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| Amtsblatt 2025_36.pdf | 619.72 KB | 
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ------ ------ gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 01.10.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 01.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ----- ------- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 18.08.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ---- -------- ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-II1999 am 02.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ---- ------ -------------- ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 29.07.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/18270/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ---- ----- ------------ ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.08.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/28744/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ---- ----- ------- ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 25.08.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/35042/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ----- ------ --------- ------- -- ----------- ------- -------- --------------- --- ----- --------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/39742/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ---- ------- ------------ ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/39737/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ----- -------- --------- ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 15.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/37092/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der an ---- ----- ------ ------- -- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 15.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/34424/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Gintzel (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gintzel
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------- -------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005324014/30 am 02.10.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 02.10.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff. ZPO
Die an ---- --------- ------- -- ----------- ------- --------- ---------- ---------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/D 685-687/95 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff. ZPO
Die an ------ --------- ------- -- ----------- ------ -------- ------- ---------- -- -- ----- -------- -- --- ----, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 17.09.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/NEU El-Khodr/95 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an -------- ---- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 26.09.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 07.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------- -------------------------------------- ------- --------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005324345/44 am 07.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 07.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005323746/43 am 11.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 11.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005323746/43 am 11.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 11.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------- ------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001159067/29 am 11.08.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 11.08.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Becker
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ------- ----- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DU426 am 13.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ---- ----- ------- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DT423 am 13.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ---------- ----------- ------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV194 am 13.10.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ------- ------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 11.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/32938/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 14.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ------ ---------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.09.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/38219/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 14.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------ ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001162416/44 am 15.10.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.10.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.10.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen
Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 64 HER Jauerstraße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Herne.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 04.07.2025 beschlossen:
1. die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,
2. auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 64 HER Jauerstraße zum GFNP durchzuführen.

Der GFNP-Änderungsbereich 64 HER befindet sich im Herner Stadtbezirk Herne-Mitte im Ortsteil Herne-Süd und wird im Wesentlichen begrenzt durch die Jauerstraße im Westen, dem Hölkeskampring im Norden, das Wohngebäude / Grundstück Hölkeskampring 88 im Osten und einer Grabelandfläche im Süden. Der an der Jauerstraße 1 bestehende Blumen- und Floristikhandel beabsichtigt eine bauliche Erweiterung und eine Erweiterung der Verkaufsfläche. Mit der GFNP-Änderung und der parallelen Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 sollen die planerischen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.
Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:
- Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 03.11. bis 03.12.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 03.12.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.09.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 29.08.2025 – Ordnungsnummer: 62–11.96.433 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Duisburger Straße 199 mit der Katasterbezeichnung:
Gemarkung: Speldorf
Flur: 21
Flurstücksnummern: 611, 612, 614
ist gemäß § 83 BauGB am 23.09.2025 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Mülheim an der Ruhr, den 01.10.2025
Umlegungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr
Der Vorsitzende
In Vertretung
gezeichnet Schims