Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht zur Weitergabe persönlicher Daten gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz
Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes erteilt die Meldebehörde, auf Anfrage, Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen.
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1…