Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Dickswall / Muhrenkamp - Innenstadt 39 (v)“

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

vom 20.12.2023

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dickswall / Muhrenkamp - Innenstadt 39 (v)“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp - Innenstadt 39 (v)“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

Das Bauleitplanverfahren wurde im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt; dementsprechend wurde von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.

 

II

Das ca. 0,37 ha große Vorhabengebiet befindet sich in der Mülheimer Innenstadt. Es wird im Norden durch den Dickswall, im Süden durch den Muhrenkamp begrenzt. Im Westen und Osten sind gewerblich genutzte Grundstücke dem Vorhabengebiet benachbart. 

Das Vorhabengebiet umfasst die Flurstücke 204, 502 und 503 der Gemarkung Mülheim, Flur 30.

Der vorgesehene Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp – Innenstadt 39 (v)“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.


Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp -Innenstadt 39 (v)“ treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Tourainer Ring / Hingbergstraße - Innenstadt 1f“, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst werden, außer Kraft.


Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.


Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenter-Bauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. 

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.


Hinweise:

1.     Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


2.     Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche    Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.


3.     Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 20.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

 

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