Amtsblatt 2024/22

Der an --------- ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/10585/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ----- -------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/43463/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Die an ----- ------- ------- ----------- ------- ---------,  zuzustellende Gebührenbescheide vom 08.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/21258/23)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/21306/23)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/21556/23)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Die an ------ ------- ------- ----------- ------- ---------,  zuzustellende Gebührenbescheide vom 01.08.2024 und 06.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/26078/24)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/35946/24)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ----- -------- ---- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 31.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/37087/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------- ----- ---- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 30.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/40008/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ----- ------ --------- ------- -------- -- ---------- ---- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Einstellungsbescheid vom 30.08.2024, unter dem Aktenzeichen 57-25/101163/41, konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Einstellungsbescheid gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Trifonova (Zimmer 418) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 30.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Spyra

Der gegen ----- --- ----- ------ ------ --------- -- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DM928 am 02.09.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Der gegen --------------------------------------- ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006422954/44 am 05.06.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.06.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen

Der gegen ------------------------------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005314744/109 am 04.09.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.09.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 11.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Der an ---- ----- -- ---- ------- -------- ------- -- ----------------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 26.08.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 101993/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 04.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karaca

Der gegen ----- ---------------------------------- ------- --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005314382/44 am 23.07.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.07.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 05.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg

Die an ------- ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 07.06.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 05.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Der an ---- --------- -------- ------- -------- ------- --------------- --- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 05.09.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 113494/05) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Krüger (Zimmer Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 05.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krüger 

Der an ------- -------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 15.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/24927/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------- -------- ------- ---------- - ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/29983/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------- ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/29177/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ----- ------ ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/37413/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------ ----------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/35783/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------ ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/21597/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ----- ------ ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/34570/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------- ----- ------- ----------- ------- -------- ------- ------- ---- ----- -------- -- --- ----, seit dem 01.01.2023 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/38962/22)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an --------- ----- ------- ---------- - ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 10.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/33370/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der gegen ----- ------- -------- --------- -- ----- ------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-ZG80 am 10.09.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Der an ----- ----------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 21.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/35957/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------ ---------- ------- ---------- - ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 21.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/2374/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ----- ---------- ------- ---------- - ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 20.08.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/26346/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Der an ------ ---------- ---- ------ --------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 11.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/42858/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Die an ------ -------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 11.09.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 11.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck 

Der an -------- -------- ---- --- ---------- --------- --------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 11.09.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/66006/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Die an nachstehend aufgeführte Empfänger gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Name: ---- ----     

Geburtsdatum/-ort: ---------- -- ----

Letzte bekannte Anschrift: -- ------- ------ -- ----- -----------

Aktenzeichen: 32-13.14/214004213

Datum der Sicherstellungsinformation: 09.09.2024

Die Sicherstellungsinformation vom 09.09.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.  Die Sicherstellungsinformation vom 09.09.2024 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Der gegen ----- ------- ---------- ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DK586 am 12.09.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 SGBII vom 11.09.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/123130/66 für - ---- ------ ------- kann nicht zugestellt werden, weil sie nach unbekannt abgemeldet wurde

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetztes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen im Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 11, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.09.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Aurich

Gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden-Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW)-in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG 

Betretungsverbot des durch Bauzäune abgesperrten Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes

Hiermit ordne ich allgemein an: 

Das Betreten des Spielplatzes an der Charlottenstraße und des dahinterliegenden Bolzplatzes ist untersagt.

Das Betretungsverbot umfasst das Betreten, das Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder und Roller sowie den Aufenthalt.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Behörden (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte, Ordnungsbehörden) die aufgrund ihrer Zuständigkeit das Grundstück betreten müssen, sowie für den Eigentümer und seine Bevollmächtigten für die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten.

Räumlicher Geltungsbereich: 

Der räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes gilt für den Bereich des Spielplatzes an der Charlottenstraße und des anliegenden Bolzplatzes und ist dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen. 

Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

Zeitlicher Geltungsbereich: 

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Bekanntgabe bis auf Weiteres. 

Androhung von Zwangsmitteln: 

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird als Zwangsmittel ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht. 

Anordnung der sofortigen Vollziehung: 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW 

§ 16 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW 

§§ 55 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW 

§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung 

Bekanntmachung:

Gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben. 

Begründung:

Am 14.08.2024 wurde bei einer behördlichen Ortsbegehung festgestellt, dass vom Zustand des Spielplatzes und des Bolzplatzes eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Vor Ort zeigte sich an diversen Stellen eine massive Verschmutzung durch Haushaltsmüll, Sperrmüll, Fäkalien, Lebensmittelresten und Verpackungen, Scherben sowie Matratzen et cetera

Auf dem Spielplatz wurden mehrere Ratten gesichtet, die wenig Scheu vor Menschen hatten. Die vorgefundenen Bedingungen wie das Vorhandensein von Essensresten sowie die guten Rückzugsmöglichkeiten durch Verwilderung der Umgebung bieten ideale Voraussetzungen für das Vorkommen und Vermehren von Ratten. Eine Schädlingsbekämpfung, die nur den Spielplatz mit einbezieht ist deshalb nicht erfolgversprechend. Ratten sind Überträger zahlreicher Krankheitserreger und der massive Rattenbefall des Spielplatzes stellt eine Gesundheitsgefährdung für die Besucher des Spielplatzes und des Bolzplatzes dar.

Die gesamte Umgebung und der Spielsand sind u.a. vermüllt mit Scherben und anderen Gegenständen von denen eine Verletzungsgefahr für Kinder ausgeht. Des Weiteren befindet sich auf dem Spielplatz im Gebüsch eine Ecke, in der Drogen konsumiert werden. Es konnten unter anderem leere Kanülenverpackungen sowie weitere Utensilien gefunden werden. Auch hier geht beim Spielen im Gebüsch von den liegengelassenen Spritzen eine hohe Verletzungsgefahr und eine Gefahr der Ansteckung mit blutübertragbaren Infektionskrankheiten (HIV, Hepatitis B/C) aus.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Es muss sich um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung handeln. Dies ist gegeben, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, da vom desolaten Zustand des Spielplatzes und des Bolzplatzes eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für sich dort aufhaltende Personen ausgeht.

Um diese gegenwärtige Gefahr abzuwehren, wird das Betretungsverbot ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt das Betretungsverbot die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme dar, um die Gefahr abzuwehren.

Das Betretungsverbot ist geeignet um die Gesundheitsgefährdung abzuwenden, da die Bauzäune Unbefugte vom Betreten der Örtlichkeit abhalten.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, da kein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr ersichtlich ist.

Auch die Angemessenheit der Maßnahme ist gegeben, da die Nachteile des Einzelnen gegenüber den Vorteilen der Allgemeinheit nicht überwiegen dürfen.

Die Beeinträchtigung des der persönlichen Handlungsfreiheit durch das Betretungsverbot ist schon aufgrund des betroffenen räumlichen Geltungsbereiches geringfügig, da die Möglichkeit verbleibt, sich an anderen frei zugänglichen Orten und Spielplätzen jederzeit aufzuhalten.

Der Schutz und der Nutzen für die Allgemeinheit ist dagegen hoch anzusetzen, da es hier um den Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie die Gesundheit von Menschen geht.

Das Verbot ist demzufolge auch angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.

Angesichts der drohenden Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von dem Betreten des Spielplatzes und des angrenzenden Bolzplatzes ausgeht, kann der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse an dem Zutritt des zuvor genannten Bereiches muss den bedeutenden Schutzgütern wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gegenüber zurückstehen.

Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, eine nachrangige Bedeutung zu.

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf Grundlage der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Vorliegend wird gemäß § 60 VwVG NRW das Zwangsmittel des Zwangsgeldes angedroht.

Gemäß § 58 Absatz 3 VwVG NRW muß das gewählte Zwangsmittel angemessen und verhältnismäßig sein.

Da nur durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Abwehr der Gefahr erreicht werden kann, ist das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro hier das mildeste geeignete Mittel und damit verhältnismäßig

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Mülheim an der Ruhr, den 29.08.2024
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung
Anja Franke
Beigeordnete

Ankündigung der beabsichtigten Einziehung von in Wald- und Forstgebieten der Stadt Mülheim an der Ruhr liegenden Straßen- und Wegeverbindungen

Die im folgenden aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen sind aufgrund historischer Entwicklungen dem uneingeschränkten öffentlichen Fahr- und Fußgängerverkehr gewidmet. Die Verkehrsbedeutung dieser Flächen ist jedoch entfallen. Gemäß § 7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) sind die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. Nach erfolgter Einziehung werden die Flächen der Öffentlichkeit im Rahmen der tatsächlichen heutigen Nutzung ohne Einschränkungen weiter zur Verfügung stehen.

Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 4 Straßen- und Wegegesetz NRW die Absicht der Einziehung der im Folgenden benannten Straßen- und Wegeverbindungen öffentlich bekannt gemacht. Gegen die beabsichtigte Einziehung können innerhalb von 3 Monaten, von dem Tage der Bekanntmachung an gerechnet, Einwendungen schriftlich oder zu Protokoll beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Hans-Böckler-Platz 5, geltend gemacht werden.

Die Einwendungen können auch durch E-Mail erhoben werden, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die elektronische Poststelle der Behörde zu übermitteln ist. Die E-Mail-Adresse lautet: info@muelheim-ruhr.de. Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die Adresse lautet: info@muelheim-ruhr.de-mail.de.

1. Arthur-Brocke-Allee in der Erstreckung von Hausnummer 81 (Fernsehturm) bis Blötter Weg

2. Tannenstraße in der Erstreckung von Ganghofer Weg bis Rottweg

3. Tannenstraße in der Erstreckung von Ligusterweg bis Bundesautobahn A3

4. Vogelherdweg in kompletter Erstreckung von Worringer Reitweg bis Großenbaumer Straße

5. Broicher Waldweg in der Erstreckung von Rottweg bis Großenbaumer Straße

6. Erlenbruch in der Erstreckung von Rottweg bis Ligusterweg

7. Erlenbruch in der Erstreckung von Hausnummer 19 bis Tannenstraße

8. Hammerstein in der Erstreckung von Broicher Waldweg bis Vogelherdweg

9. Schengerholz in der Erstreckung von Wendehammer bei Hausnummer 35 bis Ganghofer Weg

10. Wedauer Straße in der Erstreckung von Holzenbergs Bruch bis Nachbarsweg

11 Voßbeckstraße in der Erstreckung von Ausbauende bei Hausnummer 200 bis Mintarder Dorfstraße

12. Horbeckstraße in der Erstreckung von Hausnummer 200 (Grundstückszufahrt) bis Roßkothenweg (Aero Club Mülheim)

13. Ellenbruch in der Erstreckung von Broicher Waldweg bis Rottweg 

14 Schoppenort in der Erstreckung von Tannenstraße bis Broicher Waldweg

15. Föhrenkamp in der Erstreckung von Hausnummer 35c bis Fährbaum

Mülheim an der Ruhr, den 26.08.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen