Aufgrund der §§ 7 (1) und 41 Abs. 1, Buchstabe f und i, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 21.09.2023 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für Amtshandlungen nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.11.2022 (GV. NRW. S. 975), wird eine Gebühr nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben soweit nicht besondere Gebührenordnungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang beim Gesundheitsamt, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung per Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 3
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
Bei der Festsetzung der Gebühr wird der mit der Amtshandlung verbundene Gesamtaufwand von Arzt/Ärztin und Verwaltungskraft bzw. Arzthelfer*in zugrunde gelegt.
Die angewandten Stunden- und Minutensätze aller an der Leistung beteiligten Personen beruhen auf den Personalkosten-Durchschnittswerten der Stadt Mülheim an der Ruhr inklusive Overhead- und Sachkosten.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach den im Gebührentarif festgelegten Sätzen pro angefangene halbe Arbeitsstunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte ½ Std.). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen die Gebühren einzeln nach der jeweiligen Tarifstelle.
§ 4
Ersatz von Sonderleistungen und Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Sonderleistungen notwendig oder entstehen besondere bare Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese dem Gebührenschuldner zusätzlich auferlegt. Als nicht in die Gebühr einbezogen, gelten insbesondere:
- Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten,
- Sonderleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
- im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellkosten,
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Kosten für Zeugen und Sachverständige,
- die den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht dem Grunde und der Höhe nach mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Sonderleistungen und/oder Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) ist derjenige verpflichtet,
- der die Verwaltungsleistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst,
- der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
- zu dessen Gunsten die Verwaltungsleistung vorgenommen wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Gebührenermäßigung und –befreiung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Im Übrigen gelten für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung.
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung fällig.
(2) In begründeten Fällen kann vor Fälligkeit eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
§ 8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung nebst Gebührentarif tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 22.06.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 25 vom 14.07.2017, Seite 313) außer Kraft.
Gebührentarif nach § 1 Abs. 1 : | ||||||
Tarif- stelle | Amtshandlung bzw. Leistung | Gebühr in Euro | ||||
1 | Amtl. Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gem. § 19 ÖGDG | Arbeitsaufwand aller an der Leistung beteiligten Personen, je angefangene halbe Stunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte 1/2 Std.): Arzt/Ärztin: 53,71 € Verwaltungskraft: 28,49 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit und Hygiene nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) nebst Gebührentarif wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung NW (BekanntmVO NW) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO NW i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Gebührensatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, 23.10.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz