Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Tugce Cömez, geb. am 28.12.1991, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 24.10.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an Branko Skorup, geboren 07.02.1960 zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.12.2024
- (Aktenzeichen 37-52.01/49025/24)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 18.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an Sebastian Kraik, geboren 11.12.1983 zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.11.2024
- (Aktenzeichen 37-52.01/46933/24)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 18.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung der Unterhaltsvorschusskasse
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Frau Alma Redanovic – derzeit unbekannten Aufenthaltes in Bosnien – gerichtete Inverzugsetzung vom 18.12.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 401 - zum Aktenzeichen 51-UVK / R 635 / 98 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 18.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann
Öffentliche Zustellung des Bescheids vom 16.12.2024 über die Einstellung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB II in Verbindung mit § 48 Absatz 1 SGB X vom 16.12.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/126712/64 für Besir Hazar kann nicht zugestellt werden, da er in die Ukraine ausgewandert und die Adresse nicht bekannt ist.
Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann von dem Betroffenen beim Jobcenter Mülheim, Kaiser-Wilhelm-Str.aße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 1, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fischer
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift mit den betroffenen Grundstücken „Friedhofstraße 198, 199“ und „Hubertushöhe 3“
Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung hat im Bereich „Friedhofstraße (von Aschenbruch bis Brandenberg)“ eine katastertechnische Straßenschlussvermessung durchgeführt, d.h. die durch den Straßenausbau zerstörten Grenzzeichen wurden wiederhergestellt – wie es § 20 (5) und (6) des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung) vorsieht. Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümern*innen keine Kosten.
Im Zuge dieser Vermessung wurden auch Abmarkungen an folgenden Grundstücken zur Straße hin neu gesetzt:
- Friedhofstraße 198
- Friedhofstraße 199
- Hubertushöhe 3
Die Grenzverhandlung fand Montag, den 09.09.2024, statt. Der Termin konnte den oben genannten Grundstückseigentümer*innen nicht mitgeteilt werden, da sie lt. elektronischer Melderegisterauskunft und Mitteilen der Nachbarschaft im April 2024 (Ralf Hellwig), Juni 2024 (Dr. Alexander Kantner) und Oktober 2023 (Walter Buschmann) verstorben sind. Die jeweilige Grundbuchumschreibung ist bisher nicht geschehen. Eine eventuelle Rechtsnachfolge ist bei den genannten Personen nicht bekannt.
Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den*die Grundstückseigentümer*in bzw. die erbbauberechtigte Person oder durch deren Rechtsnachfolge möglich.
Die Bekanntgabe der Abmarkung erfolgt durch Offenlegung der Grenzniederschrift v. 09.09.2024 gemäß § 21 VermKatG NW (5) v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung.
Mit dieser Veröffentlichung wird das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß § 23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) öffentlich zugestellt.
Die Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können diese beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der Frist vom 18.01.2025 bis einschließlich 17.02.2025 einsehen.
Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Rechtsnachfolgende Personen werden gebeten, nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.
Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 455-6259).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Klage erhoben werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Lincke
Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift mit dem betroffenen Grundstück „Kamperhofweg 59“
Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung hat im Bereich „Kamperhofweg“ eine katastertechnische Straßenschlussvermessung durchgeführt, d.h. die durch den Straßenausbau zerstörten Grenzzeichen an den privaten Grundstücken wurden wiederhergestellt – wie es § 20 (5) und (6) des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung) vorsieht. Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümern*innen keine Kosten.
Im Zuge dieser Vermessung wurden auch vier Abmarkungen (hier: drei Bolzen und ein Meißelzeichen) an folgendem Grundstück neu gesetzt:
- Kamperhofweg 59
Die Grenzverhandlung fand am Dienstag, den 09.07.2024, statt. Der Termin konnte dem oben genannten Grundstückseigentümer nicht mitgeteilt werden, da er lt. elektronischer Melderegisterauskunft im Jahr 2019 verstorben ist. Eine Grundbuchumschreibung ist bisher nicht geschehen. Eine eventuelle Rechtsnachfolge ist nicht bekannt.
Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den*die Grundstückseigentümer*in bzw. die erbbauberechtigte Person oder durch deren Rechtsnachfolge möglich.
Die Bekanntgabe der Abmarkung erfolgt durch Offenlegung der Grenzniederschrift v. 09.07.2024 gemäß § 21 VermKatG NW (5) v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung.
Mit dieser Veröffentlichung wird das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß § 23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) öffentlich zugestellt.
Die Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können diese beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der Frist vom 18.01.2025 bis einschließlich 17.02.2025 einsehen.
Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Rechtsnachfolgende Personen werden gebeten, nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.
Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 455-6259).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Klage erhoben werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Lincke
Satzung vom 16.12.2024 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung 2025)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. 1973 I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I S. 108), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Die Steuersätze für die Grundsteuer werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 890 v. H.
§ 2
Der Steuersatz für die Gewerbesteuer wird im Haushaltsjahr 2025 auf 580 v. H. festgesetzt.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 16.12.2024 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung 2025) wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 16.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz