Amtsblatt 2023/31

Der gegen ------------------ -------- --- ------------ -------- ------------------- -- ---------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006409845/109 am 27.11.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 27.11.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.12.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schilling

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ---- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 22.12.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.12.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schneimann

Öffentliche Zustellung des Bescheids über die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) vom 15.11.2023

Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB II vom 15.11.2023 mit den Aktenzeichen 57-22/125643/63 für --------- ----------- kann nicht zugestellt werden, weil er verzogen ist . Die genaue Anschrift des Empfängers ist unbekannt .

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetztes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen in der Sozialagentur des Jobcenter Mülheim, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 1, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.12.2023       

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fischer

Anmeldungen zu den vollzeitschulischen Bildungsgängen der Berufskollegs in Mülheim an der Ruhr für das Schuljahr 2024/2025

Unterrichtsbeginn:  21.08.2024

Die Anmeldetermine für die Aufnahme in die Bildungsgänge der Berufskollegs der Stadt Mülheim an der Ruhr werden wie folgt festgesetzt:


I. Vollzeitschulische Bildungsgänge

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen - bestehend aus dem unterschriebenen Aufnahmeantrag, Kopie vom letzten Zeugnis und/oder Kopie vom Abschlusszeugnis, ein Foto, einem Bewerbungsschreiben und einem tabellarischen Lebenslauf – werden zu einem Anmeldegespräch zu den angegebenen Zeiten mitgebracht und von den zuständigen Beratungslehrer*innen gesichtet. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, können diese zur Anmeldung abgegeben werden.

Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren sind den Internetseiten des Berufskollegs Stadtmitte (https://www.bkmh.de) und des Berufskollegs Lehnerstraße (https://home.bk-lehnerstrasse.de/) zu entnehmen:

a)  Berufskolleg Stadtmitte der Stadt Mülheim an der Ruhr, Kluse 24 - 42,  45470 Mülheim an der Ruhr, Tel.: 0208/455-4610

Anmeldungen für folgende Bildungsgänge am Standort Kluse

Freitag, 26.01.2024 von 15.00 bis 17.30 Uhr

Montag, 29.01.2024 bis Freitag, 02.02.2024 von 15.00 bis 17.00 Uhr    


Einjährige Berufsfachschule – Metalltechnik

 - Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA 10)/ Erwerb des Mittleren Schulabschlusse (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Einjährige Berufsfachschule – Elektrotechnik

- Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA10) /Erwerb des Mittleren Schulabschlusse (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten    


Zweijährige Berufsfachschule für Elektrotechnik 

- Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

 
Zweijährige Berufsfachschule für Metalltechnik 

 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 

 - Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Dreijährige Bildungsgänge für Technik, für Schüler mit mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) - für Schüler mit Hochschulreife nur zwei Jahre - die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln 
- Berufsabschlüsse: Staatlich geprüfte/r chemisch-technische/r Assistent/in

- Erwerb der Fachhochschulreife 


Fachschule für Technik 

- Fachrichtung: Chemietechnik

- Erwerb des Berufsabschlusses als Staatlich geprüfte/r Chemietechniker/in 

- ggf. Fachhochschulreife

- Teilzeit

 
Anmeldungen für folgende Bildungsgänge am Standort Von-Bock-Straße (Von-Bock-Straße 87 - 89, 45468 Mülheim an der Ruhr, Tel. 0208/455-4600)

Freitag, 26.01.2024 von 15.00 bis 17.30 Uhr

Montag, 29.01.2024 bis Freitag, 02.02.2024 von 15.00 bis 17.00 Uhr


Einjährige Ausbildungsvorbereitung inkl. Praktikum

- Erwerb des Ersten Schulabschluss (früher HA 9)

- berufliche Orientierung

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Einjährige Berufsfachschule – Gesundheitswesen 
- Erwerb des erweiterter Ersten Schulabschluss (früher HA 10)

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Einjährige Berufsfachschule – Gesundheitswesen 
- Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) möglich

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Zweijährige Berufsfachschule

- Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) und

- Berufsabschluss Kinderpfleger/in (auch praxisintegriert möglich)


Zweijährige Berufsfachschule

- Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife, FOR/FOR Q) und

- Berufsabschluss Sozialassistent/in 


Zweijährige Berufsfachschule – Gesundheit und Soziales – für Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife)

 - Erwerb der Fachhochschulreife, schulischer Teil (Fachabitur)

 - Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

 

Fachoberschule (Klasse 11 und 12) – Gesundheit und Soziales – für Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- Erwerb der Fachhochschulreife in zwei Jahren 

- Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten


Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen für Berufserfahrene (12B)

- Erwerb der Fachhochschulreife in einem Jahr (Klasse 12B)


Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik

 - Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in

 - ggf. Erwerb der Fachhochschulreife


Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik - Praxisintegrierte Ausbildung

  • Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in

- zwei Tage Unterricht, drei Tage Beschäftigung in einer sozialpädagogischen Einrichtung mit Arbeitsvertrag


Fachschule für Sozialwesen – Sozialpädagogik - Praxisintegrierte Ausbildung - Schwerpunktklasse OGS (alle zwei Jahre

- Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich anerkannte/r Erzieher/in

- zwei Tage Unterricht, drei Tage Beschäftigung in einer Offenen Ganztagsgrundschule / Offenen Ganztagsschule mit Arbeitsvertrag

 

b)    Berufskolleg Lehnerstraße der Stadt Mülheim an der Ruhr, Lehnerstraße 67, 45481 Mülheim an der Ruhr, Tel.: 0208 / 455 4740

Vollzeitschulische Bildungsgänge

Die Anmeldung zu einem vollzeitschulischen Bildungsgang kann nach vorheriger Onlineanmeldung unter https://home.bk-lehnerstrasse.de/ ab dem 29.01.2024 erfolgen. Geben Sie Ihre ausgedruckte unterschriebene Onlineanmeldung, eine Kopie des letzten Zeugnisses plus einen tabellarischen Lebenslauf im Briefumschlag kontaktlos in unseren Briefkasten oder senden Sie die Unterlagen per Post zu.


Informationsabend zum schulischen Angebot am Donnerstag, 25.01.2024 von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr

 

Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung / Ausbildungsvorbereitung - Erwerb des Ersten Schulabschlusses (früher HA 9)

Vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler ohne Ersten Schulabschluss, der berufliche Kenntnisse und berufliche Orientierung im Rahmen schulischen Unterrichts und integrierter wöchentlicher Praktikumszeiten vermittelt und den Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss (früher HA 9) gleichwertigen Abschluss ermöglicht (Ausbildungsvorbereitung). Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule I.


Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung / Berufsfachschule I - Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (früher HA 10)

Vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit Erstem Schulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss. Der Bildungsgang vermittelt berufliche Kenntnisse und einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss (früher HA 10) gleichwertigen Abschluss. Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch des Bildungsgangs Berufsfachschule II.


Einjähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung / Berufsfachschule II - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ggf. mit Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe (FOR/FOR Q)

Der vollzeitschulische Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit Erweitertem Ersten Schulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss vermittelt berufliche Kenntnisse und den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Das Abschlusszeugnis berechtigt zu einem Besuch der Höheren Berufsfachschule oder des Beruflichen Gymnasiums.


Zweijähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung / Höhere Berufsfachschule - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife 

Zweijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang (Höhere Berufsfachschule) für Schülerinnen und Schüler mit Mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Der Bildungsgang vermittelt berufliche Kenntnisse sowie den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in den Bildungsgang aufgenommen werden, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges ist ein Übertritt in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12) des Wirtschaftsgymnasiums möglich.


Dreijähriger Bildungsgang im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung / Berufliches Gymnasium – Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife

Dreijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben bereits mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife, wenn die schulische Ausbildung durch eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung ergänzt wird. Alternativ erwerben sie die Fachhochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12 in Verbindung mit einem einjährigen gelenkten Praktikum. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 erwerben alle Schülerinnen und Schüler nach erfolgreicher Abschlussprüfung die allgemeine Hochschulreife (Abitur).

 

II. Schülerinnen und Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 die Berufsschule besuchen, werden durch die abgebenden Schulen erfasst und nach der jeweiligen Zuständigkeit auf die Berufskollegs verteilt.


Mülheim an der Ruhr, 06.12.2023 

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag

Hofmann

Anmeldungen für die Aufnahme in die Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Schuljahr 2024/2025

Unterrichtsbeginn: 21.08.2024

I. Anmeldeverfahren zur Klasse 5 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder im Sekretariat der gewünschten weiterführenden Schule an. Die Anmeldeformulare liegen dort bereit. Von den Erziehungsberechtigten sind ein Anmeldeschein (Schulbesuchsbestätigung), der jedem Viertklässler von der Grundschule ausgehändigt wird, und das Halbjahreszeugnis der Klasse vier vorzulegen. 

 

  1. Anmeldungen zu den Gesamtschulen

Erfahrungsgemäß wird die Zahl der Anmeldungen zu den Gesamtschulen die Aufnahmekapazität auch im Schuljahr 2024/2025 übersteigen (Anmeldeüberhang). Für alle Gesamtschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr wurden daher die u.a. vorgezogenen Anmeldetermine festgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach dem Ende dieser Anmeldefrist über die Aufnahme und informiert die Eltern, so dass die Erziehungsberechtigten abgewiesener Schülerinnen und Schüler ihr Kind danach bei einer anderen weiterführenden Schule anmelden können und die gleichen Aufnahmechancen haben wie alle anderen. Für die Klasse 5 der Gesamtschulen werden die Anmeldungen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache an folgenden Tagen entgegengenommen:

Montag, 29.01.2024 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

Dienstag, 30.01.2024 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch, 31.01.2024 in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr


Zur Auswahl stehen folgende Schulen:

Städt. Gesamtschule Saarn 

Gustav-Heinemann-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr - 

Willy-Brandt-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr - 

 

2) Anmeldungen zu den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien

An der Hauptschule, den Realschulen und Gymnasien werden die Anmeldungen zur Klasse 5 ebenfalls nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache an folgenden Tagen entgegengenommen:

Montag, 19.02.2024 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

Dienstag, 20.02.2024 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch, 21.02.2024 in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr

 

a) Hauptschulen

Folgende Hauptschule steht in Mülheim an der Ruhr zur Wahl:

Schule am Hexbachtal –Städt. Gemeinschaftshauptschule-


b) Realschulen

An folgenden Realschulen kann die Anmeldung erfolgen:

Städt. Realschule Broich 

Städt. Realschule an der Mellinghofer Straße

Städt. Realschule Stadtmitte 


c) Gymnasien

Folgende Gymnasien nehmen Anmeldungen entgegen:

Städt. Gymnasium Broich

Städt. Gymnasium Heißen

Karl-Ziegler-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr- 

Luisenschule - Städt. Gymnasium an den Buchen –

Otto-Pankok-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr –

 

II. Anmeldeverfahren zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Bei der Anmeldung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist eine Schulbesuchsbestätigung, die den Schülern und Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten von der derzeit besuchten Schule ausgehändigt wird, sowie eine Kopie des Halbjahreszeugnisses des Schuljahres 2023/2024 an der gewünschten weiterführenden Schule vorzulegen.

1)  Anmeldungen zu den Gesamtschulen und Gymnasien

An den Gesamtschulen und Gymnasien werden die Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu den gleichen Terminen entgegengenommen, wie die zur Klasse 5. Die Anmeldungen nehmen folgende Schulen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache entgegen:

Städt. Gymnasium Broich

Städt. Gymnasium Heißen

Karl-Ziegler-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr –

Luisenschule - Städt. Gymnasium an den Buchen –

Otto-Pankok-Schule - Gymnasium der Stadt Mülheim an der Ruhr -

Städt. Gesamtschule Saarn     

Gustav-Heinemann-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr -

Willy-Brandt-Schule - Gesamtschule der Stadt Mülheim an der Ruhr -

2)  Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe am Berufskolleg Lehnerstraße

Am Berufskolleg Lehnerstraße der Stadt Mülheim an der Ruhr werden die Anmeldungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe („Wirtschaftsgymnasium“) nur nach vorheriger Onlineanmeldung und Buchung einer Anmeldezeit über die Homepage https://home.bk-lehnerstrasse.de/ abweichend von den Gesamtschulen und Gymnasien ab dem 29.01.2024 entgegengenommen.

 

III. Auskünfte

Weitere Informationen über das Angebot der einzelnen Schulen sowie die entsprechende Telefonnummern der Schulen sind der „Informationsbroschüre zum Übergang in die Klasse 5 – Schuljahr 2024/2025“ zu entnehmen, die über die jeweiligen Grundschulen an die Eltern der Viertklässler verteilt wurde. Die Broschüre ist ebenfalls als PDF-Datei über die Städtische Homepage www.muelheim-ruhr.de erhältlich. Für Nachfragen stehen Ihnen nach Terminvereinbarung die Schulleitungen der weiterführenden Schulen sowie das Amt für Kinder, Jugend, Schule und Integration, Astrid Wiegand, Tel.: 0208/455-4575, FAX-Nr.: 0208/455-58 4575, E-Mail: astrid.wiegand@muelheim-ruhr.de, zur Verfügung.


Mülheim an der Ruhr, 06.12.2023 

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag 

Hofmann

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.S. 490) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470)sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen: 

Artikel 1

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag kann die Wassermenge, die in einem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, von der veranlagten Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Zu diesen Mengen zählen nicht die Wasserverbräuche für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools, da dieses Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden muss. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu stellen.

§ 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Soll der Nachweis nach Absatz 1 durch Wasserzähler geführt werden, sind solche Zähler auf Kosten der Gebührenpflichtigen zu installieren, ständig in Betrieb zu halten und regelmäßig zu warten. Wassermengen für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools dürfen über solche Zähler nicht gemessen werden. Eine Verwendung des gemessenen Wassers zu einem anderen Zweck als zu dem, der Gegenstand des Ermäßigungsantrages ist, darf nicht erfolgen.


Artikel 2

 Im § 10 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

 § 10 Absatz 1

Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,73 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,01 Euro

§ 10 Absatz 2

Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 3,00 Euro

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,21 Euro


Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Sechsundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen: 

Artikel 1

 § 3 wird wie folgt neu gefasst:

Gebühren

 1.   Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr 

1.1 vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.1.1   Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1  für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt 288,45 €/Jahr

1.1.1.2  für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt 344,06 €/Jahr

1.1.1.3  für fahrbare Restabfallbehälter mit 120 l Inhalt 455,26 €/Jahr

1.1.1.4  für fahrbare Restabfallbehälter mit 240 l Inhalt 748,32 €/Jahr

1.1.1.5  für fahrbare Restabfallbehälter mit 660 l Inhalt 2.108,61 €/Jahr

1.1.1.6  für fahrbare Restabfallbehälter mit 770 l Inhalt 2.439,76 €/Jahr

1.1.1.7  für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.100 l Inhalt 3.271,05 €/Jahr

1.1.1.8  für Unterflurbehälter für Restabfall je 1.000 l Inhalt 3.175,54 €/Jahr


Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.

1.1.2   Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1  für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt 144,23 €/Jahr

1.1.2.2  für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt 172,04 €/Jahr


1.2     Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1   Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m 76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 133,06 €/Jahr

bis 10 m über Stufen 76,04 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen 133,06 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen 152,05 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 152,05 €/Jahr

aus dem Keller 152,05 €/Jahr


1.2.1.2  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt
entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m 81,09 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 141,93 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 141,93 €/Jahr

bis 10 m über Stufen 81,09 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen 141,93 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen 162,20 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 162,20 €/Jahr

aus dem Keller 162,20 €/Jahr


1.2.1.3  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 45,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m 91,24 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 159,66 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 159,66 €/Jahr


1.2.1.4  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 50,69 €/Jahr

von 10 bis 30 m 101,37 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 177,40 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 177,40 €/Jahr


1.2.1.5  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 152,05 €/Jahr

von 10 bis 30 m 304,13 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 532,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 532,19 €/Jahr


1.2.1.6  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 172,34 €/Jahr

von 10 bis 30 m 344,68 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 603,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 603,19 €/Jahr


1.2.1.7  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 192,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m 385,22 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 674,12 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 674,12 €/Jahr


Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.

Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.


1.2.2   Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1  bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt
entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 bis 10 m 19,00 €/Jahr

von 10 bis 30 m 38,02 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 66,53 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 66,53 €/Jahr

bis 10 m über Stufen 38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen 66,53 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen 76,04 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 76,04 €/Jahr

aus dem Keller 76,04 €/Jahr
 

  1. bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt
    entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 20,28 €/Jahr

von 10 bis 30 m 40,55 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 70,95 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 70,95 €/Jahr

bis 10 m über Stufen 40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen 70,95 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen 81,09 €/Jahr

 

1.3     Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1   für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt 113,82 €/Jahr

1.3.2   für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt 187,08 €/Jahr


1.4     Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1   bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt
entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m 76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 133,06 €/Jahr      

1.4.2   bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt
entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 42,24 €/Jahr

von 10 bis 30 m 84,48 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 147,83 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 147,83 €/Jahr      


1.5     Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.


1.6     Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.6.1   bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 11,39 €/Jahr

von 10 bis 30 m 22,81 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 39,92 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 39,92 €/Jahr

1.6.2   bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 12,66 €/Jahr

von 10 bis 30 m 25,36 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 44,36 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 44,36 €/Jahr

1.6.3   bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m 48,48 €/Jahr

von 10 bis 30 m 96,30 €/Jahr

von 30 m bis 100 m 168,54 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m 168,54 €/Jahr

 

2.       Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1     Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1   Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1  für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr) 63,90 €

2.1.1.2  für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat
(gleich Mindestgebühr) 365,10 €

2.1.1.3  je Transport 153,10 €

2.1.1.4  bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport 122,20 €

2.1.2   Entsorgungskosten für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen 143,10 €/t


2.2     Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.) 528,30 €/Std


2.3     Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

2.3.1   Bei Ausleihen eines

2.3.1.1  Abfallbehälters mit 80 l Inhalt 60,60 €/Stück

2.3.1.2  Abfallbehälters mit 120 l Inhalt 56,10 €/Stück

2.3.1.3  Abfallbehälters mit 240 l Inhalt 66,20 €/Stück

2.3.1.4  Abfallbehälters mit 660 l Inhalt 83,60 €/Stück

2.3.1.5  Abfallbehälters mit 770 l Inhalt 84,60 €/Stück

2.3.1.6  Abfallbehälters mit 1.100 l Inhalt 98,90 €/Stück


2.3.2   Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet

2.3.2.1  für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt 5,50 €/Stück

2.3.2.2  für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt 8,60 €/Stück

2.3.2.3  für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt 15,80 €/Stück

2.3.2.4  für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt 34,50 €/Stück

2.3.2.5  für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt 38,70 €/Stück

2.3.2.6  für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt 54,40 €/Stück


3. Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt 5,90 €


4. Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt 2,00 €


5. Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres 40,70 €

(Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher 
Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Siebzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:


Artikel 1

Das Straßenverzeichnis wird hinsichtlich in der Anlage 2 aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 geändert. 


Artikel 2

Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:


(5)  Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die

a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind, 5,51 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind, 14,57 €

b) überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind, 4,97 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind, 13,57 €

c) von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind, 4,59 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind, 12,71 €

d) im Fußgängerbereich liegen und im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind, 8,01 €


Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.


(6)  Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße jährlich je Meter Grundstücksseite

a) mit der Kennzeichnung W 1

    (vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die

    1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

        im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind, 2,40 €

    2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

        im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind, 2,18 €

    3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

        im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind, 1,96 €

b) mit der Kennzeichnung W 2

    (nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die                                

    1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

        im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind, 0,59 €

    2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

        im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind, 0,50 €


Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. 

Gleichzeitig treten die Festsetzungen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Zweiundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.   Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)  265 v. H.

b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)          890 v. H.

2.  Gewerbesteuer                                            580 v. H.


§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende             

Satzung vom 20.12.202 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung 2024) 

wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

        a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

              oder

        d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 20.12.2023                         

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

vom 20.12.2023

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Dickswall / Muhrenkamp - Innenstadt 39 (v)“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp - Innenstadt 39 (v)“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

Das Bauleitplanverfahren wurde im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt; dementsprechend wurde von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.

 

II

Das ca. 0,37 ha große Vorhabengebiet befindet sich in der Mülheimer Innenstadt. Es wird im Norden durch den Dickswall, im Süden durch den Muhrenkamp begrenzt. Im Westen und Osten sind gewerblich genutzte Grundstücke dem Vorhabengebiet benachbart. 

Das Vorhabengebiet umfasst die Flurstücke 204, 502 und 503 der Gemarkung Mülheim, Flur 30.

Der vorgesehene Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp – Innenstadt 39 (v)“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.


Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Dickswall / Muhrenkamp -Innenstadt 39 (v)“ treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Tourainer Ring / Hingbergstraße - Innenstadt 1f“, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst werden, außer Kraft.


Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.


Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim ServiceCenter-Bauen im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. 

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auch über das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.


Hinweise:

1.     Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


2.     Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche    Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.


3.     Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 20.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

 

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