vom 28.05.2026

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.05.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Plan, der den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre eindeutig kennzeichnet, wird durch den Plan, der Bestandteil dieser Änderungssatzung ist, ersetzt. Die Flurstücke 1027, 1080, 1084, 1086 und 1090 in der Flur 12, Gemarkung Broich werden in den geänderten Geltungsbereich aufgenommen, die Flurstücke 1082, 1087 und 1088 in der Flur 12, Gemarkung Broich sind nicht mehr Bestandteil des Geltungsbereichs. 

§ 2

Inkrafttreten der Änderungssatzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Der Wortlaut der 1. Änderungssatzung und der Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre Nr. 47 sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre beigefügt.

Hinweise:

 

1.     Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

2.     Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

 

a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des             Flächennutzungsplans und

c)      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. 

 

3.     Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Freitag 29.05.2026 - 12:00
Amtsblatt