Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz (WählGTranspG) unterliegt, muss nach § 15a Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) mit Einreichung eines Wahlvorschlages eine Erklärung abgeben, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. 

Für Einzelbewerberinnen und -bewerber gilt diese Maßgabe gemäß § 15 a Absatz 7 KWahlG entsprechend.

Übersicht der Erklärungen von den zu den Kommunalwahlen 2025 zugelassenen Wählergruppen und Einzelbewerbern (Stand: 07. Juli 2025

Name der Wählergruppe bzw. der Einzelbewerberin/des EinzelbewerbersDatum der ErklärungGesamthöhe der Zuwendungen
Bürgerlicher Aufbruch Mülheim an der Ruhr16.06.20251.382, 00 €
Kirchner, Thomas25.06.2025 ---
Nelbach, Rainer02.07.2025 ---
Zahn, Cedric23.06.2025 ---

Mülheim an der Ruhr, den 05.08.2025
Der Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Donnerstag 07.08.2025 - 12:00