Amtsblatt 2024/12

Die an ---- ------ -------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 18.4.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt. 

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 401 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1931/1932 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Die an ----- ------ ----- -------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 22.4.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 401 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1930 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Die an ----- ---------- --------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 26.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 401 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1933 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Der gegen ----------------- ---- ----------- ------------------------------------------ ------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-SC444E am 25.04.21 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der an --------------- --------- zuzustellende Bescheid (Aktenzeichen: 7609995114364) kann nicht zugestellt werden, da die Person unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.

Der Bescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Eppinghofer Straße 50, Zimmer 205, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Hu

Der an ---- ------- ------ zuletzt wohnhaft gewesen in 33659 Bielefeld, Sennerstraße 250  zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 02.05.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 95476/06) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Immand

Der gegen --------------------------------------- ----- -------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006419717/107 am 10.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Die an ----- ---- --------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 11.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 13.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:

Gemarkung: Broich, Flur: 19, Flurstück(e): 757

Alte Bezeichnung: Broicher Waldweg 122
Neue Bezeichnung: Hermann-Lickfeld-Straße 34

Mülheim an der Ruhr, 10.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schimanski

Frau Krumwiede-Steiner hat ihr Mandat als Stadtverordnete im Rat der Stadt am 18.04.2024 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge im Rat der Stadt festgestellt.

Nach dem von der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingereichten Reservelistenwahlvorschlag für die Kommunalwahlen am 13.09.2020 ist Frau Ingrid Tews, Baakendorfer Straße 30, 45478 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Frau Krumwiede-Steiner zur Stadtverordneten im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt. Die Annahme der Wahl erfolgte am 22.04.2024.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, den 29.04.2024

Der Oberbürgermeister
und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 19. April 2024 – Ordnungsnummer: 62–11.96.419 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Kölner Straße 376 mit der Katasterbezeichnung:

Gemarkung:  Selbeck
Flur:   2
Flurstücksnummer: 1770

ist gemäß § 83 BauGB am 01.05.2024 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2024
Umlegungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr
Der Vorsitzende
gezeichnet Witt

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.S. 490) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag kann die Wassermenge, die in einem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, von der veranlagten Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Zu diesen Mengen zählen nicht die Wasserverbräuche für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools, da dieses Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden muss. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu stellen.

§ 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Soll der Nachweis nach Absatz 1 durch Wasserzähler geführt werden, sind solche Zähler auf Kosten der Gebührenpflichtigen zu installieren, ständig in Betrieb zu halten und regelmäßig zu warten. Wassermengen für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools dürfen über solche Zähler nicht gemessen werden. Eine Verwendung des gemessenen Wassers zu einem anderen Zweck als zu dem, der Gegenstand des Ermäßigungsantrages ist, darf nicht erfolgen.

Artikel 2

Im § 10 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 1

Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,73 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,01 Euro

§ 10 Absatz 2

Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 3,00 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,21 Euro

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Sechsundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Mitglieder des Stadtwahlausschusses und Sitzungstermin

Gemäß § 4 der Europawahlordnung habe ich für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024 nachfolgende Personen in den Stadtwahlausschuss der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr berufen:
 

ParteiBeisitzer/innenStv. Beisitzer/innen
Christlich Demokratische Union Deutschlands

Helmchen, Marcel

Oesterwind, Werner

Schiemer, Hansgeorg

Schröder, Ursula

Sozialdemokratische Partei DeutschlandsDr. Faber, MarkusFiebig, Natalie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENHercher, AxelHoffmann, Philipp
Alternative für Deutschlandvon Wrese, AlexanderSchmidtke, Gerhard
Freie Demokratische Partei Plinius, MaximilianBeitz, Peter


Der Stadtwahlausschuss für die Europawahl 2024 tritt zu dem nachfolgenden Termin zusammen:

Donnerstag, den 13.06.2024, 11.30 Uhr,

Rathaus, Zimmer C.112,

Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr

 

Tagesordnung

Feststellung des Ergebnisses zur Wahl des Europäischen Parlaments am 09.06.2024 in der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr


Die Sitzung des Stadtwahlausschusses ist öffentlich.
 

Mülheim an der Ruhr, 29.04.2024
Der Stadtwahlleiter
Lüngen     

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 09.04.2024 beschlossen:

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 51 BO zum GFNP durchzuführen.

Lage 51 BO

Das Änderungsverfahren 51 BO wurde 2022 – damals noch unter der Bezeichnung „Gerthe-West“ – als Änderungsverfahren des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) eingeleitet. Mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalverbands Ruhr zum Regionalplan Ruhr am 10.11.2023 wurde der RFNP zwischenzeitlich in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) übergeleitet. Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren wird als GFNP-Änderung – nun unter der Bezeichnung „Wohnen am Hillerberg“ – weitergeführt.

Der Änderungsbereich 51 BO befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Nord in den Stadtteilen Hiltrop und Gerthe. Er reicht von der Stadtgrenze mit Herne im Norden bis zur Frauenlobstraße im Süden sowie von der Gerther bzw. Sodinger Straße im Osten bis zu den Straßen Am Hillerberg bzw. Gerther Heide im Westen.

Mit der GFNP-Änderung soll die Entwicklung eines neuen Wohngebietes mit ca. 340 Wohn­einheiten vorbereitet werden. Das Vorhaben soll durch eine standortgerechte Nachverdichtung einen Beitrag zur Erreichung der wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Bochum leisten und ein modernes, für breite Zielgruppen ansprechendes Wohnraumangebot schaffen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.

Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Teilweise wird hierbei noch die ursprüngliche Projektbezeichnung „Gerthe-West“ verwendet. Der nun verwendete Begriff „Wohnen am Hillerberg“ bezieht sich aber auf denselben Planungsraum. In den Unterlagen sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I (Vorprüfung) zur Baulandentwicklung „Gerthe‐West“, – Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (Tötungs-, Verletzungs- und Beschädigungsverbot), Kuhlmann & Stucht GbR, Bochum, 16.05.2022
  • Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II (Vertiefende Prüfung) Bebauungsplan Nr. 1026 „Hiltroper Landwehr“ – Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (Tötungs-, Verletzungs- und Beschädigungsverbot), Froelich & Sporbeck, Bochum, 13.11.2023
  • Geruchsgutachten zu den Auswirkungen eines Schweinemastbetriebes in Herne auf heranrückende Wohnbebauung in Bochum-Gerthe und Bochum-Hiltrop, Peutz Consult GmbH, 21.11.2018
  • Stadtklimatische Untersuchungen zur Baulandentwicklung „Gerthe-West“, Klimatologische Bewertung der Rahmenplanung (Endergebnisse) hinsichtlich Bebauungsstruktur, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und thermischer Behaglichkeit, Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Essen, 20.09.2021
  • Fachliche Begutachtung der Rahmenplanung (Endergebnisse) zur Kooperative Baulandentwicklung „Gerthe-West“ (u.a. Erhalt von Gehölzgruppen und Einzelbäumen, Integration der „Wildnis für Kinder“, Biotopvernetzungsfunktion, Vermeidung von Versiegelung, Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung, Nutzung erneuerbarer Energien, Förderung des Radverkehrs), Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG, Bochum, 06.09.2021
  • Verkehrsuntersuchung Gerthe-West, verkehrsgutachterliche Einschätzungen zu den Auswirkungen der Rahmenplanung (Endergebnisse) auf MIV / Autoverkehr, ÖPNV, Rad- und Fußverkehr, PTV Transport Consult GmbH, Düsseldorf, 16.09.2021
  • Gutachten zur Einschätzung der Baugrundverhältnisse und Beurteilung von Versickerungsmöglichkeiten für die Baulandentwicklung „Gerthe-West“, Geoconsult Holger David, Sachverständigenbüro Bau-, Geo-, Umwelttechnik, 06. Mai 2020
  • Monitoring der Gewässergüte an Fließgewässern im Stadtgebiet Bochum, biologische und physikalisch-chemische Gewässeruntersuchungen, AgL – Büro für Umweltgutachten, 13.04.2022
  • Fachgutachterliche Begleitung zur Entwässerungskonzeption, Regenwassermanagement und Überflutungsvorsorge – Projektgebiet Gerthe-West, Grundlagenermittlung, Erläuterungsbericht, Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH, Dortmund, 08.2020
  • Fachgutachterliche Stellungnahme zur Rahmenplanung (Endergebnisse) hinsichtlich Entwässerungskonzeption, Regenwassermanagement und Überflutungsvorsorge – Kurzbericht, Fischer Teamplan Ingenieurbüro, 08.2021
  • Hydrogeologische Begutachtung, GFNP-Änderungsverfahren 51 BO – Gutachterliche Stellungnahme zu Auswirkungen des Vorhabens auf Quellen und Quellschutzbereiche des Ostbachs sowie des Mühlenbachs und das Schutzgut Grundwasser, Consulting Büro Frieg GmbH, Bochum, 30.01.2024 (erster Arbeitsschritt: fachgutachterliche Einschätzung der Auswirkungen)

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, Gutachten und Fachbeiträge werden in der Zeit vom 03.06. bis 03.07.2024 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus,
Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de  

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 03.07.2024 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite, 
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 13.05.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Bebauungsplan „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“
vom 07.05.2024

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 den Bebauungsplan „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

II

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“ befindet sich im Westen des Mülheimer Stadtgebietes im Stadtteil Broich. Er liegt im Broich-Speldorfer Wald, welcher zwischen der Stadt Duisburg und der Stadt Mülheim an der Ruhr liegt und die westliche Grenze der Stadt Mülheim an der Ruhr bildet. 

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,7 ha und wird im Norden begrenzt durch die Landesstraße Uhlenhorstweg (L 138), im Osten durch die Waldfläche zwischen Uhlenhorst-weg und Ganghoferweg, im Süden durch die Straße Ganghoferweg und im Westen durch eine teilweise denkmalgeschützte Reitanlage mit Anbindung an den Broicher Waldweg. 

Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

  • Gemarkung Broich, Flur 24, Flurstücke 170, 172, 176, 177, 178, 179, 181 
    sowie teilweise die Flurstücke 168 und 182.

Die Bilanzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“ ergibt einen Kompensationsbedarf von 7.585 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden soll. 

Der Eingriff in die Waldfläche im westlichen Teil des Bebauungsplangebietes ist entsprechend der Vorgaben von Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet, in einem Verhältnis von 1:2 auszugleichen. Insgesamt werden durch die Erweiterung der überbaubaren Fläche 2.010 m² Wald beansprucht. Im Plangebiet kann eine Fläche von 2.286 m² neu aufgeforstet werden. Für den weiteren waldrechtlichen Ausgleich steht ein städtisches Wald-Ökokonto zur Verfügung (Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstück 390). Mit den Begrünungsfestsetzungen im Plangebiet einschließlich der Bereitstellung und Zuordnung der 1.897 m² großen Aufforstung in Mülheim-Menden werden die Eingriffe in den Naturhaushalt und in den Wald vollständig ausgeglichen. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportanlage Uhlenhorstweg – K 22“ sowie die Ausgleichsfläche Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstück 390 sind aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich.


III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenterBauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

     

  2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

    a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

    b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

    c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a  BauGB beachtlich sind.

     

  3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, den 07.05.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Übersichtsplan K 22

Übersichtsplan naturschutzrechtlicher Ausgleich außerhalb des Plangebietes (Gemarkung Menden, Flur 3, Flurstück 390)

Übersichtsplan naturschutzrechtl. Ausgleich