Änderung der Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 auf
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (60.90.05-048/2024-001)
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (60.90.05-039/2024-002)
- Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (60.90.05-043/2024-001) in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung
Bezug: Bekanntmachung vom 14.06.2024 – 61.h15-7-2024-1 -
Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt.
Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.
Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.
- Die RAG AG beantragt daher nunmehr das Heben von jährlich max. 20,4 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 18 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
- Beantragt ist weiterhin nunmehr das Heben von jährlich max. 12,0 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 9,8 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
- Beantragt ist zudem nunmehr das Heben von jährlich max. 13,6 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 8,3 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum. Zugleich werden hierbei die bisher beantragten Kurzzeitwerte von bisher 0,5 m³/s auf 0,6 m³/s bzw. von 1.800 m³/h auf 2160 m³/h erhöht, während der Kurzzeitwert in m³/d unverändert bleibt.
Die nunmehr beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen übersteigen zwar die aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen aber bei den Standorten Heinrich und Robert Müser unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zugelassen waren. Am Standort Friedlicher Nachbar liegt hingegen eine Überschreitung der zu Zeiten des aktiven Bergbaus zugelassenen Höchstmenge von jährlich 13,14 Mio. m³ vor. Ursache hierfür sind Veränderungen des Zustands der untertägigen Fließwege, welche zum Anstieg der Zuflüsse innerhalb dieser Grubenwasserprovinz gegenüber den langjährigen Erfahrungswerten geführt haben. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.
Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen vom 24.04.2024 der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde bzw. in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG. Eine Abweichung hiervon ist durch die Änderungsanträge nicht vorgesehen.
Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 des UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich, infolge der Änderungsanträge nunmehr auch bei den Zentralen Wasserhaltungen Friedlicher Nachbar sowie Robert Müser, alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.
Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Abs. 4 UVPG in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Abs. 1 UVPG betrachtet.
Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
Soweit die durch die Änderungsanträge vom 15.08.2025 geänderten beantragten Wassermengen zu einer gegenüber der Bewertung der Umweltverträglichkeit bzw. der FFH-Verträglichkeit in den Unterlagen zu den Anträgen vom 24.04.2024 geänderten Bewertung geführt haben, so werden diese durch die mit den Änderungsanträgen vorgelegten ergänzenden Unterlagen dargelegt.
Hiermit werden gemäß §§ 27a, 27b und § 73 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 UVPG die Vorhaben und die Veröffentlichung der Änderungen der zugehörigen Anträge vom 24.04.2024 auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einsichtnahme im Internet bekannt gemacht.
Die Änderungsanträge sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten Anträge vom 24.04.2024 auf wasserrechtliche Erlaubnis stehen in der Zeit vom 29.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/ zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.
Als weiteres Informationsangebot besteht gemäß § 27b Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW die Möglichkeit, die Änderungsanträge (sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten und im Zeitraum 30.07.2024 – 29.08.2024 ausgelegten Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis) bei den Städten Bochum und Essen physisch einzusehen. Maßgeblich sind die im Internet veröffentlichten Unterlagen.
Die Änderungsanträge (sowie die dadurch in Bezug genommenen und bereits am 14.06.2024 bekannt gemachten und im Zeitraum 30.07.2024 – 29.08.2024 ausgelegten Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis) liegen im Zeitraum vom 29.09.2025 bis einschließlich 28.10.2025 in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Gebäude | Öffnungszeiten |
Stadt Bochum Technisches Rathaus Hans-Böckler-Str. 19 44787 Bochum Zimmer 1.0.210 | Mo., Di., Fr.: 8:00 - 13:00 Mi.: 8:00 - 16:00 Do.: 8:00 - 18:00 |
Stadt Essen Amt für Stadtplanung und Bauordnung Lindenallee 10 (Deutschlandhaus) 45121 Essen 5. Etage, Raum 508 | Mo. - Fr.: 8:00 - 15:00 |
Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Antragsunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen) https://uvp-verbund.de/nw im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
1.
Jeder, dessen Belange durch diese Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 28.11.2025, Einwendungen erheben.
Zur äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gem. § 2 Abs. 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragten Zulassungsentscheidungen berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidungen berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Einwendungen und Stellungnahmen gegen die Anträge sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich zu tätigen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie soll den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift der einwendenden Person tragen. Hierbei wird empfohlen, das Geschäftszeichen 60.90.05-043/2024-001 und das Stichwort ZWH-Ruhrstandorte zu nennen.
Dies ist möglich
bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund
oder
- bei folgenden Städten:
Möglichkeit der Einwendungen/Stellungnahmen bei den Städten/Gemeinden
Postanschrift | Kontakt |
Stadt Bochum Postfach 44777 Bochum | Herr Sanfilippo 0234/910-2564 |
Stadt Duisburg Burgplatz 19 47051 Duisburg | Frau Würschem 0203/283-984198 Beteiligungen-ToeB@stadt-duisburg.de a.wuerschem@stadt-duisburg.de |
Stadt Essen Porscheplatz 1 45121 Essen | Herr Thole 0201/88-61352 Ulrich.thole@amt61.essen.de |
Stadt Hattingen Rathausplatz1 45525 Hattingen | Herr Vogt 02324/204-3230 m.vogt@hattingen.de |
Stadt Mülheim (Ruhr) Am Rathaus 1 45468 Mülheim (Ruhr) | Herr Grimm 0208/455-1360 umweltamt@muelheim-ruhr.de |
Stadt Oberhausen Schwartzstr. 72 46042 Oberhausen | Herr Werntgen-Orman 0208/825-3566 umwelt@oberhausen.de |
Stadt Witten Marktstraße 16 58452 Witten | Herr Borgner-Mathes 02302/581-1234 buergerberatung@stadt-witten.de |
Einwendungen, welche bereits im Rahmen der Einwendungsfrist zu den Anträgen vom 24.04.2024 frist- und formgerecht erhoben wurden, müssen nicht erneut eingereicht werden, sondern werden auch bezogen auf die Änderungsanträge berücksichtigt. Im Rahmen der oben genannten Frist besteht die Möglichkeit, die bereits erhobenen Einwendungen bezogen auf die beantragten Änderungen zu ergänzen.
Neue Einwendungen, die sich lediglich auf die Ursprungsanträge beziehen, sind ausgeschlossen.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schröder Tel.: 02931 82 5912, E-Mail: joerg.schroeder@bra.nrw.de oder Herrn Lange Tel.: 02931 82 3583, E-Mail: juergen.lange@bra.nrw.de möglich.
Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei den in der obigen Tabelle angeführten Städten/Gemeinden ist mit den dort angegebenen Kontaktpersonen abzustimmen.
Gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden
durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra-nrw.de-mail.de
oder
- durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.
Auf elektronischem Wege können Einwendungen und Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 4 S. 7 VwVfG NRW per E-Mail getätigt werden:
- Die Einwendung oder Stellungnahme senden Sie bitte an das Funktionspostfach Wasserwirtschaft-UnterTage@bra.nrw.de. Zur Feststellung der Identität der betroffenen Person muss die E-Mail mindestens den Vor- und Zunamen sowie die Adresse der einwendenden Person beinhalten.
Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/k/kontakt/index.php verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.
Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Anderenfalls können diese Einwendungen und Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Mit Ablauf der o.g. Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Abs. 4 UVPG).
Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).
Der Einwendungsausschluss und der Ausschluss der Stellungnahmen beschränkt sich nur auf diese Verwaltungsverfahren.
2.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen zu den Änderungsanträgen vom 15.08.2025 sowie zu den Anträgen vom 24.04.2024 werden gemeinsam in einem Erörterungstermin oder einer Online-Konsultation nach § 27c Abs. 1 VwVfG NRW erörtert.
Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen und Stellungnahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen und Stellungnahmen deren Vertreter, werden über den Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW).
Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zum Termin bzw. zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins bzw. der Online-Konsultation beendet.
3.
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin bzw. an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Zulassungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidungen (wasserrechtliche Erlaubnisse) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).
5.
Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:
Zu den Anträgen vom 24.04.2024:
- Angaben zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens (Unterlage 1 - UVP-Bericht)
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie
(Unterlage 2 - Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie) - Artenschutzrechtliche Untersuchung nach BNatSchG
(Unterlage 3 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) - Untersuchung der FFH-Verträglichkeit nach EU-FFH-Richtlinie
(Unterlage 4 - Natura 2000-Verträglichkeitssrudie/-vorstudie) - Hydrogeologische Grundlagenermittlung (Unterlage 5)
Zu den Änderungsanträgen vom 15.08.2025:
- Änderungsantrag „Anpassung beantragter Grubenwassermengen zur Hebung und Einleitung in die Ruhr und ergänzende Betrachtung zum Standort Friedlicher Nachbar – Vorhabenbeschreibung“
- Ergänzungspapier zum Änderungsantrag „Anpassung beantragter Grubenwassermengen und ergänzende Betrachtung zum Standort Friedlicher Nachbar“
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel