Amtsblatt 2023/26

Der gegen ------ ------------------------------------ ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001112968/36 am 28.08.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 28.08.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Mühle

Der gegen --------------------------------------- ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006403668/44 am 05.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Die an ----- ----- -- ----- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 17.10.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1820 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der gegen ----- ----- ---- ------------ ------------ ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-CE325 am 17.10.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Der gegen ----- ------ --------- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AR508 am 17.10.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Der an ---- --------- ----- -------- ------- -------- ------- -- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122854/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheides gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der an ---- ------ ----- ------- -------- ------- -- --------- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 20.10.2023 (Aktenzeichen: 57-21/114871/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Löhr

Der an --------------- ------- ------- -------- ------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 20.10.2023 (Aktenzeichen: 57-15/110006/62) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs-gesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Der gegen ----- -------------- ------- ---------------- ---- ----- ----- unter Aktenzeichen 33-1.02/ME-NE515 am 23.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Das Anhörungsschreiben vom 23.10.2023, Aktenzeichen 33-1.13/2050, kann ------ -------- ------- -------- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- nicht zugestellt werden, da der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Anhörungsschreiben vom 23.10.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Das Schriftstück sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brandt

Der gegen ----- ---------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006410305/77 am 23.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Der gegen --------------------------- ------ ---------------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/005305648/65 am 24.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Koberling

Der an --------------- ----- ------- ------- -------- ---------------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 25.10.2023 (Aktenzeichen: 57-15/115874/35) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 25.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Der gegen ----- ------------- ------- --------------- ------- --- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AM9711 am 25.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Der an ----- ------ ------------- -- ----- -------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 14.09.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/15905/23) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der an ------ ------ ---- ------ --------- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Gebührenbescheid vom 26.10.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/14486/23) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der gegen -------------------------------------- ------- ---------------------- -------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005303515/65 am 26.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 26.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Koberling

Der Jahresabschluss ist vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 21.09.2023 festgestellt worden.

Gemäß § 26 (3) der Eigenbetriebsverordnung NW ist der Jahresabschluss, d. h. die Bilanz und die Jahreserfolgsrechnung sowie die Darstellung der Verbindlichkeiten mit der Feststellung durch den Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr zu veröffentlichen.

Der Jahresabschluss 2022 liegt bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 bei den Betrieben der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Schloß Broich 38, während der Dienststunden öffentlich aus.

Mülheim an der Ruhr, 25.10.2023

Betriebe der Stadt Mülheim an der Ruhr

Im Auftrag

E. Rohloff

Der gegen ----------------------------------------- ----------------------------- -- ---------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005304023/65 am 27.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 27.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Koberling

Die an ------- --------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 30.10.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Giese

Der gegen ----- ----- ------ --------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MX2408 am 30.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Der an ------ -- ------- ----------- --- ----- ----- zuzustellende Gebührenbescheid vom 31.10.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/16573/23) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 31.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der an Mousab Al Zouabi, Hasperbruch 11, 58135 Hagen zuzustellende Gebührenbescheid vom 31.10.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/16607/23) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 31.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

für das Grundstück: 

Gemarkung: Holthausen, Flur: 4, Flurstück(e): 925

Alte Bezeichnung                                 Neue Bezeichnung

Mausegattstraße 21 V, 23 e                   Mausegattstraße 21 e, 23 e

Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schimanski

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2024 mit Anlagen liegt gemäß § 80 Absatz 3 GO NRW ab dem 31.10.2023 in der Bürgeragentur im Historischen Rathaus, Eingang Schollenstraße 2, 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8 Uhr bis 13 Uhr und donnerstags von 10 Uhr bis 16 Uhr öffentlich aus.

Gegen den Entwurf können Einwohner*innen oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 31.10.2023 bis 23.11.2023 Einwendungen erheben. Die Einwendungen können bei der oben genannten Stelle während der angegebenen Dienstzeiten zu Protokoll gegeben oder der Stadt schriftlich zugeleitet werden. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.

Mülheim an der Ruhr, 16.10.2023

Der Oberbürgermeister

Buchholz

Frau Laura Libera hat am 25.09.2023 mit Wirkung zum 30.09.2023 auf ihr Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem Listenwahlvorschlag der SPD für den Stadtbezirk 1 für die Kommunalwahlen am 13.09.2020 ist Herr Colin Sroka, Buggenbeck 32, 45470 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Frau Libera zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Sroka hat seine Wahl durch Erklärung zum 12.10.2023 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß §63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 17.10.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Döbbe

Aufgrund der §§ 7 (1) und 41 Abs. 1, Buchstabe f und i, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 21.09.2023 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif beschlossen:                  

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für Amtshandlungen nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.11.2022 (GV. NRW. S. 975), wird eine Gebühr nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben soweit nicht besondere Gebührenordnungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld 

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang beim Gesundheitsamt, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 

(2) Die Gebühr wird mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung per Gebührenbescheid festgesetzt.

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

Bei der Festsetzung der Gebühr wird der mit der Amtshandlung verbundene Gesamtaufwand von Arzt/Ärztin und Verwaltungskraft bzw. Arzthelfer*in zugrunde gelegt. 

Die angewandten Stunden- und Minutensätze aller an der Leistung beteiligten Personen beruhen auf den Personalkosten-Durchschnittswerten der Stadt Mülheim an der Ruhr inklusive Overhead- und Sachkosten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach den im Gebührentarif festgelegten Sätzen pro angefangene halbe Arbeitsstunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte ½ Std.). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen die Gebühren einzeln nach der jeweiligen Tarifstelle.

§ 4

Ersatz von Sonderleistungen und Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Sonderleistungen notwendig oder entstehen besondere bare Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese dem Gebührenschuldner zusätzlich auferlegt. Als nicht in die Gebühr einbezogen, gelten insbesondere:

  1. Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten,
  2. Sonderleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
  3. im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellkosten,
  4. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 
  5. Kosten für Zeugen und Sachverständige, 
  6. die den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht dem Grunde und der Höhe nach mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 

(3) Die Sonderleistungen und/oder Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) ist derjenige verpflichtet,          

  1. der die Verwaltungsleistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst,
  2. der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
  3. zu dessen Gunsten die Verwaltungsleistung vorgenommen wird.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Gebührenermäßigung und –befreiung 

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

Im Übrigen gelten für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung.

§ 7

Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung fällig. 

(2) In begründeten Fällen kann vor Fälligkeit eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. 

§ 8 

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW erhoben.

§ 9 

Inkrafttreten

Diese Satzung nebst Gebührentarif tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.06.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 25 vom 14.07.2017, Seite 313) außer Kraft.

Gebührentarif nach § 1 Abs. 1 :
       
       
       
Tarif-
stelle
Amtshandlung bzw. LeistungGebühr in Euro
1Amtl. Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
gem. § 19 ÖGDG
Arbeitsaufwand aller an der Leistung beteiligten Personen, je angefangene halbe Stunde  (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte 1/2 Std.): 

Arzt/Ärztin:          53,71 €

Verwaltungskraft:  28,49 €


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit und Hygiene nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) nebst Gebührentarif wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung NW (BekanntmVO NW) öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO NW i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Gebührensatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, 23.10.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 21.09.2023 beschlossen:

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 49 MH zum RFNP durchzuführen.

 

Verortung 49 MH

 

Der Änderungsbereich 49 MH befindet sich in Mülheim an der Ruhr im Stadtteil Speldorf und bezieht sich auf die Bodendeponie Kolkerhofweg. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen Bahntrasse im Süden und dem Ruhrbogen im Norden. Direkt südlich des Deponiebereiches verläuft die Bahnstrecke zwischen Duisburg und Oberhausen. Zu erreichen ist der Deponiebereich über die Straße „Am Deich“.

Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung erneuerbarer Energien geplant. Das RFNP-Änderungsverfahren wurde mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper zu schaffen. Die Planung sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, deren Flächengröße voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird. Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden RFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den RFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen oder Festlegungen des RFNP. Auf der nachgeordneten Planungs- bzw. Genehmigungsebene wird die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage verbindlich festgelegt.

Mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalverbands Ruhr (RVR) zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) am 10. November 2023 wird der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) übergeleitet. Gemäß § 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) sind dann keine regionalplanerischen Änderungen des RFNP mehr möglich. Da der Beteiligungsbeschluss durch die Räte der Städte bereits im September 2023 gefasst wurde, beziehen die veröffentlichten Planunterlagen zum Änderungsverfahren 49 MH jedoch noch die allgemeinen regionalplanerischen Vorgaben mit ein. 

Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren wird nach dem Feststellungsbeschluss zum RP Ruhr als GFNP-Änderungsverfahren weitergeführt. Da es sich bei dem Verfahren 49 MH um eine rein bauleitplanerische Änderung handelt, wird die regionalplanerische Ebene durch die Änderung nicht berührt. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.

Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden öffentlich ausgelegt:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Gutachten: Artenschutzprüfung Stufe I 
  • Biotop- und Freiraumverbund-Korridor herausragender Bedeutung
  • Rekultivierung der Bodendeponie nach Beendung der Schüttungen
  • Deichschutzzone
  • Vogelzugkorridor in der Ruhraue

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 15.11. bis 15.12.2023 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 15.12.2023 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 21.09.2023 beschlossen:

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 54 E zum RFNP durchzuführen.

 

Verortung 54 E

 

Der Änderungsbereich 54 E befindet sich in Essen im Stadtteil Frintrop an der Stadtgrenze zu Oberhausen. Er umfasst die Fläche eines ehemaligen Gartencenters an der Oberhauser Straße und wird im Süden begrenzt durch die Oberhauser Straße selbst sowie die Grundstücksgrenze der Wohnbebauung an der Oberhauser Straße 150. Im Westen des Änderungsbereichs verläuft ein Privatweg, daran schließt sich die Wohnbebauung auf Oberhausener Stadtgebiet an. Im Norden liegen angrenzend Weideflächen, im Osten verläuft der Grünzug entlang des Läppkes Mühlenbachs. Das Gartencenter an der Oberhauser Straße wurde aus wirtschaftlichen Gründen bereits 2015 aufgegeben. Das Gelände liegt seitdem brach. Um dem hohen Wohnbauflächenbedarf in Essen Rechnung zu tragen, ist auf dem baulichen vorgenutzten Gelände die Entwicklung eines neuen Wohnstandortes vorgesehen.

Mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalverbands Ruhr (RVR) zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) am 10. November 2023 wird der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) übergeleitet. Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren wird somit nach dem Feststellungsbeschluss zum RP Ruhr als GFNP-Änderungsverfahren weitergeführt. Gemäß § 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) sind dann keine regionalplanerischen Änderungen des RFNP mehr möglich. Der GFNP enthält im Gegensatz zum RFNP nur noch bauleitplanerische Darstellungen. Da der Beteiligungsbeschluss durch die Räte der Städte bereits im September 2023 gefasst wurde, beziehen die veröffentlichten Planunterlagen zum Änderungsverfahren 54 E jedoch noch die regionalplanerischen Festlegungen mit ein.

Falls Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, beschränken Sie sich daher bitte nur auf die bauleitplanerischen Inhalte der Änderung. Zur besseren Orientierung wird daher zusätzlich zu den beschlossenen Unterlagen als Ergänzung eine GFNP-Plankarte sowie eine neue „Lesefassung“ der Begründung zur Verfügung gestellt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.

Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden öffentlich ausgelegt:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Gutachten: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung / ASP I); Hydrogeologisches Gutachten; Verkehrsuntersuchung; Lärmgutachten

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 15.11. bis 15.12.2023 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie  der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Regionaler/Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 15.12.2023 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter: 
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019

Aufgrund des §§ 7, 41 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen- GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202), des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 836) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalens vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 10.10.2019 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Für die in der Anlage 1 genannten Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr nach dem Personenstandsgesetz werden von der Tarifstelle 5b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichende Gebührensätze festgelegt. Die Erhebung von Gebühren anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach dem in Betracht kommenden Gebührentarif erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung selbst oder durch einen Dritten, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Vornahme einer Amtshandlung kann von einer Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 

§ 5 Gebührenerstattung

Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt die Durchführung der Amtshandlung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif zu § 2 der Gebührensatzung für Leistungen des 
Standesamtes der Stadt  Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019,
 zuletzt geändert am 24.10.2023 
   
Nr.AmtshandlungGebühr
 Eheschließungen 
1Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung60,00 €
2Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung unter Beachtung ausländischen Rechts mit Ehefähigkeitszeugnis78,00 €
3Prüfung der Voraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung unter Beachtung ausländischen Rechts ohne Ehefähigkeitszeugnis94,00 €
4Vornahme der Eheschließung/Lebenspartnerschaft wenn das Standesamt Mülheim an der Ruhr nicht für die Anmeldung zuständig ist. 60,00 €
5Vornahme der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten (wochentags ab 12.30 Uhr und samstags ganztägig), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer Verlobten/eines Verlobten300,00 €
 Ehefähigkeitszeugnisse 
6Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses60,00 €
7Prüfung der Ehevoraussetzungen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses unter Beachtung ausländischen Rechts80,00 €
8Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine ausländische Person80,00 €
 Namensrechtliche Erklärungen 
9Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften,  nach § 94   Bundesvertriebenengesetz oder nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch43,00 €
10Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung15,00 €
 Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland 
11Geburt75,00 €
12Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft70,00 €
13Sterbefall35,00 €
 Sonstige Amtshandlungen 
14Erteilung einer Personenstandsurkunde bzw. einem beglaubigten  Ausdruck/ einer Abschrift aus dem Personenstandsregister oder -buch oder einer Übersetzungshilfe15,00 €
15Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, Ausdrucks oder Abschrift, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird7,50 €
16Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte15,00 €
 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn notwendige Angaben fehlen, je nach Aufwand 
17bis 30 Minuten20,00 €
18bis 60 Minuten40,00 €
19über 60 Minuten60,00 €
20Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie15,00 €
21Aufnahme und Beglaubigung einer eidesstattlichen Versicherung24,00 €
22Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung63,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019 / Anlage 1 – Gebührentarif zu § 2 der Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.11.2019, zuletzt geändert am 24.10.2023“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 24.10.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz