Gemäß § 22 Landeswahlordnung (LWahlO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein–Westfalen am 25.04.2027 in dem Wahlkreis 64 Mülheim I auf.
Dieser Wahlkreis umfasst das Mülheimer Stadtgebiet ohne die Kommunalwahlbezirke 26 (Saarner Kuppe) und 27 (Saarn-Süd mit Selbeck und Mintard). Die Kommunalwahlbezirke 26 und 27 sind dem Wahlkreis 39 Mettmann III – Mülheim II zugeordnet.
Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 64 Mülheim I sind im Büro des Kreiswahlleiters, Rats- und Rechtsamt, Rathaus, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, spätestens bis zum 15.02.2027 (69. Tag vor der Wahl), bis 18.00 Uhr, schriftlich und im Original einzureichen. Verspätet eingereichte Kreiswahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.
Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 39 Mettmann III - Mülheim II sind dagegen beim Kreiswahlleiter des Kreises Mettmann, Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann, einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 15.02.2027 im Büro des Kreiswahlleiters schriftlich vorliegen, damit etwaige Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Nach § 4 in Verbindung mit § 1 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine (Haupt)Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind im Landeswahlgesetz NRW (§§ 17a bis 19 LWahlG) und in der Landeswahlordnung NRW (§ 23 LWahlO) genau bezeichnet.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können gemäß § 17a Absatz 2 LWahlG eine Landesliste nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Zu diesem Zweck müssen diese Parteien bei der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen, Friedrichstr. 62 – 80,40217 Düsseldorf (Postanschrift: 40190 Düsseldorf) spätestens am Montag, 18.01.2027 (97. Tag vor der Wahl), bis 18.00 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und ggf. welcher Kurzbezeichnung sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung amtierenden Landesvorstandes, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Landesvorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) beigefügt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 17a Absatz 2 LWahlG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 PartG ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen an den Bundeswahlleiter geboten ist.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am Freitag 5. Februar 2027, fest, welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Landtagswahl 2027 als Parteien anzuerkennen sind.
Gemäß § 19 Abs. 2 LWahlG müssen Kreiswahlvorschläge von Parteien von dem zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ferner müssen Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag NRW oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein gültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern.
Somit gilt der zusätzliche Nachweis von Unterstützungsunterschriften für die Landtagswahl 2027 nicht für Wahlvorschläge der nachfolgenden Parteien:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- Die Linke (Die Linke)
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)
Die Formvorschriften des § 23 der LWahlO sind bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge zwingend zu beachten.
Diese Wahlvorschläge sind nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 9a LWahlO)
- Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages (Anlage 10a LWahlO)
- Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a LWahlO)
- Zustimmungserklärung der Bewerberinnen/der Bewerber (Anlage 12a LWahlO)
- Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13 LWahlO)
ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14a LWahlO)
(Die Vordrucke können erst nach der Aufstellungsversammlung angefordert werden.)
Sämtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden vom Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Raum B.111, 45468 Mülheim an der Ruhr, kostenfrei ausgehändigt. Sie können auch telefonisch unter 0208/455-3032 oder per E-Mail unter Kerstin.Gruendel@muelheim-ruhr.de angefordert werden.
Darüber hinaus wird den Wahlvorschlagsträgern erstmalig zur Landtagswahl 2027 ein elektronisches „Kandidatenportal“ über eine Software im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens angeboten.
Das „Kandidatenportal“ des Landes unterstützt programmtechnisch die Zusammenstellung des Kreiswahlvorschlages mit seinen Anlagen und ersetzt die manuellen Eintragungen in die verschiedenen Anlagen der Landeswahlordnung durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger. Informationen und Zugangsdaten hierzu erhalten Sie auch unter der Rufnummer 0208/455-3032.
Weitere Vorschriften über die
- Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen,
- Änderung von Kreiswahlvorschlägen,
- Prüfung von Kreiswahlvorschlägen,
- Beseitigung von Mängeln,
- Zulassung der Kreiswahlvorschläge,
- Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses
enthalten die §§ 21 bis 23 des Landeswahlgesetzes sowie die §§ 22a bis 26 der Landeswahlordnung.
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen können ebenfalls bis zum 15.02.2027, 18.00 Uhr, Landesreservelisten (mit Anlagen) bei der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein–Westfalen, Friedrichstr. 62 - 80, 40217 Düsseldorf (Postanschrift: 40190 Düsseldorf) eingereicht werden.
(Siehe hierzu auch die Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 12.05.2026; MB.NRW 2026 Nr. 129)
Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter den Telefonnummern 455 - 3030 und - 3032 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, den 22.06.2026
Der Kreiswahlleiter
David Lüngen