I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 die nachfolgende Änderung der Baumschutzsatzung beschlossen.
II
„Vierte Änderungssatzung vom 07.08.2025 zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr (Baumschutzsatzung) vom 4. November 1986“
Bisheriger Wortlaut: | Neuer Wortlaut: |
§ 12 Absatz 1: Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 Landschaftsgesetz - LG - (redaktionelle Anmerkung: -aktuell- §§ 77 Absatz 1 Nr. 10 und 78 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | § 12 Absatz 1 Ordnungswidrig gemäß §§ 77 Absatz 1 Nr. 10 und 78 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 12 Absatz 2: Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Absatz 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
| § 12 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. |
§ 7 Absatz 4: Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. | § 7 Absatz 4: Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt pauschal 1.100,00 € pro Baum. Diese Summe berücksichtigt die durchschnittlichen Kosten für Beschaffung, Pflanzung, Anwuchssicherung, Pflege und Bewässerung. |
III
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende „Vierte Änderungssatzung vom 07.08.2025 zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr (Baumschutzsatzung) vom 4. November 1986“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 12.08.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz