Amtsblatt 2024/19

Der gegen ------- ------------------------------------------- --- --------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/001128758/36 am 25.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.04.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Der gegen ------------------------------------------------- --- ------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DN785 am 15.07.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Die gegen --------- -------- ----------------- -- ----- -------- -- --- ---- unter dem Aktenzeichen 33-1.12/1426 ergangene Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Die Ordnungsverfügung vom 14.05.2024 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Prasse

Der an -------- ------ ------- -------- ----------- --- ----- --------, seit dem 14.10.2021 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/20737/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ---- ---- ------- -------- ----------- --- ----- --------, seit dem 25.01.2022 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/20242/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ------ ------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.07.2024, Aktenzeichen 37-52.01/42513/23) konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs

Der an ---- ------ ----------- ------- -------- ------- -- --------- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Kostenersatzbescheid vom 16.07.2024 (Aktenzeichen: 57-21/123168/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstr. 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr

Die an ------ ------ ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheide vom 16.07.2024 und 18.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/49557/23)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/54138/23)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Die an -------- ----- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheide vom 18.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/53461/23)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/54016/23)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ------ ------ ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 01.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/63673/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ---------- ------ ------- -------- ---------------- --- ----- -----, seit dem 26.08.2021 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/49050/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ------ ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/50480/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der gegen --------------- -------------------------------------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DM876 am 26.06.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der an ---- ------- ----- ----- ----- ------- -------- ------- -- ---------------- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18.07.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 121827/13) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstr. 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Baier (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Baier

Der an ------- -------- ------- ----------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 08.07.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/23368/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 18.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ---- ------ ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 04.03.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/1961/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ------ ------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 15.12.2023

  • (Aktenzeichen 37-52.01/48947/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an -- ----- ----- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 14.03.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/55913/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ----- ------ ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 21.11.2023

  • (Aktenzeichen 37-52.01/44789/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an ------- -------- ------- ----------- ------- ---------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 12.12.2023

  • (Aktenzeichen 37-52.01/56514/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an --------- --------- ------- ----------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.11.2023

  • (Aktenzeichen 37-52.01/35924/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Der an --------- ------ - ------- -------- --------- ------- --- ----- -------- -- --- ----, seit dem 06.07.2023 unbekannt verzogen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 23.10.2023

  • (Aktenzeichen 37-52.01/7707/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst – Rettungsdienstgebührensatzung – der Stadt Mülheim an der Ruhr werden hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 19.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------- ------ -------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 22.07.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck 

Der Versagungsbescheid gemäß § 66 Absatz 1 SGB I vom 11.07.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/127887/69 für --------- ------- ----- kann nicht zugestellt werden. Die genaue Anschrift des Empfängers ist unbekannt.

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzt öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen beim Jobcenter Mülheim, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 1, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fischer

Der Versagungsbescheid gemäß § 66 Absatz 1 SGB I vom 29.07.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/97010/62 für ------ ------- kann nicht zugestellt werden. Die genaue Anschrift des Empfängers ist unbekannt.

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen beim Jobcenter Mülheim, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 4, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.07.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fischer

Bekanntmachung der Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) über die Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gemäß § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 10 Buchstabe b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 16.07.2024

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erlässt folgende 

Allgemeinverfügung

  1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.
     
  2. Wer von der Genehmigung unter Nummer 1 Gebrauch macht, hat entsprechend § 4 der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung jede in seinem Tierbestand durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere), unter Angabe
  • der Registriernummer seines Betriebs,
  • des Datums der Impfung,
  • des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und 
  • bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere, 

einzutragen oder (durch den Impftierarzt) eintragen zu lassen. 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 

Begründung:

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Wiederkäuern. Die Erkrankung wird durch ein Virus hervorgerufen, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das Virus existiert in verschiedenen, klassischen Serotypen. Seit Oktober 2023 sind in Deutschland (unter anderem in Nordrhein-Westfalen) vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen schwere Symptome wie Fieber, Apathie, Läsionen an den Schleimhäuten von Maul Nase, vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge und der Hals können anschwellen und die Zunge kann aus dem Maul hängen. Der Kronsaum kann sich entzünden und es kommt zu Lahmheiten. Tragende Tiere können abortieren. Die Infektion führt bei Schafen häufig zum Tod. Bei Rinden wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) erwartet eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 von 2006 bis 2009 zu beobachten war. Erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche. Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar. Das EU-Recht sieht in diesem Fall eine Gestattung zur Anwendung von nicht in der Union zugelassenen Impfstoffen durch eine zuständige Behörde auf der Basis des Artikels 110 Absatz 2 der VO (EU) 2019/6 vor. Die Anwendung von drei Impfstoffen wurde durch den Erlass der BTV – 3 Impfgestattungsverordnung vom 6. Juni 2024 ermöglicht. Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der zurzeit gültigen für den Erlass der Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit zuständig. 

Begründung zu Ziffer 1 und 2: 

Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden dürfen. 

Begründung zu Ziffer 3:

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 

Hinweise:

Weitere allgemeine Informationen zur Blauzungenerkrankung sowie zu Verbringungsregelungen für Tiere aus Restriktionszonen sind unter der folgenden Internetseite zu finden.

https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchen/blauzungenkrankheit

Gemäß Beihilfebeschluss der Tierseuchenkasse NRW zahlt diese für BTV3- Impfungen, die ab dem 14.06.2024 erfolgen, auf Antrag des Tierhalters eine Impfstoffkostenbeihilfe von 2 Euro je Impfdosis/Rind und 1 Euro je Impfdosis/Schaf. Einzelheiten bzgl. der Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe gewährt werden kann, sowie entsprechende Antragsformulare, sind auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse NRW zu finden:

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/02-rinder.htm#bt

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/04-schafe.htm#bt

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
  • Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)

in der jeweils geltenden Fassung. 

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2024
Im Auftrag

gez. Dr. Richter

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über das Angebot „Schule von Acht bis Eins“ und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 04.07.2024

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), des § 9 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. Seite 250), und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schule von Acht bis Eins im Primarbereich

1)  Die Stadt Mülheim hat die Schule von Acht bis Eins an ihren Grundschulen eingerichtet.

2)  Die Schule von Acht bis Eins bietet an Unterrichtstagen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht über einen von der Stadt beauftragten Kooperationspartner Angebote außerhalb der Unterrichtszeit. (außerunterrichtliche Angebote) im Anschluss an den Unterricht bis 14.00 Uhr an. Die Teilnahme ist freiwillig.

3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulträger und Kooperationspartner.

4)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in der Maßnahme Schule von Acht bis Eins.

§ 2 Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses, Ausschlussgründe

1) Die Teilnahme eines Kindes am außerunterrichtlichen Angebot Schule von Acht bis Eins erfolgt nach vorheriger Anmeldung auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Mülheim. Mit Abschluss dieses Vertrages erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an und verpflichten sich, den festgelegten Elternbeitrag fristgerecht zu entrichten.

2) Das Betreuungsverhältnis in der Schule von Acht bis Eins besteht für die Dauer eines Schuljahres, losgelöst von den tatsächlichen und ggf. abweichenden Ferienzeiten ,jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres. 

3) Außerordentliche Abmeldungen aus wichtigem Grund (Beispielsweise Schulwechsel) sind ausschließlich zum Halbjahresende (31.01.des Jahres) möglich.

(4) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Schule von Acht bis Eins aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule nachhaltig gestört ist.

Über den Ausschluss entscheiden Kooperationspartner, Schulleitung und Schulträger gemeinsam.

§ 3 Höhe der Elternbeiträge

Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das
 Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich kontinuierlich jährlich um 3 %. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Schuljahres bekannt gegeben.     

§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.

2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann.

Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.

4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten bzw. Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin oder Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.

Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.

§ 5 Ermäßigungen

Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich, sofern mehr als ein Kind gleichzeitig das Angebot der Schule Acht bis Eins in Mülheim an der Ruhr nutzt, gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Inhaber des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 Mitwirkungspflichten

1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen 1 Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.

2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu
überprüfen.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

1) Die Elternbeiträge werden für jedes Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Schuljahres beginnt, für den Rest des Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.

3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.

4) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig.

§ 8 Elternbeitragspflichtige

Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.

Anlage /Beitragstabellen

Einkommen
bis 15.000,00 € 0,00 €
bis 30.000,00 € 35,00 €
bis 40.000,00 € 45,00 €
bis 50.000,00 € 55,00 €
bis 60.000,00 € 70,00 €
bis 70.000,00 € 85,00 €
bis 80.000,00 € 100,00 €
bis 90.000,00 € 115,00 €
bis 100.000,00 € 122,50 €
ab 100.001,00 € 130,00 €

Zweitkinder 50 Prozent Beitrag
Einkommen
bis 15.000,00 € 0,00 €
bis 30.000,00 € 17,50 €
bis 40.000,00 € 22,50 €
bis 50.000,00 € 27,50 €
bis 60.000,00 € 35,00 €
bis 70.000,00 € 42,50 €
bis 80.000,00 € 50,00 €
bis 90.000,00 € 57,50 €
bis 100.000,00 € 61,25 €
ab 100.001,00  € 65,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Betreuung  „Schule von Acht bis Eins“  wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 24.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Im Rahmen von Teilungs- und Grenzvermessungen sind die Grenzen der Grundstücke Hermann-Josef-Hüßelbeck-Straße in Mülheim an der Ruhr, Gemarkung Selbeck, Flur 3, Flurstücke 845-927, vermessen worden.

Die -angrenzenden- Flurstücke, Gemarkung Selbeck, Flur 3, Flurstück 502, 503, 517, 703, 810, 813, 826, 834, 845-927 und 1775 sind an seinen Grenzen beziehungsweise direkt von der Vermessung betroffen.
Die Eigentümer sind als Beteiligte im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Da die Eigentümer dieser Flurstücke nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand angeschrieben werden können, ist eine Offenlegung notwendig.

Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 14.05.2024 zu den Geschäftsbuchnummern 30995, 230701 und 240069 in der Zeit vom 07.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024.

Die Grenzniederschrift kann während der unten aufgeführten Dienstzeiten in der Geschäftsstelle des

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Patrick Otte,
Alter Kasernenring 12, 46325 Borken

Dienstzeiten:
Montag-Donnerstag von 7:30 Uhr - 13:00 Uhr, von 13:30 Uhr - 16:30 Uhr
Freitag von 7:30 Uhr - 15:00 Uhr

eingesehen werden.

Den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern, Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Zur Vermeidung von Wartezeiten besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache unter der Telefonnummer: 02861 / 9201-0.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle
(poststelle@vg-muenster.nrw.de) des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO). Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:
Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter anderem auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Sollten noch Unklarheiten über den Sachverhalt bestehen, biete ich an, Ihnen diesen zu erläutern.

Borken, den 18.07.2024
gez. Dipl.-Ing. Patrick Otte,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Herr Peter Jansen hat am 21.06.2024 mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem von der CDU zur Wahl der Vertretung des Stadtbezirks 3 zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020 eingereichten Listenwahlvorschlag ist Frau Susanne Beierlorzer, Düppenbäckerweg 30, 45481 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Jansen zur Bezirksvertreterin in der Bezirksvertretung 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Frau Beierlorzer hat ihre Wahl durch Erklärung am 20.07.2024 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 22.07.2024
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach

                                                                                                     I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 den Bebauungsplan „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen erneut als Satzung beschlossen.

Der erneute Satzungsbeschluss wird hiermit aufgrund des § 214 Absatz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB erneut veröffentlicht und damit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der genannte Bebauungsplan rückwirkend zum 30.06.2023 in Kraft.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

                                                                                                     II

Das Plangebiet befindet sich auf der westlichen Ruhrseite im Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von circa 7,8 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 237, 808 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 99, 101, 102, 124 (Gemarkung Broich, Flur 10), Flurstücke 222 teilweise, 806 teilweise, 807, 809 teilweise (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstück 301 teilweise (Gemarkung Broich, Flur 11), Flurstücke 751, 623 (Gemarkung Saarn, Flur 1), Flurstücke 104 teilweise, 105 teilweise, 114, 115, 117 (Gemarkung Broich, Flur 10) und Flurstück 427 (Gemarkung Broich, Flur 11).

Den naturschutzrechtlichen Eingriffen im Plangebiet wird eine 7.319 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 020A00 „Saarner Aue, Kellermanns Weide“ in der Gemarkung Saarn, Flur 25, Flurstück 103 (teilweise) und Flur 18, Flurstück 18 (teilweise) zugeordnet.

Den im Rahmen des Bebauungsplans „Kassenberg / Mintarder Straße - X 6“ vorbereiteten und inzwischen erfolgten Eingriffen in Wald wird eine städtische Ersatzwaldfläche in der Gemarkung Saarn, Flur 3, Flurstück 22 (teilweise) und 29 (teilweise) mit einer Größe von 1 ha zugeordnet.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kassenberg / Lindgens-Areal - X 12“ und die Flächen für den naturschutzrechtlichen sowie den forstrechtlichen Ausgleich sind aus den beigefügten Lageplänen ersichtlich.

                                                                                                    III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 214 Absatz 4 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach rückwirkendem in Kraft treten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
     
  2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
     
  3. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- 
        und Formvorschriften,
     
  4. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das                  Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
     
  5. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

      a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht                                   durchgeführt,

      b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß                   öffentlich bekanntgemacht worden,

      c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

      d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte                                Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

ÜbersichtsplanÜbersichtsplan 2

                                                                                                      I

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 die folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke: 

GemarkungFlurFlurstück
Broich14730 (teilweise)
Speldorf21217
Speldorf21218
Speldorf21219
Speldorf21220
Speldorf21222
Speldorf21232
Speldorf21233
Speldorf21234
Speldorf21235
Speldorf21236
Speldorf21237
Speldorf21240
Speldorf21241
Speldorf21242
Speldorf21243
Speldorf21244
Speldorf21295
Speldorf21373
Speldorf21374 (teilweise)
Speldorf21378
Speldorf21379
Speldorf21380
Speldorf21385 (teilweise)
Speldorf21386
Speldorf21392
Speldorf21393
Speldorf21394
Speldorf21413
Speldorf21414
Speldorf21425
Speldorf21429
Speldorf21431 (teilweise)
Speldorf21432
Speldorf21433
Speldorf21448
Speldorf21449
Speldorf21450
Speldorf21451
Speldorf21455 (teilweise)
Speldorf21456
Speldorf21471
Speldorf21470
Speldorf21472
Speldorf21473
Speldorf21474
Speldorf21557
Speldorf21559 (teilweise)
Speldorf21569 (teilweise)
Speldorf22146 (teilweise)
Speldorf22147
Speldorf22148 (teilweise)
Speldorf22333
Speldorf22 334 (teilweise)
Speldorf22557
Speldorf22559 (teilweise)
Speldorf22591
Speldorf22617
Speldorf22618
Speldorf22649
Speldorf22652 (teilweise)
Speldorf22724 (teilweise)
Speldorf22750 (teilweise)

Das besondere Vorkaufsrecht gilt für die zuvor benannten Grundstücke innerhalb der im Lageplan dargestellten Fläche (Anlage 1). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 

§ 2 Ziel und Zweck 

Beim ehemaligen Tengelmann-Areal handelt es sich um das größte zusammenhängende wohnbauliche Innenentwicklungspotential im Stadtgebiet. Dessen geordneter städtebaulichen Entwicklung kommt somit eine erhebliche stadtentwicklungspolitische Bedeutung zu. Hierzu werden geeignete städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen, die die Entwicklung eines durchmischten urbanen Stadtquartiers mit der hierfür benötigten Infrastruktur, auch mit Blick auf eine angestrebte Klimaneutralität, ermöglichen können. Vor diesem Hintergrund setzt die Stadt Mülheim an der Ruhr ein besonderes Vorkaufsrecht für die Flächen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB durch Satzung fest.

Die von der Satzung betroffenen Flächen befinden sich derzeit im privaten Besitz eines Eigentümers. Für den Fall der Veräußerung soll durch die Satzung verhindert werden, dass die Fläche unkoordiniert aufgeteilt und an private Einzeleigentümer oder auch an einen Einzeleigentümer, beispielsweise zu Spekulationszwecken, weiterverkauft wird. Hierdurch könnte eine zeitnahe abgestimmte und qualitätsvolle Entwicklung erschwert bzw. verhindert werden.

Generelle städtische Zielsetzung im Falle einer Veräußerung der Fläche ist die Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers, in dem die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung miteinander vernetzt sind und Urbanität entstehen kann. Der Schwerpunkt soll dabei auf vielfältigen Wohnnutzungen liegen, die für unterschiedliche Haushaltsformen und Altersgruppen ein attraktives Angebot bieten und somit Wohnraum in unterschiedlichen Preissegmenten in Mülheim an der Ruhr bereitstellen können. Hierbei soll auch die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum integrales Ziel der künftigen Entwicklung sein.

Das Stadtquartier bietet aufgrund seiner Größe die Chance, sich an der Strategie zur Klimaresilienz zu orientieren und kann somit einen wichtigen Baustein im selbst gesteckten Ziel der Klimaneutralität 2035 der Stadt Mülheim an der Ruhr darstellen. 

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

Die Stadt Mülheim an der Ruhr zieht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung städtebauliche Maßnahmen in Betracht und setzt daher für die in § 1 dieser Satzung benannten Flurstücke ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB fest.

Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Mülheim an der Ruhr den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Vorkaufsrechtssatzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
 

Übersichtsplan

 

                                                                                                                               I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 den Bebauungsplan „Bremer Straße/Alte Straße – Y 15“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Bremer Straße/Alte Straße – Y 15“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

                                                                                                                                  II

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bremer Straße/ Alte Straße – Y 15“ liegt westlich der Ruhr im nördlichen Bereich des bebauten Ortsteils Saarn. Es hat eine Größe von circa 8,6 ha und umfasst die Grundstücke zwischen der Hamburger Straße, Bremer Straße und Oldenburger Straße im Westen sowie Alte Straße im Osten. Im Süden wird das Plangebiet durch die Lübecker Straße sowie deren gedachte Verlängerung parallel zur Saarner Straße begrenzt und im Norden durch private Grundstücke parallel der Verlängerung Emdener Straße. 

Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Saarn Flur 1:

106, 107, 109, 180, 183, 282, 283, 330, 440, 441, 455, 456, 477, 490, 525, 526, 586, 587, 612, 613, 614, 631, 632, 646 tlw., 650, 695, 696, 732, 733, 734, 736, 752, 753, 755, 756, 757, 758, 760, 761, 762, 764, 775, 776, 781, 782, 799, 800, 801, 804, 821, 823, 824, 825, 826, 833, 834, 848, 850, 851, 852, 853

Saarn Flur 5:

40, 41, 46, 62, 63, 96, 97, 100, 107, 112, 118, 119, 120, 121, 126, 127, 129, 148, 150, 191, 192, 193, 194, 195, 196 tlw.,198, 199, 488, 492

Saarn Flur 6:

110, 144, 145, 173, 249, 251, 252, 289, 290, 291, 294, 301, 306, 307, 310, 311, 312, 313, 314, 316, 317, 318, 323, 324, 327, 328, 329, 334, 339, 340, 345, 346, 372, 374, 375, 378

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bremer Straße/Alte Straße – Y 15“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

                                                                                                                                III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Für die "Alte Straße“ besteht der Fluchtlinienplan Nummer 87, förmlich festgestellt am 11.05.1951. Für die Lübecker Straße, Oldenburger Straße und Bremer Straße existiert der Fluchtlinienplan Nr. 265, Blatt 1, förmlich festgestellt am 06.02.1959. In der Hamburger Straße existiert der am 06.02.1959 förmlich festgestellte Fluchtlinienplan Nr. 265, Blatt 2.

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Bremer Straße/ Alte Straße – Y 15“ treten die Fluchtlinienpläne außer Kraft, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind.

Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach in Kraft treten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
     
  2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

       a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

       b)      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des 
                 Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

       c)       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber 
der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.

     3. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

       a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

       b)   die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
             bekanntgemacht worden,

       c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

       d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
              und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Übersichtsplan