vom 21.07.2026
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16.07.2026 die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
II
Der Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" ist in dem beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a" und ihre Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/rechtskraft und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
