngebäude. Im südlichen Teil (nahe der A 40) sind einzelne Wohngebäude mit langgestreckten Gärten zu finden. Im Zentrum des Änderungsbereiches befinden sich Grünflächen (Wiesen und Weiden), die von Busch- bzw. Baumreihen umgeben sind. Im nördlichen Teil verläuft ein Graben / Bach (Hofwiese).
Die bereits baulich genutzten Bereiche an der Dr.-Eduard-Schulte-Straße und nördlich der A 40 sollen maßvoll ergänzt und planungsrechtlich als Wohnbau- bzw. Gemischte Bauflächen dargestellt werden. Ursprünglich war vorgesehen, auch die Fläche des ehem. Sportplatzes an der Berliner Straße als Wohnbaufläche darzustellen. Nun soll in dieser zentralen Lage mit guter Anbindung an die Wattenscheider Innenstadt und den ÖPNV jedoch eine Gesamtschule entstehen, in die die Bezirksmusikschule Wattenscheid integriert wird. Ökologisch wertvolle zentral gelegene Freiraumbereiche sollen erhalten und durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Für die Umsetzung dieser Entwicklungsperspektive ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich.
Ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des damaligen Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) wurde im Dezember 2017 als RFNP-Änderungsverfahren 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße eingeleitet. Nach Feststellungsbeschluss und Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr (RP Ruhr) und der damit verbundenen Überleitung des Regionalen in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) 2024 wird dieses Verfahren nun als GFNP-Änderungsverfahren 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße fortgeführt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.
Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:
- Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
- Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (Artenschutzprüfung Stufe I und II), Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Tierarten, Konfliktanalyse, Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Schutz planungsrelevanter Tierarten, Februar 2021
- Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG – Überprüfung und Aktualisierung der Artenschutzprüfungen Stufe I und II vom Februar 2021, Mai 2025
- Bodengutachten im Hinblick auf nutzungs- oder auffüllungsbedingte Schadstoffeinträge zum Standort der Tankstelle Berliner Straße 37 aus den Jahren 2002, 2003 und 2009
Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 20.11.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung für das Änderungsverfahren 67 BO Wilhelm-Leithe-Weg Nord zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der ca. 2,9 ha große GFNP-Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid, Bereich Westenfeld, südlich des Bahnhofs Wattenscheid und wird nahezu vollständig ackerbaulich genutzt. Westlich wird der Änderungsbereich durch einen baum- und strauchbestandenen Geländeversprung begrenzt, östlich durch die bestehende Bebauung entlang der Ridderstraße. Südlich grenzt der Änderungsbereich an den alleegesäumten Wilhelm-Leithe-Weg. Nordöstlich wird der Änderungsbereich durch ein kleines Wäldchen begrenzt, während er nordwestlich unmittelbar an eine weitere ackerbaulich genutzte Fläche angrenzt.
Ziel ist es, im Bereich des Bahnhofs Wattenscheid ein Quartier zu schaffen, das Wohnen, Arbeiten und Freizeit in integrierter Lage vereint. Im Sinne dieser funktionalen Mischung ist hier gem. Rahmenplanung eine Wohnnutzung vorgesehen, die mit der 67. GFNP-Änderung ermöglicht werden soll.
Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht) werden in der Zeit vom 20.10. bis 20.11.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 20.11.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Widerspruchsrecht gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz
Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes erteilt die Meldebehörde, auf Anfrage, Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen.
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vorname,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Familienname,
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
Familienname,
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Gemäß diesem kann der Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprochen werden.
Auf dieses Widerspruchsrecht weise ich hiermit hin.
Die Erklärung über Widersprüche gegen die Datenweitergabe nimmt das Bürgeramt unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments entgegen. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Homepage der Stadt Mülheim hinterlegt.
Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
Mülheim an der Ruhr, 12.09.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gerwert
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / Rembergstraße – G 8"
Bekanntmachung
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 folgende Änderungen der Ziele und Zwecke beschlossen:
- Im Zielplan werden die Flurstücke 125, 141 und 144 nicht dem allgemeinen Wohngebiet zugeschrieben, sondern als Grünfläche gesichert.
- Im Darlegungstext entfallen die Abschnitte mit dem Thema „Klimaquartier/Arrondierung Wohnbebauung“.
- In den Planungszielen entfällt der Abschnitt „Planungsrechtliche Sicherung des angedachten KlimaQuartiers sowie einer maßvollen Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung an der Zeppelinstraße durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes“ und wird ersetzt durch „Planungsrechtliche Sicherung bestehender Grünstrukturen und Freiflächen innerhalb des Plangebietes.“
Weiterhin hat der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / Rembergstraße – G 8“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Der Rat der Stadt beschließt, das am 20.11.2012 eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Schlippenweg/ Zeppelinstraße - G 15“ (Vorlagen-Nr.:
V 12/0729-01) aufzuheben.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße/ Rembergstraße – G 8“ werden die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sonderschule Rembergstraße – G 6“ nicht mehr angewendet.
Der Rat der Stadt beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.
Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit vom Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße / Rembergstraße – G 8“ zusätzlich per Informationsblatt benachrichtigt wird.
Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Internet zu veröffentlichen sowie im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen. Die Verwaltung wird eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses im Rahmen des Beschlusses zur förmlichen Beteiligung zuleiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Beschluss über die förmliche Beteiligung vorzulegen.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Zeppelinstraße / Rembergstraße – G 8“
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Zeppelinstraße / Rembergstraße – G 8“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
- Planungsrechtliche Sicherung und Erweiterung der Rembergschule nebst notwendigen Gebäuden, Nebenanlagen, Einrichtungen und Stellplätze durch Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Förderschule
- Planungsrechtliche Sicherung bestehender Grünstrukturen und Freiflächen östlich und westlich der vorhandenen Wohnbebauung an der Zeppelinstraße durch Festsetzung privater Grünflächen
- Planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Wohnbebauung an der Zeppelinstraße durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
- Planungsrechtliche Sicherung der öffentlichen Verkehrsfläche Rembergstraße.
III
Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 16.09.2025 bis einschließlich 22.10.2025
Veröffentlichungsort:
https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Unter der Tel.: 0208 / 455 – 6138 (Frau Tuschen) oder der Tel.: 0208 / 455 – 6105 (Frau Böhner) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes
https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
oder die E-Mail-Adresse
bauleitplanung@muelheim-ruhr.de
genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 06.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
