Das an Andrea Schwemin, zuletzt Wohnhaft gewesen in 45470 Mülheim an der Ruhr, Bergmannstraße 46, geboren 12.06.1962, zuzustellende Hausverbot vom 17. April 2025 (Aktenzeichen RI.5 – 07.11 - Schwemin) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Es wird ein Hausverbot für die gesamte Stadtverwaltung Stadt Mülheim an der Ruhr für die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen.
Das Hausverbot vom 17. April 2025 wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Das Hausverbot gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Das Hausverbot kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Referat I.5, Löhstraße 22-26, Zimmer 407, nach vorheriger Terminabstimmung (arbeitsschutz@muelheim-ruhr.de) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 17.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zurek