Amtsblatt 2023/24

Rechtswahrungsanzeige

Die an ------- -------- ------- -- ----------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 04.10.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --------------------------------------- ------- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005305125/107 am 05.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----- ----- ------ -------- ----------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-KK25 am 05.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ---- --------- ------- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/DIN-C2405 am 05.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----- ----- ------ ------------ ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-NJ7 am 05.10.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --------------------------- -------- ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006404156/64 am 05.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------------- ------- --------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006404436/77 am 05.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Die Zustellung des gegen ---- ---------- ------ ----------- --- ----- ----- mit dem Aktenzeichen 32-41.04.02/W 11/ Owi a erlassenen Bußgeldbescheides vom 12.09.2023 ist unter deren Meldeanschrift nicht möglich. Eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich. 

Der Bußgeldbescheid wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt. 

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. 

Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 

Der Bußgeldbescheid kann von der Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Veterinäramt, Leineweberstraße 18 – 20, Zimmer 4.07 eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 06.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag 

Dr. Richter 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----- ------- -------- ---------- ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-YD83 am 27.09.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Sänger

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --------------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006393862/77 am 14.08.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 14.08.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen --------------------------------------------------- ------------- ------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AJ594 am 11.10.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Sänger

Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides

Der an ----------------- ------ ------- -------- --------------- ----------- -- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.10.2023 (Aktenzeichen: 57-15/123414/75) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 12.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides

Der an ---------------- ------------ ------- -------- ---------------------------- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.10.2023 (Aktenzeichen: 57-15/122431/81) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs-gesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 12.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides

Der an ---- ------- ---- ------- -------- ------- -- -- ----------- --- ----- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 12.10.2023 (Aktenzeichen: 57-21/115384/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.10.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Ostermann

Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)

Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen 

(Bewohnerparkausweisgebührenordnung) vom 05.10.2023

Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.‐527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde am 21.09.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkzonen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen und gekennzeichnet sind.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,

- die den Antrag gestellt hat;

- die die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen   

  hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 

(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone.

§ 3 Gebührenzeitraum

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises erfolgt für den Zeitraum eines Jahres beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

§ 4 Jahresgebühr

(1) Die Jahresgebühr für die Ausstellung der Ausweise beträgt 150,00 Euro.

(2) Für Änderungen oder Ersatzausstellungen wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. Die Geltungsdauer wird durch eine Änderung oder Ersatzausstellung nicht berührt.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.

(4) Die Gebühr für das Ausstellen des Bewohnerparkausweises wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die Schuldnerin beziehungsweise den Schuldner fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt. 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

 Die beigefügte Gebührenordnung über die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 05.10.2023

In Vertretung

David Lüngen