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Amtsblatt 2025_14.pdf | 186.25 KB |
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Thomas-Helmut Mardai, Altstadener Straße 87, 46049 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006447994/44 am 15.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Naviin Rajamohan, Rellinghauser Straße 177, 45136 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/001145728/43 am 10.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 10.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen
Öffentliche Zustellung eines Grundsteuerbescheides
Der Grundsteuerbescheid vom 07.01.2025 für den Veranlagungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025, Aktenzeichen 24-5.2/1900000174439, für die steuerpflichtige Person Gregor Brockhaus, zuletzt bekannte wohnhaft in Reichsstraße 18, 47229 Duisburg, kann nicht zugestellt werden, weil sie unter der Adresse nicht zu ermitteln ist. Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann von den Betroffenen im Rathaus, Am Rathaus 1, Fachbereich Finanzen / Abteilung Gemeindesteuern, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B.204, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Freyer
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen German Vichik, Rote Straße 34, 47166 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/006444580/44 am 17.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 17.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Schriftstücks mit gleichzeitigem Gebührenbescheid
Das gegen Martin Maximilian Kotzur, zuletzt wohnhaft Rumbachtal 15, 45470 Mülheim an der Ruhr am 17.04.2025 unter Aktenzeichen 33-1.97/25 ergangene Schriftstück mit gleichzeitig erlassenem Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene ins Ausland verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Das Schriftstück vom 17.04.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Das Schriftstück sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Haji Najem, Oberheidstraße 85, 45475 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006447486/377 am 17.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 17.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gjeta
Öffentliche Zustellung eines Hausverbotes
Das an Andrea Schwemin, zuletzt Wohnhaft gewesen in 45470 Mülheim an der Ruhr, Bergmannstraße 46, geboren 12.06.1962, zuzustellende Hausverbot vom 17. April 2025 (Aktenzeichen RI.5 – 07.11 - Schwemin) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Es wird ein Hausverbot für die gesamte Stadtverwaltung Stadt Mülheim an der Ruhr für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen.
Das Hausverbot vom 17. April 2025 wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Das Hausverbot gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Das Hausverbot kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Referat I.5, Löhstraße 22-26, Zimmer 407, nach vorheriger Terminabstimmung (arbeitsschutz@muelheim-ruhr.de) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zurek
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Frau Salome Lolua, Im Wiesengrund 17 A, 45481 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/ME-SG1389 am 09.04.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 22.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung der Sicherstellungsinformation
Die an Stefan Valentin Sali unter dem Aktenzeichen 32-14/100000881 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Sicherstellungsinformation vom 07.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die Sicherstellungsinformation vom 07.04.2025 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Lucyna Hryszkiewicz zuzustellende Gebührenbescheid vom 08.04.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/9470/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 23.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs
Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Aminata Cisse gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 22.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Altunbey
Öffentliche Zustellung
Der an Herrn Christian Look, zuletzt wohnhaft gewesen Wolfsdelle 5, 45277 Essen, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 28.04.2025 (Aktenzeichen: 57-15/108346/89) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok
Öffentliche Zustellung
Die an Herrn Neroshan David Singho, zuletzt wohnhaft gewesen Feldstraße 12, 45476 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende zwei Rückforderungsbescheide vom 17.04.2025 (Aktenzeichen: 57-15/109900/65) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an Herr Mahir Aldif, gemeldet Marktstraße 140, 47798 Krefeld, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 28.02.2025 kann nicht zugestellt werden.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an Herr George Owusu Ansah, gemeldet Arndtstraße 2 i, 45473 Mülheim an der Ruhr, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 04.04.2025 kann nicht zugestellt werden.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Christian Sorgatz, Knappmannhöhe 52, 45145 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005321354/107 am 29.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 29.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 29.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel