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Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Broich | 14 | 730 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 217 |
Speldorf | 21 | 218 |
Speldorf | 21 | 219 |
Speldorf | 21 | 220 |
Speldorf | 21 | 222 |
Speldorf | 21 | 232 |
Speldorf | 21 | 233 |
Speldorf | 21 | 234 |
Speldorf | 21 | 235 |
Speldorf | 21 | 236 |
Speldorf | 21 | 237 |
Speldorf | 21 | 240 |
Speldorf | 21 | 241 |
Speldorf | 21 | 242 |
Speldorf | 21 | 243 |
Speldorf | 21 | 244 |
Speldorf | 21 | 295 |
Speldorf | 21 | 373 |
Speldorf | 21 | 374 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 378 |
Speldorf | 21 | 379 |
Speldorf | 21 | 380 |
Speldorf | 21 | 385 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 386 |
Speldorf | 21 | 392 |
Speldorf | 21 | 393 |
Speldorf | 21 | 394 |
Speldorf | 21 | 413 |
Speldorf | 21 | 414 |
Speldorf | 21 | 425 |
Speldorf | 21 | 429 |
Speldorf | 21 | 431 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 432 |
Speldorf | 21 | 433 |
Speldorf | 21 | 448 |
Speldorf | 21 | 449 |
Speldorf | 21 | 450 |
Speldorf | 21 | 451 |
Speldorf | 21 | 455 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 456 |
Speldorf | 21 | 471 |
Speldorf | 21 | 470 |
Speldorf | 21 | 472 |
Speldorf | 21 | 473 |
Speldorf | 21 | 474 |
Speldorf | 21 | 557 |
Speldorf | 21 | 559 (teilweise) |
Speldorf | 21 | 569 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 146 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 147 |
Speldorf | 22 | 148 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 333 |
Speldorf | 22 | 334 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 557 |
Speldorf | 22 | 559 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 591 |
Speldorf | 22 | 617 |
Speldorf | 22 | 618 |
Speldorf | 22 | 649 |
Speldorf | 22 | 652 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 724 (teilweise) |
Speldorf | 22 | 750 (teilweise) |
Das besondere Vorkaufsrecht gilt für die zuvor benannten Grundstücke innerhalb der im Lageplan dargestellten Fläche (Anlage 1). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Ziel und Zweck
Beim ehemaligen Tengelmann-Areal handelt es sich um das größte zusammenhängende wohnbauliche Innenentwicklungspotential im Stadtgebiet. Dessen geordneter städtebaulichen Entwicklung kommt somit eine erhebliche stadtentwicklungspolitische Bedeutung zu. Hierzu werden geeignete städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen, die die Entwicklung eines durchmischten urbanen Stadtquartiers mit der hierfür benötigten Infrastruktur, auch mit Blick auf eine angestrebte Klimaneutralität, ermöglichen können. Vor diesem Hintergrund setzt die Stadt Mülheim an der Ruhr ein besonderes Vorkaufsrecht für die Flächen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB durch Satzung fest.
Die von der Satzung betroffenen Flächen befinden sich derzeit im privaten Besitz eines Eigentümers. Für den Fall der Veräußerung soll durch die Satzung verhindert werden, dass die Fläche unkoordiniert aufgeteilt und an private Einzeleigentümer oder auch an einen Einzeleigentümer, beispielsweise zu Spekulationszwecken, weiterverkauft wird. Hierdurch könnte eine zeitnahe abgestimmte und qualitätsvolle Entwicklung erschwert bzw. verhindert werden.
Generelle städtische Zielsetzung im Falle einer Veräußerung der Fläche ist die Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers, in dem die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung miteinander vernetzt sind und Urbanität entstehen kann. Der Schwerpunkt soll dabei auf vielfältigen Wohnnutzungen liegen, die für unterschiedliche Haushaltsformen und Altersgruppen ein attraktives Angebot bieten und somit Wohnraum in unterschiedlichen Preissegmenten in Mülheim an der Ruhr bereitstellen können. Hierbei soll auch die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum integrales Ziel der künftigen Entwicklung sein.
Das Stadtquartier bietet aufgrund seiner Größe die Chance, sich an der Strategie zur Klimaresilienz zu orientieren und kann somit einen wichtigen Baustein im selbst gesteckten Ziel der Klimaneutralität 2035 der Stadt Mülheim an der Ruhr darstellen.
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
Die Stadt Mülheim an der Ruhr zieht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung städtebauliche Maßnahmen in Betracht und setzt daher für die in § 1 dieser Satzung benannten Flurstücke ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB fest.
Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Mülheim an der Ruhr den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Wortlaut der Vorkaufsrechtssatzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
- Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz