Die gegen ---- ----- ---------- ------ -------- --------- ---------- --- ----- -------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-41.04.01/Sch81/VwVfa am 02.09.2026 erlassene Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da die Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 02.09.2026 wird hiermit gemäß § 10 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG NRW) öffentlich zugestellt. Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von der Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Veterinäramt, Leineweberstraße 18 – 20, Zimmer 4.05 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.09.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kukowski