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| Amtsblatt 2026_21.pdf | 4 MB |
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Ryszard Jan Ratajczak, Sigismundstr. 27, 45470 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-DV127 am 15.07.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Die an Sandra Mirela Irkilata, geb. am 10.05.1983, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 16.07.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO
Die an Ayman Younis Abdelfattah Fouli, geb. am 07.06.1975, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 16.07.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Ivana Djordjevic, Nohlstr. 129, 46045 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/001184645/36 am 27.05.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Michael Treder, Beckerstraße 2, 46047 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005332067/113 am 27.05.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 23.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Hassan Homsi, Kleine Weide 19, 23743 Grömitz, unter dem Aktenzeichen 32-3/001184753/36 am 27.05.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 27.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 27.07.2026 gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an Zurap Muchoski zuletzt wohnhaft gewesen in Gartenstr. 1 zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 27.07.2026 (Aktenzeichen: 117407/13) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Str. 50. 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Baier (Zimmer 1.4) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 27.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Baier
Öffentliche Zustellung eines Einstellungsbescheides
Der an Herrn Abdulaziz Osman Edris zuletzt "ohne festen Wohnsitz" (postalische Erreichbarkeit c/o Diakonisches Werk, Auerstr. 49) zuzustellende Einstellungsbescheid vom 22.07.2026 (Aktenzeichen 57-26/126035/19) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. Zudem wurde die postalische Erreichbarkeit von Seiten des Diakonisches Werk Mülheim an der Ruhr eingestellt.
Der Einstellungsbescheid gemäß § 7b SGB II wird hiermit nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Auerstraße 47 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Höffgen eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Höffgen
Öffentliche Zustellung eines Einstellungsbescheides
Der an Debbie Diana Hoffmann, zuletzt wohnhaft gewesen Oberheidstraße 236, 45475 MH, zuzustellende Bescheid über die Einstellung von Leistungen nach dem SGB II vom 24.07.2026 (Aktenzeichen: 57-25/103040/72) konnte nicht zugestellt werden, da die Betroffene postalisch nicht erreichbar war.
Der Bescheid über die Einstellung von Leistungen nach dem SGB II wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Richter, Zimmer 405, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 28.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Richter
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Attila Tozzi, Wilhelmstr. 49, 47229 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/006477387/44 am 28.07.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 28.07.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 28.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 21.07.2026 gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)
Der an Marcel Touma Chamieh, zuletzt wohnhaft gewesen in JVA Bielefeld-Senne, Senner Str. 250, 33659 Bielefeld zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 21.07.2026 (Aktenzeichen: 87018/13) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Str. 50 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Baier (Zimmer 1.4) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 28.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Baier
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Amir Qizly, Rühlweg 25, 45470 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006479666/44 am 29.07.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 29.07.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 29.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Eni Topi, Ruga Andipatrija, AL-5001 BERAT, unter dem Aktenzeichen 32-3/006472653/30 am 07.07.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 07.07.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Kurt Angel, geb. 28.03.1957, zustellende Gebührenbescheid vom 07.07.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/15700/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Kenia Gracio Bruno, geb. 11.01.1981, zustellende Gebührenbescheid vom 09.07.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/13453/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Mohammea Hesso, geb.10.04.1978, zustellende Gebührenbescheid vom 24.06.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/18255/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Rainer Kucera, geb.29.03.1957, zustellende Gebührenbescheid vom 24.06.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/22420/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Lukas Gergel, geb.20.01.1991, zustellende Gebührenbescheid vom 13.05.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/15332/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Die an Elisabeth Möllendorf, geb. 17.12.1936, zustellende Gebührenbescheide vom 08.07.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/28791/26)
- (Aktenzeichen 37-52.01/28803/26)
konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Costel Paraschiv, geb. 26.06.1967, zustellende Gebührenbescheid vom 15.06.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/20667/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.07.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Änderungsordnung vom 20.07.2026 zur Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Parkgebührenordnung) vom 19.01.2026
Änderungsordnung vom 20.07.2026 zur Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten sowie für gebührenpflichtige Parkplätze bei Großveranstaltungen
im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Parkgebührenordnung) vom 19.01.2026
Aufgrund des § 6 a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (GV. NW 2016 S. 527) in Verbindung mit §§ 1 Absatz 3 und 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16.07.2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Parkgebühren werden nach der angegebenen zeitlichen Staffelung wie folgt erhoben:
| Parkdauer | Gebühr |
| bis zu 1/4 Stunde | frei |
| bis zu 30 Minuten | 1,00 Euro |
| weitere 30 Minuten | 1,00 Euro |
| je weitere Stunde | 2,00 Euro |
§ 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Bewirtschaftung der Parkplätze an der Stadthalle und Konrad-Adenauer-Brücke erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
| bis zu 30 Minuten | 1,00 Euro |
| weitere 30 Minuten | 1,00 Euro |
| Tagesticket | 3,00 Euro |
| Monatsticket | 30,00 Euro |
§ 1 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Bewirtschaftung des Parkplatzes am Wasserbahnhof erfolgt:
| Parkdauer | Gebühr |
| bis zu 30 Minuten | 1,00 Euro |
| weitere 30 Minuten | 1,00 Euro |
| Tagesticket | 3,00 Euro |
Artikel 2
§ 3 erhält folgende Fassung:
Diese Gebührenordnung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Die Parkgebührenordnung vom 19.01.2026 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Mülheim an der Ruhr, den 20.07.2026
Marc Buchholz
Oberbürgermeister
Änderungssatzungen der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 7. April 2008, mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung vom 16. Juli 2026
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 24 und 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das jeweils geltende Bundesrecht, der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. I S. 33), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16. Juli 2026 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
§ 5 Ermäßigungen
§ 6 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht
§ 7 Mitwirkungspflichten
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
§ 9 Elternbeitragspflichtige
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zur Beteiligung an den Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Elternbeiträge erhoben, unabhängig davon, ob Träger der Tageseinrichtungen für Kinder beziehungsweise der Offenen Ganztagsschulen die Stadt Mülheim oder ein nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.
§ 2 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags
1) Der Elternbeitrag wird gemäß dem Betreuungsvertrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise in einer Offenen Ganztagsschule sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege erhoben.
2) Der Elternbeitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und den wöchentlichen Betreuungszeiten.
Es gibt folgende Kategorien:
Tageseinrichtung für Kinder/Kindertagespflege:
- Kinder bis unter 2 Jahre (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Schulpflichtige Kinder (45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
Offene Ganztagsschulen:
- Außerunterrichtliche Angebote der Grund- und Förderschulen
3) Für die ergänzende Kindertagespflege über 45 Wochenstunden (zum Beispiel Betreuung über Nacht und an Wochenenden) wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben:
- Kinder bis unter 2 Jahre (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
- Schulpflichtige Kinder (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit).
4) Die Beiträge für die Mittagsverpflegung in der Tageseinrichtung für Kinder, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule sind nach gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kindergarten- beziehungsweise das Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen und der in Anspruch genommenen Betreuungsform gemäß den Anlagen zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 kontinuierlich jährlich um 3 %. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Kindergartenjahres bekannt gegeben. Für das Kindergartenjahr 2023 / 2024 und das Kindergartenjahr 2026/2027 wird die Erhöhung ausgesetzt.
§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.
2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährende Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann. Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.
4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern beziehungsweise der den Eltern gleichgestellten Personen. Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden und lebt das Kind ausschließlich bei einem der Elternteile, ist das Einkommen dieses Elternteils zu berücksichtigen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des*der zusammen veranlagten Ehegatten*Ehegattin ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit"), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin*Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.
§ 5 Ermäßigungen
1) Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich beziehungsweise entfällt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise eine Offene Ganztagsschule oder wird eine Kindertagespflege in Anspruch genommen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (Geschwisterregelung). Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Die Ermäßigung gilt auch für Pflegeeltern nach Ziffer 2.
2. Erhalten im Falle der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Pflegeeltern Kindergeld oder wird ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt, dann treten sie an die Stelle der Eltern. Sie haben höchstens einen Elternbeitrag in Höhe der zweiten Elternbeitragsstaffel der Anlage zu zahlen.
2) Auf Antrag kann nach Maßgabe des § 90 Absatz 3 SGB VIII der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
3) Inhaber*innen des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger*innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht
1) Die Elternbeitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den gemäß dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag der Beginn der Betreuung fällt. Die Elternbeitragspflicht endet mit dem Ende des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres beziehungsweise mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme von Kindertagespflege endet.
2) Der Elternbeitrag entfällt anteilig bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses vor Ablauf eines Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, wenn der bereit gehaltene Platz anderweitig besetzt wird.
3) Beginnt die Elternbeitragspflicht nach Beginn des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, reduziert sich der Elternbeitrag anteilig.
4) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
§ 7 Mitwirkungspflichten
1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen eines Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages beziehungsweise mit Beginn der Inanspruchnahme von Kindertagespflege die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.
2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
1) Die Elternbeiträge werden für jedes Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres beginnt, für den Rest des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.
3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.
4) Eine Änderung der Festsetzung des Elternbeitrags im laufenden Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr erfolgt ab dem Kalendermonat der Einkommensänderung.
5) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Im Festsetzungsbescheid kann eine andere Regelung getroffen werden.
§ 9 Elternbeitragspflichtige
Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über das Angebot „Schule von Acht bis Eins“
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über das Angebot „Schule von Acht bis Eins“ und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 04.07.2024 mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung vom 16. Juli 2026
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 24 und 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das jeweils geltende Bundesrecht, , des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501), und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. I S. 33), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16. Juli 2026 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 Schule von Acht bis Eins im Primarbereich
1) Die Stadt Mülheim hat die Schule von Acht bis Eins an ihren Grundschulen eingerichtet.
2) Die Schule von Acht bis Eins bietet an Unterrichtstagen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht über einen von der Stadt beauftragten Kooperationspartner Angebote außerhalb der Unterrichtszeit.
(außerunterrichtliche Angebote) im Anschluss an den Unterricht bis 14.00 Uhr an. Die Teilnahme ist freiwillig.
3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Über die
Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulträger und Kooperationspartner.
4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in der Maßnahme Schule von Acht bis Eins.
§ 2 Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses, Ausschlussgründe
1) Die Teilnahme eines Kindes am außerunterrichtlichen Angebot Schule von Acht bis Eins erfolgt nach vorheriger Anmeldung auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Mülheim. Mit Abschluss dieses Vertrages erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an und verpflichten sich, den festgelegten Elternbeitrag fristgerecht zu entrichten.
2) Das Betreuungsverhältnis in der Schule von Acht bis Eins besteht für die Dauer eines Schuljahres, losgelöst von den tatsächlichen und ggf. abweichenden Ferienzeiten, jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres.
3) Außerordentliche Abmeldungen aus wichtigem Grund (Beispielsweise Schulwechsel) sind ausschließlich zum Halbjahresende (31.01.des Jahres) möglich.
(4) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Schule von Acht bis Eins aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule nachhaltig gestört ist. Über den Ausschluss entscheiden Kooperationspartner, Schulleitung und Schulträger gemeinsam.
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich kontinuierlich jährlich um 3 %. Für das Kindergartenjahr 2026/2027 wird die Erhöhung einmalig ausgesetzt.
Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Schuljahres bekannt gegeben.
§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.
2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann.
Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.
4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.
Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten bzw. Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin oder Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.
§ 5 Ermäßigungen
Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich, sofern mehr als ein Kind gleichzeitig das Angebot der Schule Acht bis Eins in Mülheim an der Ruhr nutzt, gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Inhaber des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Mitwirkungspflichten
1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen 1 Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.
2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.
§ 7 Veranlagung und Fälligkeit
1) Die Elternbeiträge werden für jedes Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Schuljahres beginnt, für den Rest des Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.
3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.
4) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig.
§ 8 Elternbeitragspflichtige
Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte
Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehenden Satzungen für die Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 16.7.2026 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann bei dem Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.
Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2026
Marc Buchholz
(Oberbürgermeister)
Gebührensatzung f. amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse u. Gutachten d. Amtes für Gesundheit und Hygiene nach § 18 des Gesetzes ü. d. öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDGNRW) vom 27.07.2026
Gebührensatzung für amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten des Amtes für Gesundheit und Hygiene nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 27.07.2026
Aufgrund der §§ 7 (1) und 41 Abs. 1, Buchstabe f und i, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 16.07.2026 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530,531), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 633), wird eine Gebühr nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben soweit nicht besondere Gebührenordnungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang beim Gesundheitsamt, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung per Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
Bei der Festsetzung der Gebühr wird der mit der Amtshandlung verbundene Gesamtaufwand von Arzt/Ärztin und Verwaltungskraft bzw. Arzthelfer*in zugrunde gelegt.
Die angewandten Stunden- und Minutensätze aller an der Leistung beteiligten Personen beruhen auf den Personalkosten-Durchschnittswerten der Stadt Mülheim an der Ruhr inklusive Overhead- und Sachkosten.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach den im Gebührentarif festgelegten Sätzen pro angefangene halbe Arbeitsstunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte ½ Std.). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen die Gebühren einzeln nach der jeweiligen Tarifstelle.
§ 4 Ersatz von Sonderleistungen und Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Sonderleistungen notwendig oder entstehen besondere bare Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese dem Gebührenschuldner zusätzlich auferlegt. Als nicht in die Gebühr einbezogen, gelten insbesondere:
a) Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten,
b) Sonderleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
c) im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellkosten,
d) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
e) Kosten für Zeugen und Sachverständige,
f) die den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
g) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht dem Grunde und der Höhe nach mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Sonderleistungen und/oder Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) ist derjenige verpflichtet,
- der die Verwaltungsleistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst,
- der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
- zu dessen Gunsten die Verwaltungsleistung vorgenommen wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Gebührenermäßigung und –befreiung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Im Übrigen gelten für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung fällig.
(2) In begründeten Fällen kann vor Fälligkeit eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung nebst Gebührentarif tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 23.10.2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 26 vom 31.10.2023, Seite 378) außer Kraft.
Gebührentarif nach § 1 Abs. 1:
Tarifstelle:
1
Amtshandlung bzw. Leistung:
Amtl. Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
gem. § 18 ÖGDG
Gebühr in Euro:
Arbeitsaufwand aller an der Leistung beteiligten Personen, je angefangene halbe Stunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte 1/2 Std.):
Arzt/Ärztin: 59,32 €
Verwaltungskraft: 31,70 €
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit und Hygiene nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) nebst Gebührentarif wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung NW (BekanntmVO NW) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO NW i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Gebührensatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 27.07.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a"
vom 21.07.2026
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
II
Der Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" ist in dem beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" und ihre Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/rechtskraft und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Bebauungsplan „Saarnberg/Am Bühl/Dennekamp – O 38“
vom 21.07.2026
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 den Bebauungsplan „Saarnberg/Am Bühl/Dennekamp – O 38“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Saarnberg/Am Bühl/Dennekamp – O 38“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
II
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ befindet sich im Südwesten Mülheims im Stadtteil Saarn, südlich der Straße Saarnberg und nördlich des Nachbarswegs.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 8,8 ha und wird im Norden begrenzt durch den Saarnberg, im Osten durch die Straße Stallmanns Hof. Im Süden und im Westen grenzt ein zusammenhängender Grünzug an, der sich halbmondförmig um die Siedlung Saarnberg legt.
Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
- Gemarkung Saarn, Flur 8, Flurstück 249 tlw. (Straßenfläche)
- Gemarkung Saarn, Flur 11, Flurstücke 30, 32, 89, 95 (jeweils Straßenfläche) und 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124 und 125.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Im Bereich des Bebauungsplans „Saarnberg/ Am Bühl/ Stallmanns Hof – O 38“ bestehen städtebauliche Festsetzungen durch den Fluchtlinienplan Nr. 291, förmlich festgestellt am 12.02.1962. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/rechtskraft und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
I
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“;der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.
Die Anhörung der Öffentlichkeit ist zusätzlich im Rahmen einer Öffentlichkeitsversammlung durchzuführen.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit vom Bebauungsplanverfahren „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“ zusätzlich per Informationsblatt benachrichtigt wird.
Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Internet zu veröffentlichen sowie im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung zum Beschluss über die förmliche Beteiligung vorzulegen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet des Bebauungsplanes ist gem. § 15 BauGB auszusetzen, soweit zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.“
II
Ein Lageplan mit Darstellung des vorgesehenen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird gleichzeitig veröffentlicht.
Mülheim an der Ruhr, den 20.07.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
