Amtsblatt 2024/36

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Adam Ivsic, Sternbergstraße 30, 42551 Velbert, unter dem Aktenzeichen 32-3/005316618/64 am 18.09.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.09.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 03.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Uwe Tegtmeyer, geboren 10.10.1944, zuletzt Wohnhaft Lutherstraße 20, 45478 Mülheim an der Ruhr, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 12.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/44731/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Marc Steinfels, geboren 31.08.1990, zuletzt Wohnhaft Straßburger Allee 66, 45481 Mülheim an der Ruhr, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/57272/22)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Frank Amman, geboren 06.07.1963, zuletzt Wohnhaft Siepenstraße 30 , 446119 Oberhausen, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/44161/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Mohamed Jahgou, geboren 20.01.2000, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/63861/22)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Michael Vahlefeld, geboren 02.10.1960 Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 09.12.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/47914/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Sebastian Kraik, geboren 11.12.1983 Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 10.12.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/45455/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Marianne Müller, geboren Datum 01.11.1928 Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 14.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/45731/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Birgit Toci, geboren Datum 19.01.1966, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/42181/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Öffentliche Zustellung des Bescheids vom 19.11.2024 über die Versagung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Öffentliche Zustellung des Bescheids vom 19.11.2024 über die Versagung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Der Versagungsbescheid gemäß § 66 Absatz 1 SGB I vom 19.11.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/128745/64 für Yasin Dilaver kann nicht zugestellt werden. Die genaue Anschrift des Empfängers ist unbekannt.

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. 

Der Bescheid kann von dem Betroffenen beim Jobcenter Mülheim, Kaiser-Wilhelm-Straße 27, 45476 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 1, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.12.2024       
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fischer

Versagung Ihres Antrags auf Bürgergeld vom 17.09.2024

Der an Frau Michelle Oellers, zuletzt wohnhaft gewesen in 45476 Mülheim an der Ruhr, Neustadtstraße 121, zuzustellender Versagungsbescheid (Aktenzeichen: 57-22/121936/67) kann nicht zugestellt werden, da die Person unbekannt verzogen ist. 

Der Versagungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Sozialagentur Styrum, Kaiser Wilhelm-Straße 27, Frau Krämer (Zimmer 3), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krämer

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Ingrid Krämer, geboren 23.12.1939, Wohnort unbekannt,  zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.11.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/66616/22)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Die an Muhammed Bozkurt, geb. am 25.08.1993, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 18.11.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck 

Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Vierundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

(5)  Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die

a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind,                                                                                                             5,95 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind,                                                                                                           15,88 €

b) überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind,                                                                                                            5,49 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind,                                                                                                          14,89 €

c) von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

    1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind,                                                                                                            4,76 €

    2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind,                                                                                                          13,66 €

d) im Fußgängerbereich liegen und im Straßenverzeichnis mit D  gekennzeichnet sind,                                                           8,75 €

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße jährlich je Meter Grundstücksseite

a) mit der Kennzeichnung W 1 (vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die

  1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind,         1,32 €

  2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind,             1,13 €

  3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind                                    0,93 €

b) mit der Kennzeichnung W 2 (nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die                                            

  1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind,        0,42 €

  2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind,            0,36 €

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 enthaltenen Gebührensätze der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Bekanntmachung
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung


Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:
Gemarkung: Heißen, Flur: 2, Flurstück(e): 418


Alte Bezeichnung: Honigsberger Straße 54            
Neue Bezeichnung: Honigsberger Straße 54, 54 a, 54 b

Mülheim an der Ruhr, den 06.12.2024

Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski

Widmung Fünter Hof und Stichweg Am Bokenbeck

Widmungsverfügung 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) wird die Straße Fünter Hof, Heißen, Flur 2, Flurstücke 1110, 1116, 1128, 11432, 1137, 1147 in der im zugehörigen Widmungsplan schraffiert gekennzeichneten Erstreckung mit sofortiger Wirkung dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet. 

Im Bereich des Verbindungsweges zur Straße Am Bokenbeck, Flurstücke Heißen, Flur 2, 1167 und 1157 wird die Straße Fünter Hof in der im zugehörigen Widmungsplan rautiert gekennzeichneten Erstreckung mit sofortiger Wirkung als kombinierter Fuß- und Radweg gewidmet. 

 

Straßengruppe:                                        Gemeindestraße

Straßenuntergruppe:                                Anliegerstraße

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise:

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten. Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Die Begründung der Widmungsverfügung kann im Technischen Rathaus der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Hans-Böckler-Platz 5, Zimmer 11.15, eingesehen werden.

Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Widmungsverfügung

Gemäß § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294), gilt die Widmungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Mülheim an der Ruhr, 28.11.2024
Jansen

Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz

Herr Lothar Reinhard ist am 05.11.2024 verstorben.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge im Rat der Stadt festgestellt.

Nach dem Wahlvorschlag für die Reserveliste der Wählergruppe Mülheimer Bürger Initiativen zu den Kommunalwahlen vom 13. September 2020 ist Frau Gesine Schloßmacher, 45478 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Reinhard zur Stadtverordneten im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt. Die Annahme der Wahl erfolgte am 04.12.2024.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß §63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, den 10.12.2024
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach

Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung für das Änderungsverfahren 64 HER Jauerstraße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Herne.

Lage 64 HER

 

Der GFNP-Änderungsbereich 64 HER befindet sich in Herne im Stadtteil Herne-Süd und wird im Wesentlichen begrenzt durch die Jauerstraße im Westen, dem Hölkeskampring im Norden, dem Wohngebäude / Grundstück Hölkeskampring 88 im Osten und einer Grabelandfläche im Süden. Mit der GFNP-Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen für die Erweiterung des an der Jauerstraße 1 ansässigen Blumen- und Floristikhandels geschaffen werden.

Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung) werden in der Zeit vom 13.01. bis 13.02.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im oben genannten Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Telefon: 0201 / 886-1210 beziehungsweise 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112,    E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139,   E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans und zur Begründung können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 13.02.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter: http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html 

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 04.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Beteiligung für das Änderungsverfahren 61 BO Campus Bochum – Rücknahme Süderweiterung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 24.09.2024 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 61 BO Campus Bochum – Rücknahme Süderweiterung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens beschlossen.

Lage 61 BO

 

Der ca. 4,9 ha große GFNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Bochum-Querenburg. Er schließt sich südlich unmittelbar an das Gelände der Hochschule Bochum mit der Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geothermie (IEG) an und reicht im Süden nicht ganz bis zu einer Streusiedlung, die sich entlang der Straße Auf dem Kalwes und der Kollegstraße erstreckt. Im Osten wird der Änderungsbereich durch die Straße Auf dem Kalwes begrenzt, im Westen durch den Waldbestand.

Ziel der GFNP-Änderung ist es, durch die Rücknahme von Bauflächendarstellungen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch zu kompensieren, die mit der Osterweiterung des Technologiequartieres voraussichtlich verbunden sein werden, und die Voraussetzungen für eine Festsetzung als Naturschutzgebiet zu schaffen. Hierzu werden parallel die Bebauungspläne 1031 – Naturschutzgebiet Kalwes / Grimberg – und Nr. 1042 – Auf dem Kalwes – aufgestellt.

Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht) werden in der Zeit vom 13.01. bis 13.02.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im oben genannten Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Telefon: 0201 / 886-1212 beziehungsweise 0201 / 886-1213) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112,   E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139,  E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 13.02.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, das heißt Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 04.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 52 GE/BO nördlich Watermanns Weg zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. 

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in den Städten Gelsenkirchen und Bochum.

Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 19.11.2024 beschlossen:

1.    die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.    das Plangebiet der Änderung 52 GE/BO neu abzugrenzen. Dabei wird das Plangebiet nach Osten, Norden und Westen erweitert. Nach Norden zieht es sich bis zum nördlichen Rand des Wattenscheider Bachs, nach Westen entlang der stillgelegten Bahntrasse (RS 1) über die Ückendorfer Straße hinweg und nach Osten entlang der stillgelegten Bahntrasse (RS 1) bis einschließlich zur Parkstraße, 

3.    auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 BauGB für das Änderungsverfahren 52 GE/BO nördlich Watermanns Weg zum GFNP durchzuführen.

Lage 52 GE/BO

 

Der Änderungsbereich 52 GE/BO erstreckt sich auf Flächen beiderseits der Stadtgrenze zwischen Bochum – Stadtteil Wattenscheid – und Gelsenkirchen – Stadtteil Ückendorf – und umfasst ca. 16,5 ha. Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straße Watermanns Weg im Süden und den Wattenscheider Bach im Norden. Im Osten verläuft der Änderungsbereich auf der Trasse des Radschnellwegs Ruhr 1 (RS 1) bis zur Parkstraße, im Westen verläuft er auf der Trasse des RS 1 auf einer Länge von ca. 75 m über die Ückendorfer Straße hinweg.

Wesentliches Ziel der Planung ist die Entwicklung eines neuen, urbanen Stadtquartiers im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Gelsenkirchen-Wattenscheid. Durch die städtebauliche Entwicklung sollen u.a. attraktive Wohnbaupotenziale erschlossen und Ansiedlungsflächen für Klein- und Kleinstgewerbe geschaffen werden, die durch ihre Lage am RS 1 eine einzigartige Adresse erhalten. Die Siedlungsentwicklung soll unter Berücksichtigung einer integrierten Freiraumentwicklung erfolgen. Der RS 1, der im Norden des Änderungsbereichs verläuft, soll die Funktion eines Grünkorridors mit quartiersnahen Frei- und Retentionsflächen übernehmen.

Der GFNP stellt das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs bisher nachrichtlich als „Flächen für Bahnanlagen“ dar. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers zu schaffen, ist die Änderung der Darstellung in „gemischte Baufläche“ erforderlich. Die südlich des ehemaligen Güterbahnhofs auf Bochumer Stadtgebiet gelegene Bebauung entlang des Watermanns Weges wird im GFNP als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Diese Darstellung entspricht nicht mehr den realen Gegebenheiten, da die vorhandene Bebauung durch eine Mischung von Wohn- und Gewerbenutzung gekennzeichnet ist. Daher wird im Rahmen der vorliegenden Planänderung die reale Nutzung planerisch nachvollzogen, indem in diesem Bereich die Darstellung ebenfalls in „gemischte Baufläche“ geändert wird. Zusätzlich werden bereits vorhandene Grün- und Freiflächen im nördlichen, westlichen und östlichen Teil des Änderungsbereichs, die bisher im GFNP als „Flächen für Bahnanlagen“, „Wohnbauflächen“ sowie „gewerbliche Bauflächen“ dargestellt werden, entsprechend der realen Nutzung als „Grünflächen“ dargestellt. 

Gegenüber dem Vorentwurf der Planung ist der Änderungsbereich zum nun vorliegenden Entwurfsstand erweitert worden. Der Änderungsbereich zog sich zuvor im Norden bis zum nördlichen Rand der stillgelegten Bahntrasse, nach Westen verlief er bis zur Ückendorfer Straße und im Osten endete er an der Grenze des ehemaligen Güterbahnhofs. Die Erweiterung des Änderungsbereichs ist aufgrund von eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Träger-, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt und hat zum Ziel, die vorhandenen Freiflächen planerisch dauerhaft als solche zu sichern. 

Mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalverbands Ruhr zum Regionalplan Ruhr am 10. November 2023 ist der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) übergeleitet worden. Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren wird nun als GFNP-Änderungsverfahren weitergeführt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.

Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Gutachten:

Biotoptypenkartierung, Faunistische Kartierung und Artenschutzfachbeitrag Stufe 1: Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG aus dem Jahr 2018; Kartierung der Biotoptypen, der Horst- und Höhlenbäume sowie der Artengruppen Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien; Konfliktanalyse; Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Schutz planungsrelevanter Tierarten 

  • Zwei aktualisierte Artenschutzbeiträge Stufe 1: Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG für Gelsenkirchener bzw. Bochumer Stadtgebiet aus den Jahren 2023 bzw. 2024; Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Tierarten, Konfliktanalyse, Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Schutz planungsrelevanter Tierarten
  • Flächenrisiko-Detailuntersuchung: Auswertung vorhandener Daten und Untersuchung zu den Themen Altlasten, Abfall/Boden, Kampfmittel und Baugrund (bergbauliche Situation und Bergschadensgefährdung); Gefahrenbeurteilung und orientierende abfalltechnische Beurteilung ggf. anfallender Aushubmassen im Zuge einer Bebauung
  • Kostenschätzung für entsorgungsbedingte Mehraufwendungen nach der Flächenrisiko-Detailuntersuchung
  • Schalltechnische Vorstudie: Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Verkehrs- und Gewerbelärm
  • Gefährdungsabschätzung in Bezug auf Altlasten anhand der Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze und Boden-Sickerwasser-Grundwasser sowie abfalltechnische Bewertung der Auffüllungsmaterialien
  • Ergänzende Gefährdungsabschätzung Altlasten/Grundwasser für den Ostteil des ehemaligen Güterbahnhofs im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zum Umbau des Wattenscheider Bachs

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 13.01. bis 13.02.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, 

donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie

freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112,   E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139,  E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 13.02.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite, 
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 04.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der frühzeitigen Beteiligung für das Änderungsverfahren 60 BO Technologiequartier - Osterweiterung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 24.09.2024 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Änderung 60 BO Technologiequartier - Osterweiterung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens beschlossen.

Lage 60 BO

 

Der ca. 6,7 ha große GFNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Bochum-Querenburg. Er schließt sich östlich unmittelbar an das bestehende Technologiequartier an. Im Norden wird er begrenzt durch die Universitätsstraße, im Osten durch den Hustadtring und im Süden durch eine Grünfläche zum Naturschutzgebiet Königsbüscher Wäldchen.

Ziel der GFNP-Änderung ist es, die Entwicklung von Gewerbeflächen für technologieaffine Unternehmen, insbesondere für Unternehmen, die mit den auf dem Campus Bochum ansässigen Einrichtungen zusammenarbeiten, vorzubereiten, um die hohe Nachfrage nach entsprechenden Flächen zu decken. Hierzu wird parallel zu diesem Verfahren der Bebauungsplan Nr. 1039 – Technologiequartier am Campus – aufgestellt.

Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht) werden in der Zeit vom 13.01. bis 13.02.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle Planunterlagen können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1212 bzw. 0201 / 886-1213) zu erfragen. 

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112,   E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139,  E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 13.02.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der GFNP- Änderung führen, d.h. Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 04.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Ablauf der Ruhefristen auf dem Urnenreihengräberfeld IV/05(U.R.) des Hauptfried-hofs

Die Ruhefristen der Grabstätten 0417-0517 auf dem Urnenreihengräberfeld IV/05(U.R.)  des Hauptfriedhofs sind am 25.01.2024 abgelaufen. Dieser Teil des Gräberfeldes ist zur Schließung vorgesehen. Vor Ort wird durch ein Hinweisschild, das ab dem 30.11.2024 auf dem Gräberfeld aufgestellt wird, auf den Ablauf hingewiesen. Die Grabstellen sind bis zum 30.05.2025 abzuräumen.

Nach dem Abräumtermin noch aufstehende Pflanzen und Grabmale können von dem Oberbürgermeister, Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen, nach § 28 (1) der Satzung für die städtischen Friedhöfe Mülheim an der Ruhr vom 20.12.2022 (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr , unter Bezugnahme auf § 15 (1) der Satzung vom 19.12.2013 für die Stadt Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 37/2013, anderweitig verwendet werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.12.2024
Der Oberbürgermeister                                   
Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen
Im Auftrag
Waage

Achtzehnte Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Achtzehnte Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 12.12.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
 

Achtzehnte Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen: 

 

Artikel 1

 § 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Gebühren

 1.   Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr 

1.1 vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.1.1   Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.8  für Unterflurbehälter für Restabfall je    1.000 l Inhalt             2.973,68 Euro/Jahr

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 Prozent festgesetzt.

1.1.2   Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.3 für Unterflurbehälter für Restabfall je      1.000 l Inhalt           1.486,84 Euro/Jahr 

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Siebenundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Siebenundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 12.12.2024

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

 

 

Siebenundzwanzigste Änderungssatzung vom 12.12.2024 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen: 

 

Artikel 1

Im § 10 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 1

Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich

a) je Kubikmeter Schmutzwasser                                                 2,25 €

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche           1,03 €

§ 10 Absatz 2

Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich

 a) je Kubikmeter Schmutzwasser                                              3,55 €

b) je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche          1,22 €

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.