Allgemeinverfügung Betretungsverbot des durch Bauzäune abgesperrten Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes

Amtsblatt
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Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden-Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)-in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG 

Betretungsverbot des durch Bauzäune abgesperrten Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes

Hiermit ordne ich allgemein an: 

Das Betreten des Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes ist untersagt.

Das Betretungsverbot umfasst das Betreten, das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder und Roller sowie den Aufenthalt.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Behörden (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte, Ordnungsbehörden) die aufgrund ihrer Zuständigkeit das Grundstück betreten müssen, sowie für den Eigentümer und seine Bevollmächtigten für die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten.

Räumlicher Geltungsbereich: 

Der räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes gilt für den Bereich des Spielplatzes an der Charlottenstraße und des anliegenden Bolzplatzes und ist dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen. 

Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

Zeitlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe bis auf Weiteres. 

Androhung von Zwangsmitteln: 

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird als Zwangsmittel ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht. 

Anordnung der sofortigen Vollziehung: 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW 

§ 16 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW 

§§ 55 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW 

§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung 

Bekanntmachung:

Gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben. 

Begründung:

Am 14.08.2024 wurde bei einer behördlichen Ortsbegehung festgestellt, dass vom Zustand des Spielplatzes und des Bolzplatzes eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Vor Ort zeigte sich an diversen Stellen eine massive Verschmutzung durch Haushaltsmüll, Sperrmüll, Fäkalien, Lebensmittelresten und Verpackungen, Scherben sowie Matratzen et cetera

Auf dem Spielplatz wurden mehrere Ratten gesichtet, die wenig Scheu vor Menschen hatten. Die vorgefundenen Bedingungen wie das Vorhandensein von Essensresten sowie die guten Rückzugsmöglichkeiten durch Verwilderung der Umgebung bieten ideale Voraussetzungen für das Vorkommen und Vermehren von Ratten. Eine Schädlingsbekämpfung, die nur den Spielplatz mit einbezieht ist deshalb nicht erfolgversprechend. Ratten sind Überträger zahlreicher Krankheitserreger und der massive Rattenbefall des Spielplatzes stellt eine Gesundheitsgefährdung für die Besucher des Spielplatzes und des Bolzplatzes dar.

Die gesamte Umgebung und der Spielsand sind u.a. vermüllt mit Scherben und anderen Gegenständen von denen eine Verletzungsgefahr für Kinder ausgeht. Des Weiteren befindet sich auf dem Spielplatz im Gebüsch eine Ecke, in der Drogen konsumiert werden. Es konnten unter anderem leere Kanülenverpackungen sowie weitere Utensilien gefunden werden. Auch hier geht beim Spielen im Gebüsch von den liegengelassenen Spritzen eine hohe Verletzungsgefahr und eine Gefahr der Ansteckung mit blutübertragbaren Infektionskrankheiten (HIV, Hepatitis B/C) aus.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Es muss sich um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung handeln. Dies ist gegeben, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, da vom desolaten Zustand des Spielplatzes und des Bolzplatzes eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für sich dort aufhaltende Personen ausgeht.

Um diese gegenwärtige Gefahr abzuwehren, wird das Betretungsverbot ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt das Betretungsverbot die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme dar, um die Gefahr abzuwehren.

Das Betretungsverbot ist geeignet um die Gesundheitsgefährdung abzuwenden, da die Bauzäune Unbefugte vom Betreten der Örtlichkeit abhalten.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr ersichtlich ist.

Auch die Angemessenheit der Maßnahme ist gegeben, da die Nachteile des Einzelnen gegenüber den Vorteilen der Allgemeinheit nicht überwiegen dürfen.

Die Beeinträchtigung des der persönlichen Handlungsfreiheit durch das Betretungsverbot ist schon aufgrund des betroffenen räumlichen Geltungsbereiches geringfügig, da die Möglichkeit verbleibt, sich an anderen frei zugänglichen Orten und Spielplätzen jederzeit aufzuhalten.

Der Schutz und der Nutzen für die Allgemeinheit ist dagegen hoch anzusetzen, da es hier um den Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie die Gesundheit von Menschen geht.

Das Verbot ist demzufolge auch angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.

Angesichts der drohenden Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von dem Betreten des Spielplatzes und des angrenzenden Bolzplatzes ausgeht, kann der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse an dem Zutritt des zuvor genannten Bereiches muss den bedeutenden Schutzgütern wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gegenüber zurückstehen.

Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, eine nachrangige Bedeutung zu.

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf Grundlage der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Vorliegend wird gemäß § 60 VwVG NRW das Zwangsmittel des Zwangsgeldes angedroht.

Gemäß § 58 Absatz 3 VwVG NRW muß das gewählte Zwangsmittel angemessen und verhältnismäßig sein.

Da nur durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Abwehr der Gefahr erreicht werden kann, ist das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro hier das mildeste geeignete Mittel und damit verhältnismäßig

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Mülheim an der Ruhr, den 29.08.2024
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung
Anja Franke
Beigeordnete

Datum