Aufgrund des § 7 Absatz 3 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 folgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 21.12.2023 beschlossen:


Artikel I

- Änderung des Satzungstextes -

1) Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt IV. wie folgt neu gefasst:

IV.      Sonstige Gremien

§ 21    Integrationsrat der Stadt Mülheim an der Ruhr

§ 22    Jugendgremium der Stadt Mülheim an der Ruhr

§ 22a  Seniorenrat der Stadt Mülheim an der Ruhr

§ 23    Beiräte, Kommissionen und ähnliche Gremien

 

2) Es wird folgender neuer § 22a eingefügt:

§ 22a

Seniorenrat der Stadt Mülheim an der Ruhr

(1) Zur Mitwirkung der älteren Menschen an den kommunalen Willensbildungsprozessen und zur Vertretung der Interessen der älteren Menschen in Mülheim an der Ruhr wird in Anwendung von § 27a GO NRW ein Seniorenrat gebildet, der sich aus den nachfolgend aufgeführten Mitgliedern zusammensetzt:

a) je 1 Mitglied auf Vorschlag der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen,

b) 2 Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände,

c) 1 Mitglied auf Vorschlag der Katholischen Kirche,

d) 1 Mitglied auf Vorschlag der Evangelischen Kirche,

e) 1 Mitglied auf Vorschlag der Jüdischen Gemeinde Duisburg-Mülheim-Oberhausen,

f) 1 Mitglied auf Vorschlag der muslimischen Religionsvereine,

g) 1 Mitglied auf Vorschlag der Gewerkschaften,

h) 1 Mitglied auf Vorschlag des Integrationsrates,

i) 1 Mitglied auf Vorschlag des VDK,

j) 1 Mitglied auf Vorschlag des Sozialverbandes Deutschland,

k) 1 Mitglied auf Vorschlag der Heimbeiräte,

l) 1 Mitglied auf Vorschlag des Mülheimer Sportbundes,

m) 1 Mitglied auf Vorschlag der Interessengemeinschaft Mülheimer Kulturfördervereine,

n) 2 Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Altentagesstätten, Altenvereine und Träger der freien Wohlfahrtspflege.

Die Bildung erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Rates. Nach dem Ende der Wahlperiode bleiben die bisherigen Mitglieder bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gebildeten Seniorenrates im Amt. Die Mitglieder werden von den Fraktionen, Gruppen und Institutionen in den Seniorenrat entsandt, wobei für jedes Mitglied auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu entsenden ist. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen in den Fällen, in denen eine Institution mehr als 1 Mitglied stellt, unterschiedlichen Verbänden oder Vereinen angehören. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen das 60. Lebensjahr vollendet und ihre Hauptwohnung oder ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Mülheim an der Ruhr haben. Die Entsendung erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Seniorenrates, die die Verwaltung zur Unterstützung bei der Erledigung seiner Aufgaben einrichtet und über deren Organisation die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die näheren Bestimmungen trifft. Die Geschäftsstelle soll zum Bereich des jeweils für Soziales zuständigen Dezernates gehören. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Seniorenrates teilzunehmen. Die oder der fachlich zuständige Beigeordnete soll in der Regel an den Sitzungen des Seniorenrates teilnehmen. Die Leiterin oder der Leiter des Sozialamtes nimmt an den Sitzungen des Seniorenrates teil. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenrates ein Sitzungstagegeld in analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) und ggf. Ersatz des Verdienstausfalls gemäß § 45 GO NRW i.V.m. § 28. § 28 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Der Seniorenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und nicht mehr als zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Der Seniorenrat kann dem Rat Vorschläge zur Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen oder sachkundigen Einwohnern in Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Haupt-, des Wahlprüfungs- und des Rechnungsprüfungsausschusses machen; das Selbstorganisationsrecht des Rates bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Seniorenrat

a) berät unter Einbeziehung von Sachkompetenz, Erfahrung und Engagement aktiver Seniorinnen und Senioren Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen und Verwaltung zu kommunalen Themen, Planungen, Angeboten und Hilfen, die die Lebensbedingungen und Lebenslagen älterer Menschen betreffen, macht dabei auf spezifische Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam, und ist Ansprechpartner für die von ihm vertretene Bevölkerungsgruppe;

b) erhält die Möglichkeit, sich an allen wichtigen Angelegenheiten, welche die Interessen der älteren Generation betreffen und die im Wirkungskreis der Stadt liegen, zu beteiligen und kann dazu Anträge, Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen, die dem Rat, einem Ausschuss oder einer Bezirksvertretung vorzulegen sind;

c) unterstützt die Arbeit des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in Fragen, welche die ältere Generation betreffen und die im Wirkungskreis der Stadt liegen, wozu die Verwaltung den Seniorenrat bei Vorlagen, die die Interessen der älteren Generation betreffen, vor der abschließenden Beratung im Rat, in einem Ausschuss oder in einer Bezirksvertretung beteiligt (mit Ausnahme von dringlichen Angelegenheiten); dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Themenbereiche Stadt- und Verkehrsplanung, Quartiersentwicklung, Wohnungsbau, Kultur und Weiterbildung, Freizeit- und Sportangebote, Sozial- und Gesundheitswesen sowie Umwelt- und Klimaschutz;

d) soll Stellung nehmen zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin vorgelegt werden;

e) erhält die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

 

3) § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Dieses wird auch im Internet auf https://amtsblatt.muelheim-ruhr.de veröffentlicht.

 

4) § 25 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

b) Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt (https://www.muelheim-ruhr.de), schriftliche Information (z. B. Presseveröffentlichung, Anzeige, Einwohnerbrief, Broschüre) oder Ausstellung;

 

5) § 28 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

a) die Ratsmitglieder eine monatliche Teilpauschale und für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, der Fraktionen im Rat und folgender sonstiger Gremien ein Sitzungsgeld:

- Integrationsrat,

- Seniorenrat,

- Interkommunaler verfahrensbegleitender Ausschuss Regionaler Flächennutzungsplan bzw. Gemeinsamer Flächennutzungsplan (vbA RFNP / GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,

- Gestaltungsbeirat;

 

Artikel II

- Inkrafttreten -

Die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 21.12.2023 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Sechste Satzung vom 02.07.2025 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 21.12.2023 wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 02.07.2025                 
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Mittwoch 02.07.2025 - 12:00