Anhang | Größe |
---|---|
Amtsblatt 2025_18.pdf | 2.99 MB |
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Sascha Kurig, Saarbrücker Weg 11, 45481 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-AX626 am 02.06.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Serhiy Karpovych, unbekannt verzogen, unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-DL961 am 02.06.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Paul Coker, geboren am 18.05.1975, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 16.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Dragan Cvetkovic, Prinzeß-Luise-Straße 142, 45479 Mülheim an der Ruhr unter dem Aktenzeichen 50-34.1429/25 am 20.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 20.05.2025 wird hiermit gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.
Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Sozialamt (Bußgeldstelle Pflegeversicherung), Ruhrstraße 1, Zimmer 121, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 03.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gerwert
Öffentliche Zustellung Anhörungsschreiben
Das Anhörungsschreiben vom 05.06.2025, Aktenzeichen 33-1.36/25p, kann Tim Alexander Giesenar, zuletzt wohnhaft Heiermannstraße 5, 45475 Mülheim an der Ruhr nicht zugestellt werden, da der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Das Anhörungsschreiben vom 05.06.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann Tim Alexander Giesenar sich zu der beabsichtigten Maßnahme äußern.
Das Schriftstück kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Galitzki
Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Artem Kalinichenko gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 05.06.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Altunbey
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Mark Novak, Kämpchenstraße 62, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-N718 am 02.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Frau Jeleaugh Felicia Rosa, Duisburger Straße 480, 45478 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JA1817 am 24.04.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides
Der an Herrn Ibrahim Diallo, zuletzt wohnhaft gewesen Dickswall 96, 45468 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 05.06.2025 (Aktenzeichen: 57-15/112500/33) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Madalina-Ionela Tudor, Dorotheenstraße 68, 40235 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 32-3/005322576/24 am 15.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.05.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Backmann
Öffentliche Zustellung der Sicherstellungsinformation
Die an Steven Fungk zuletzt wohnhaft Gartenstraße 26, 45468 Mülheim an der Ruhr unter dem Aktenzeichen 32-14/100000878 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Sicherstellungsinformation vom 07.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die Sicherstellungsinformation vom 07.04.2025 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Pawel Lazarczyk, ul. Wojska Polskiego c/10, PL-69-100 SLUBICE, unter dem Aktenzeichen 32-3/005321443/65 am 15.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.05.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 10.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Koberling
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Naviin Rajamohan, Rellinghauser Straße 177, 45136 Essen unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-VA3 am 11.06.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Die Ordnungsverfügung kann Metin Abdulrazzak, Zinkhüttenstraße 33A, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.1/1009 nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene unter der o. g. Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 12.06.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schlodder
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Daniel Tobias Christian Hannemann, Landwehrstraße 63, 47119 Duisburg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005321900/107 am 12.06.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 12.06.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Ognyan Borisov, geboren 30.07.1990, zuzustellende Gebührenbescheid vom 11.06.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/18404/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Thomas Alfred Ullrich, Kleine Lange Hecke 15 a, 41564 Kaarst, unter dem Aktenzeichen 32-3/005321250/113 am 12.06.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 12.06.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Volkan Das, Mellinghofer Straße 18, 45473 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320232/96 am 13.06.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.06.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Insel
Öffentliche Bekanntmachung der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Grenzniederschrift vom 27.02.2025 betreffend die Grundstücke „Oberheidstraße (von Aktienstraße bis Wenderfeld)“
In der Grenzniederschrift vom 27.02.2025 wurden die Art und der Zweck der Vermessung irrtümlich als „Grundstücksteilung“ bezeichnet. Tatsächlich handelte es sich um eine „Grenzvermessung“ im Rahmen einer Straßenschlussvermessung.
Die Berichtigung der offensichtlichen Unrichtigkeit hinsichtlich der Art und des Zwecks der Vermessung hat keine inhaltlichen Auswirkungen auf die festgestellten Grenzverhältnisse. Es handelt sich ausschließlich um eine formale Korrektur, die den tatsächlichen Vermessungsanlass klarstellt, ohne die Ergebnisse der Grenzermittlung oder deren rechtliche Wirkung zu verändern.
Mülheim an der Ruhr, 02.06.2025
Der Oberbürgermeister
I.A.
Lincke
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 09.05.2025 – Ordnungsnummer: 62–11.96.383 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Am Alten Bahnhof ohne Hausnummer mit der Katasterbezeichnung:
Gemarkung: Saarn
Flur: 20
Flurstücksnummer: 188
ist gemäß § 83 BauGB am 21.05.2025 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2025
Umlegungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr
Der Vorsitzende
In Vertretung
gezeichnet Schims
Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels der Stadt Mülheim an der Ruhr
Das große Dienstsiegel der Gemeinschaftsgrundschule Brüder Grimm, Familiengrundschulzentrum der Stadt Mülheim an der Ruhr, ist in Verlust geraten. Das vorgenannte Dienstsiegel hat einen Durchmesser von 3,5 cm. In der oberen Hälfte des Dienstsiegels befindet sich im äußeren Kreis „Brüder Grimm Schule“ sowie darunter „Gemeinschaftsgrundschule“; in der unteren Hälfte befindet sich im inneren Kreis – Primarstufe - und darunter im äußeren Kreis „der Stadt Mülheim an der Ruhr“. In der Mitte ist das Stadtwappen der Stadt Mülheim an der Ruhr zu sehen.
Das Dienstsiegel wird hiermit für ungültig erklärt. Sollte das Dienstsiegel gefunden werden, bitte ich das Personal- und Organisationsamt (Anschrift: Stadt Mülheim an der Ruhr, Der Oberbürgermeister, Personal- und Organisationsamt, Schloßstraße 48, 45468 Mülheim an der Ruhr) zu benachrichtigen.
Mülheim an der Ruhr, 03.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Wahl
Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Integrationsrates am 14.09.2025 in der Stadt Mülheim an der Ruhr - Änderung des Termins zur Einreichung von Wahlvorschlägen -
Geänderte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gegenüber der Bekanntmachung vom 14.03.2025 im Amtsblatt Nr. 09/2025
Aufgrund bereits geänderter Fristen im Kommunalwahlgesetz wurde eine entsprechende Anpassung dieser Fristen in der Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates vorgenommen. Die Beschlussfassung des Rates der Stadt erfolgte am 15.05.2025, die Wahlordnung trat am 31.05.2025 in Kraft.
Die Wahlvorschläge können als Listenwahlvorschläge (Parteien, Wählergruppen, Vereinigungen) oder als Einzelwahlvorschlag (Einzelbewerber) eingereicht werden und müssen gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Zimmer C.104 (Geschäftsführung des Integrationsrates), bis zum 07.07.2025, 18.00 Uhr, eingereicht werden.
Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren
Sämtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren zur Wahl des Integrationsrates sowie die vorgeschriebenen Anlagen werden im Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Zimmer C.104, (Geschäftsstelle des Integrationsrates) auf Anfrage hin kostenlos ausgehändigt.
Die entsprechenden Formulare können auch telefonisch (0208/455-3024) oder per E-Mail (antonella.cici@muelheim-ruhr.de) angefordert werden.
Mülheim an der Ruhr, den 04.06.2025
Der Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach
Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Ersatzbestimmung nach dem Kommunalwahlgesetz -
Herr Dominic Viertmann hat sein Mandat durch Beschluss der Bezirksvertretung 1 vom 31.03.2025 verloren, der Beschluss ist wirksam geworden.
Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.
Nach dem Listenwahlvorschlag der AfD-Partei für den Stadtbezirk 1 für die Kommunalwahlen am 13.09.2020 ist Herr Dr. Wolfgang Lessau, 45470 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Herrn Viertmann zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.
Das Mandat gilt gemäß § 62 Kommunalwahlordnung (KWahlO) als angenommen, wenn keine anderslautende Erklärung eingeht.
Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 39 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß §63 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).
Mülheim an der Ruhr, 05.06.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach
Neufassung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif)
Bekanntmachungsanordnung
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V. m. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Verordnung
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif)
vom 11.06.2025
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBL. I S. 2808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 16. April 2021 (BGBL. I S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25 Juni 2015 (GV. NRW. S. 504) und § 1 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.Juni 2021 (GV.NRW.S.762, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Verordnung erlassen:
I.
Geltungsbereich und Beförderungsentgelte
§ 1
Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet
(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.
§ 2
Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:
1.1 Grundpreis ab dem 01.08.2025 5,70 €
einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit.
1.2 Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.08.2025
Kilometerpreis 2,76 €
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 36,23 m 0,10 €
1.3 Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem
01.08.2025
Kilometerpreis 2,86 €
für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 34,97 m 0,10 €
1.4 Wartezeitentgelt
1.4.1 bis 5 Minuten
- Preis je Stunde 37,00 €
- Preis je 9,73 Sekunden 0,10 €
1.4.2 ab 6 Minuten
- Preis je Stunde 37,00 €
- Preis je 9,73 Sekunden 0,10 €
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.
(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden.
(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit der zweifache Grundpreis zu zahlen. Diese Beträge sind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
§ 2a
Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 10 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.1 bis 1.3 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. Sie bleiben von dem Tarifkorridor unberührt. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1.4 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen. Ist eine Erfassung im Taxameter technisch nicht möglich, ist eine analoge Dokumentation der Fahrt zum Festpreis zu erfassen.
(6) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Belegtkilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
§ 3
Zuschläge
(1) Bei einer bargeldlosen Zahlung mittels Kreditkarte ist kein Zuschlag zu erheben.
(2) Zuschläge für Großraumtaxen werden wie folgt erhoben:
2.1 Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die geeignet sind, mehr als vier Fahrgäste (mindestens sechs Personen inclusive Fahrer) zu befördern, und deren sämtliche Sitze mit keiner Belastbarkeitseinschränkungen (Begrenzungen hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße) gemäß Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeugherstellers versehen sind. Für diese Großraumtaxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Zuschlag von 7,50 € erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von einem solchen Fahrzeug befördert werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht (unabhängig von der Position in der Warteschlange).
2.2 Werden Großraumtaxen - ohne ausdrückliche Bestellung - für normale Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zuschläge nicht erhoben werden.
(3) Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht. Für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wird ein Zuschlag von 5,00 € erhoben.
(4) Abweichend von § 2a Abs. 1 gilt für Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort bei der Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen der Tarif nach § 2; Vereinbarungen eines Festpreises nach § 2a Abs. 1 sind nur bis zu dessen Höhe zulässig. Es besteht Beförderungspflicht.
(5) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§ 4
Ermittlung der Beförderungsentgelte
(1) Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von geeichten in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes vorzulegen.
(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/die Taxifahrer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
(4) Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in dem/der Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Störung unverzüglich zu beheben.
§ 5
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen, z. B. über Kranken- und Schulfahrten, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind der Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen.
§ 6
Festentgelte
(1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.
§ 7
Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.
§ 8
Quittung über gezahlte Entgelte
Der/die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss die Quittung die Ordnungsnummer der benutzten Taxe sowie den Namen und die Anschrift bzw. den Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten.
II.
Beförderungsbedingungen
§ 9
Besondere Bedingungen
(1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:
1.1 Der/die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen sowie erforderlichenfalls den Kofferraum der Taxe.
1.2 Der/die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen.
1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der/die Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird.
1.4 Hunde und Kleintiere sollen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahrer/in bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.
1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den/ die Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine bargeldlose Berechnung ist nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig.
In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in.
Der/die Taxifahrer/in muss während des Dienstes stets einen Betrag von mindestens 25,00 € an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.
1.7 Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder ein von ihm mitgeführtes Tier einen Schaden oder eine Verunreinigung an bzw. in der Taxe, so hat der Fahrgast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die weitere Rechtsfolge ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der/die Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/sie auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche.
1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.
III.
Schlussbestimmungen
§ 10
Mitführen der Verordnung
(1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf die Taxenordnung wird Bezug genommen.
(2) Eine Kurzfassung des Taxitarifs (auf transparenter Folie mit schwarzer Schrift) ist in jedem Taxi entweder an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen oder an zwei anderen für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen anzubringen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) vor der Fahrt keine ordnungsgemäße Bestätigung der Vereinbarung ausstellt (§ 2a Abs. 2),
b) die Vereinbarung über das Fahrtentgelt nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§2a Abs. 3),
c) eine Vereinbarung außerhalb des Tarifkorridors trifft oder anbietet (§ 2a Abs. 4, § 3 Abs. 4),
d) Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß erfasst, aufbewahrt oder bereithält (§2a Abs. 6),
e) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1),
f) die unverzügliche Behebung der Störung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
g) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht unverzüglich anzeigt (§ 5),
h) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifes sorgt (§ 10).
Taxiunternehmer/in im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a) bis c) ist auch der/die beauftragte Dritte nach § 2a Abs. 2 Satz 1.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie
a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs. 3),
b) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),
c) einen Fahrtabbruch nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§ 2a Abs. 4),
d) eine Fahrt zum Festpreis nicht ordnungsgemäß erfasst (§ 2a Abs. 5),
e) die entsprechenden Zuschläge falsch berechnet (§ 3),
f) nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 5),
g) Blindenhunde, Kinderwagen, Rollstuhl, Gehhilfe o. ä nicht oder nicht unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2 und 4),
h) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt oder nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) oder einen anderen Entgeltbetrag fordert, als er nach § 2a Abs. 1 vereinbart wurde,
i) die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 S.1),
j) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 4 Abs. 2 S.2),
k) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht darauf hinweist (§ 4 Abs. 3),
l) die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
m) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2),
n) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 7),
o) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 8),
p) nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1),
q) nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Geldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6),
r) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 10).
Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung.
(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern bis zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 12
Zuständigkeit
Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27.12.1993 in der Fassung vom 01.07.2022 außer Kraft.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 58 BO Steinhausstraße / Günnigfelder Straße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 29.04.2025 beschlossen:
1. die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,
2. auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 58 BO zum GFNP durchzuführen.

Der ca. 12,2 ha große GFNP-Änderungsbereich befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Wattenscheid in den Stadtteilen Wattenscheid und Günnigfeld. Der Änderungsbereich wird im Norden durch die Günnigfelder Straße bzw. die Martin-Lang-Straße, im Süden durch die Steinhausstraße und im Westen durch die Straße Aschenbruch begrenzt. Im Osten reicht der Änderungsbereich bis zu dem bestehenden Ascheplatz, der in den Änderungsbereich einbezogen wird.
Mit der GFNP-Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von insgesamt ca. 175 Wohneinheiten sowie eine 6-zügige KiTa geschaffen werden. Im Bereich der ehemaligen Güterbahnstrecke sollen die Trasse des Radschnellweges RS 1 und angrenzende Bereiche als Grünfläche dargestellt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.
Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:
- Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
- Artenschutzrechtlicher Beitrag zur "Wohnbaulandentwicklung Günnigfeld für ein Gebiet nördlich der Steinhausstraße" in der Stadt Bochum, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Tierarten, Konfliktanalyse, Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Schutz planungsrelevanter Tierarten, grünplan – büro für landschaftsplanung, Dortmund, November 2022
- Vorläufige Ergebnisse der verkehrstechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 1024 „Steinhausstraße / Günnigfelder Straße“, Prognose der allgemeinen Verkehrsentwicklung im Gebiet sowie des durchschnittlichen täglichen Verkehrs als Grundlage für die schalltechnische Untersuchung, Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH, Bochum, 31.07.2024
- Orientierende Gefährdungsabschätzung Kokerei Wattenscheid (2/3.10), für das Gelände der Ehemaligen Kokerei wird mittels Boden-, Luft- und Wasserproben eine orientierende Gefährdungsabschätzung vorgenommen, Dr. Weßling GmbH, 15.08.2006
- Orientierende Gefährdungsabschätzung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 837 – Günnigfelder Str. – Da das Bebauungsplangebiet im Bereich von Auffüllungen liegt, wird mittels Boden- und Luftproben eine orientierende Gefährdungsabschätzung durchgeführt, mit der das Chemische Untersuchungsamt Bochum beauftragt wurde, CUA Bochum, 19.12.2006
- Orientierende Gefährdungsabschätzung Sportplatz Martin-Lang-Straße (2/3.01), für das Gelände des Sportplatzes Martin-Lange-Straße wird mittels Bodenproben eine orientierende Gefährdungsabschätzung vorgenommen, geotec Albrecht, 29.06.2017
- Flächenrisiko-Detailuntersuchung (FRIDU) Standort 8031, Stadt Bochum, Ehemaliger Gbf. Gelsenkirchen-Wattenscheid, Flächenpool NRW – Standort 5 – Watermanns Weg (Teilflächen auf dem Stadtgebiet Bochum), Es erfolgen zusammenfassende Bewertungen vorhandener Gutachten und sonstiger Informationen (Kampfmittel-, Altlastenauskünfte, Altbergbau) und darauf aufbauend ergänzende Bodenuntersuchungen im Rahmen einer Flächenrisikodetailuntersuchung, GFM Umwelttechnik, 15.01.2021
Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 30.06. bis 30.07.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 88-61212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 30.07.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 62 BO VfL Talentwerk zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Der Planungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 29.04.2025 beschlossen:
1. die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,
2. auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB für das Änderungsverfahren 62 BO zum GFNP durchzuführen.

Der GFNP-Änderungsbereich 62 BO befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Grumme. Er umfasst Flächen nördlich und südlich der Hiltroper Straße. Mit der GFNP-Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, mit dem VfL-Talentwerk, dem Nachwuchszentrum des VfL Bochum 1848, eine aktuellen Anforderungen gerecht werdende Nachwuchsförderung zu ermöglichen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.
Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.
Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:
- Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
- Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 1046 – VfL-Talentwerk –, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Überprüfung des Vorkommens planungsrelevanter Tierarten, Konfliktanalyse, Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und zum Schutz planungsrelevanter Tierarten, Kuhlmann & Stucht, Landschaftsplanung – Umweltplanung, Bochum, 04.11.2024
Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 30.06. bis 30.07.2025 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.
Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im o.g. Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung:
Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr,
donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie
freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr
Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 88-61212) zu erfragen.
Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:
Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de und
Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de
Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 30.07.2025 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift
- bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
- bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
- oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr während der Dienststunden ermöglicht wird.
Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, d. h. es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.
Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:
http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 11.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises
Der Dienstausweis von Bernd Hammes (Ausweisnummer: 21294 - ausgestellt am 21.06.2021, gültig bis 01.06.2026) wird hiermit für ungültig erklärt.
Der unbefugte Gebrauch des Dienstausweises wird strafrechtlich verfolgt. Sollte der Ausweis gefunden werden, wird darum gebeten diesen dem Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zukommen zu lassen.
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kuhn
Bekanntmachung Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr
vom 05.06.2025
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 aufgrund der § 89 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 in der derzeit gültigen Fassung die „Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt auf dem Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr die Pflicht, bei der Errichtung von Anlagen oder der Nutzungsänderung bestehender Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen.
(2) Sofern durch Bebauungspläne abweichende Regelungen getroffen worden sind, gehen diese der Satzung vor.
§ 2
Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(1) Anlagen, bei denen ein Zu- und/oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplätze oder Garagen) und Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Anzahl und Größe richten sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und der durch ständige Benutzung und den Besuch der Anlage zu erwartende Kraftfahrzeuge und Fahrräder.
(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Mehrbedarf) aufnehmen können.
(3) Bei Bestandsbauten können einmalig 20 % der vorhandenen PKW-Stellplätze in Abstellanlagen für Fahr- und Lastenräder umgewandelt werden. Bei der Berechnung der umzuwandelnden Stellplätze sind Nachkommastellen auf ganze Stellplätze kaufmännisch zu runden.
§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Richtzahlen für notwendige Stellplätze) dieser Satzung.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsbedarf in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Hierfür ist eine Einzelfallberechnung von der Bauherrschaft vorzulegen. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung (Doppelbenutzung) nachgewiesen ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in maximal 300 m Entfernung zulässig.
(4) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Einstellplätze für Lastkraftwagen und Omnibusse sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr oder speziellen Besucherverkehr zusätzlich nachzuweisen.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze Dezimalstellen, sind diese nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei Anlagen, die nicht dem Wohnen dienen, können bis zu 10 v.H. der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch zusätzliche Fahrradstellplätze ersetzt werden. Dabei sind für einen Kraftfahrzeugstellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
§ 4
Verringerung und Erhöhung der Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Steht die Anzahl der nach § 3 Absatz 1 herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann durch die Stadt die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder vermindert werden.
(2) Liegt ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll, überwiegend in der in Anlage 1 gekennzeichneten Innenstadt-Kernzone, so kann mit Zustimmung der Stadt die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 50 v.H. verringert werden. Liegt ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll, überwiegend in der in Anlage 2 Innenstadtzonen gekennzeichneten Innenstadt-Randzone, so kann mit Zustimmung der Stadt die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 30 v.H. verringert werden.
(3) Befindet sich das Grundstück, auf dem ein Vorhaben errichtet werden soll überwiegend im Radius von maximal 300 m (Bus, Straßenbahn) bzw. 500 m (Stadtbahn, SPNV) Entfernung zu einer Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs mit einer Bedienung durch mindestens eine Linie im 15-Minuten-Takt in der Hauptverkehrszeit, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 10 v.H. verringert werden. Für SPNV-Halte kann bei der Beurteilung eine Taktüberlagerung mehrerer Linien, die zusammen eine vergleichbare Bedienung ergeben, gleichwertig angesetzt werden. Wird die Haltestelle durch ein schienengebundenes Verkehrsmittel in mehr als halbstündiger Taktung bedient, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um bis zu 20 v.H. verringert werden.
(4) Befindet sich das Vorhabengrundstück im Radius von 500 m um eine Anschlussstelle des Radschnellwegs Ruhr 1 oder einer Radvorrangroute, kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge um 10 v.H. verringert werden.
(5) Verringerungen nach Absatz 3 können mit Verringerungen nach Absatz 4 kombiniert werden. Verringerungen nach Absatz 2 können mit Verringerungen nach Absatz 3 und 4 nicht kombiniert werden.
(6) § 3 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst nach der prozentualen Erhöhung oder Verringerung erfolgt.
§ 4 a Anforderungen an Stellplätze
Bei Stellplatzanlagen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen sind diese wasserdurchlässig auszuführen, soweit es sich um Außenstellplätze handelt, wasser- und bodenrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen und die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. Auf Stellplatzanlagen mit mehr als fünf Stellplätzen ist pro fünf Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die Verpflichtung nach Satz 2 gilt nicht, wenn eine Verpflichtung nach § 48 (1a) BauO NRW greift und umgesetzt wird.
§ 5
Begrenzung und Wegfall der Herstellungspflicht
(1) Bei der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf die Anzahl der benötigten (= notwendigen Stellplätze) begrenzt. Für weitere nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018.
(2) Ist ein Grundstück, auf dem eine Anlage errichtet werden soll, ausschließlich über eine Fußgängerzone (Verkehrszeichen 242.1) erschlossen, entfällt die Herstellungspflicht von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
(3) Werden in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig errichteten Gebäude auf einem Grundstück
a) in der Folge einer Nutzungsänderung oder
b) durch Aus- oder Neubau eines Dachgeschosses
erstmalig oder zusätzliche Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Dies gilt nicht im Falle einer Teilung von vorhandenen Wohnungen.
§ 6
Erfüllung der Herstellungspflicht
(1) Sollen notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich in Form einer Baulast zu sichern.
(2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge zum Baugrundstück von maximal 300 m. Als fußläufige Entfernung gilt der Weg vom Baugrundstück bis zum Grundstück, auf dem die Stellplätze gesichert werden.
(3) Der Nachweis über die öffentlich-rechtliche Sicherung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
(4) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt und benutzbar sein.
§ 7
Nachweis durch Zahlung von Ausgleichsbeträgen
(1) Ist die Herstellung auf dem Grundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, hat die Bauherrschaft ihre Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Gemeinde zu erfüllen (Stellplatz-Ablöse). Einmal geleistete Ausgleichsbeträge aus vorherigen Nutzungen sind dem Grundstück zuzurechnen. Der Nachweis früherer Ausgleichsbeträge ist von der Bauherrschaft zu führen. Fahrradstellplätze können nicht abgelöst werden.
(2) Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderungen nach § 9 Absatz 2 dürfen nur abgelöst werden, soweit diese wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hergestellt werden können.
(3) Der Ausgleichsbetrag für Stellplätze für Kraftfahrzeuge beträgt a) für Anlagen auf Grundstücken, die überwiegend in einer der Zonen gemäß Anlage 1 (Innenstadtzonen) liegen, 10.000 Euro pro Stellplatz für Kraftfahrzeuge b) für Anlagen auf Grundstücken, die überwiegend außerhalb der unter Buchstabe a) genannten Zonen gemäß Anlage 1 (Innenstadtzonen) liegen, 5.000 Euro pro Stellplatz für Kraftfahrzeuge.
(4) Eingezahlte Ablösebeträge werden nur zurückgezahlt, wenn die Baugenehmigung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht ausgenutzt wird. Der Verzicht auf diese Baugenehmigung ist gegenüber der Bauaufsicht formlos schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Nachweis über die Zahlung des Ausgleichsbetrages ist Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung.
§ 8
Beschaffenheit und Gestaltung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(1) Notwendige Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar und unabhängig von anderen Stellplätzen benutzbar sein. Abweichend hiervon dürfen zwei notwendige Stellplätze hintereinander angeordnet und ohne die Möglichkeit einer unabhängigen Benutzung ausgeführt werden, wenn sie einer gleichen Wohneinheit zugeordnet sind. Im Übrigen bleiben die Anforderungen der Sonderbauverordnung - Teil 5 Garagen – hinsichtlich Größe der Stellplätze, Ausmaße der Fahrgassen, der Zu- und Abfahrten sowie Gestaltung von Rampen unberührt.
(2) Von den notwendigen Stellplätzen sind 3 v.H., bei Wohngebäuden mit Wohnungen nach § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 mindestens ein Stellplatz, für Menschen mit Behinderungen auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Anzahl von Menschen mit Behinderungen besucht, ist die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen. Weitergehende Anforderungen nach § 50 BauO NRW 2018 bleiben unberührt.
§ 9
Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen für Fahrräder
(1) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder über für den Fahrradtransport geeignete Aufzüge (Innenmaße mindestens 1,1 m x 2,1 m, für Lastenräder mindestens 1,5 m x 2,5 m) zugänglich sein.
(2) Notwendige Stellplätze für Fahrräder müssen einzeln leicht zugänglich sein und eine Fläche von mindestens 2,0 m x 0,75 m zuzüglich der erforderlichen Verkehrsfläche haben, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen wird. Die Stellplätze müssen einen sicheren Stand und eine Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen.
(3) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen, sind 10 v.H. dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindestens 2,50 m x 1,25 m zuzüglich der erforderlichen Verkehrsfläche haben.
(4) Abstellanlagen außerhalb von Gebäuden sind zu überdachen und abschließbar auszuführen. Dies gilt nicht für Besucherstellplätze.
(5) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind mindestens 30 v.H. der notwendigen Stellplätze für Fahrräder mit einer Leitungsinfrastruktur für die Ladung von Elektrofahrrädern auszustatten.
§ 10 Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen der Satzung können unter den Voraussetzungen des § 69 BauO NRW 2018 auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 11 Zweckentfremdung, Ordnungswidrigkeiten
(1) Notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer
a) notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder entgegen § 2 nicht oder nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst,
b) notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder entgegen den Anforderungen in den §§ 8 und 9 herstellt oder nutzt.
§ 12 Übergangsvorschriften
Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung nur insoweit anzuwenden, als dass sie günstigere Regelungen beinhalten.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über notwendige Stellplätze in der Stadt Mülheim an der Ruhr
Richtzahlen für notwendige Stellplätze
Nutzungsart | Stellplätze für Kraftfahrzeuge | Stellplätze für Fahrräder | |
1.1 | Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu 2 WE, darin integrierte Einliegerwohnung | 2 je WE 1 je WE | 3 je WE 2 je WE |
1.2 | Reihenhäuser mit bis zu 2 WE | 1 je WE | 3 je WE |
1.3 | Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) | 1 je WE | 2,5 je 100 qm Wohnfläche |
1.4 | Öffentlich geförderter Wohnungsbau | 0,8 je WE | 2,5 je 100 qm Wohnfläche |
1.5 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 je 3-12 Betten, davon 10% Besucheranteil | 1 je 2-3 Betten, davon 10% Besucheranteil |
1.6 | Pflegeheime, Seniorenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen | 1 je 3-12 Betten, davon 10% Besucheranteil | 1 je 5-30 Betten, mindestens 3, davon 10% Besucheranteil |
1.7 | Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 je 2-5 Betten, mindestens 2, davon 10% Besucheranteil | 1 je 1-2 Betten, davon 10% Besucheranteil |
2.1 | Büro- und Verwaltungsgebäude | 1 je 30-40 qm Nutzfläche, davon 10% Besucheranteil | 1 je 30-40 qm Nutzfläche, davon 10% Besucheranteil |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) | 1 je 20-30 qm Nutzfläche, mindestens 3, davon 75% Besucheranteil | 1 je 20-30 qm Nutzfläche, davon 75% Besucheranteil |
3.1 | Verkaufsstätten bis 800 qm Verkaufsfläche | 1 je 30-50 qm Verkaufsfläche, mindestens 2, davon 75% Besucheranteil | 1 je 30-50 qm Verkaufsfläche, davon 75% Besucheranteil |
3.2 | Verkaufsstätten mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche | 1 je 10-30 qm Verkaufsfläche, davon 75% Besucheranteil | 1 je 40-60 qm Verkaufsfläche, davon 75% Besucheranteil |
3.3 | Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (Autohäuser, Möbelhäuser o.ä.) | 1 je 50-100 qm Verkaufsfläche, davon 75% Besucheranteil | 1 je 100-200 qm Verkaufsfläche, davon 75% Besucheranteil |
4.1 | Versammlungsstätten | 1 je 5-10 Sitzplätze, davon 90% Besucheranteil | 1 je 10-40 Sitzplätze, davon 90% Besucheranteil |
4.2 | Kirchen und andere Räume, die der Religionsausübung dienen | 1 je 10-30 Plätze, davon 90% Besucheranteil | 1 je 20-30 Plätze, davon 90% Besucheranteil |
5.1 | Sportplätze | 1 je 250 qm Sportfläche und 1 je 5-15 Besucherplätze | 1 je 250 qm Sportfläche und 1 je 10-20 Besucherplätze |
5.2 | Spiel- und Sporthallen | 1 je 50 qm Hallenfläche und 1 je 5-15 Besucherplätze | 1 je 50 qm Hallenfläche und 1 je 15-20 Besucherplätze |
5.3 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 je 200-300 qm Grundstücksfläche | 1 je 50-150 qm Grundstücksfläche |
5.4 | Hallenbäder | 1 je 5-10 Kleiderablagen und 1 je 5-15 Besucherplätze | 1 je 5-10 Kleiderablagen und 1 je 5-15 Besucherplätze |
5.5 | Reitanlagen | 1 je 2-4 Pferdeeinstellplätze | 1 je 2-4 Pferdeeinstellplätze |
5.6 | Fitnesscenter | 1 je 20-30 qm Sportfläche, davon 90% Besucheranteil | 1 je 10-20 qm Sportfläche, davon 90% Besucheranteil |
5.7 | Tennisanlagen | 1-2 je Spielfeld und 1 je 5-15 Besucherplätze | 1-2 je Spielfeld und 1 je 20 Besucherplätze |
5.8 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 je 2-5 Boote | 1 je 2-5 Boote |
6.1 | Gaststätten | 1 je 6-12 qm Gastraum, davon 75% Besucheranteil | 1 je 6-12 qm Gastraum, davon 75% Besucheranteil |
6.2 | Kurheime und Beherbergungsbetriebe | 1 je 2-6 Betten, davon 75 % Besucheranteil; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 | 1 je 8-15 Betten, mindestens 4, davon 25% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 |
6.3 | Tanzlokale und Diskotheken | 1 je 4-8 qm Gastraum, davon 90 % Besucheranteil | 1 je 4-8 qm Gastraum, davon 90 % Besucheranteil |
6.4 | Jugendherbergen | 1 je 8-12 Betten, davon 25 % Besucheranteil | 1 je 5-10 Betten, davon 25 % Besucheranteil |
6.5 | Sonstige Vergnügungsstätten | 1 je 20-25 qm Nutzfläche, mindestens 3 | 1 je 10-25 qm Nutzfläche, mindestens 3 |
7.1 | Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser | 1 je 2-3 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach Nr. 2.2, davon 50 % Besucheranteil | 1 je 10-20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach Nr. 2.2, davon 50 % Besucheranteil |
7.2 | Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen | 1 je 2-6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach Nr. 2.2, davon 60 % Besucheranteil | 1 je 20-30 Betten, zusätzlich Stellplätze nach Nr. 2.2, davon 60 % Besucheranteil |
8.1 | Kindergärten, Kindertagesstätten | 1 je 10-25 Kindergartenplätze, mindestens 2 | 1 je 5-15 Kindergartenplätze, mindestens 2, davon 50 % Besucheranteil |
8.2 | Grundschulen | 1 je 20-30 Schüler | 1 je 2-4 Schüler, davon 10 % Besucheranteil |
8.3 | Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen | 1 je 20-30 Schüler, zusätzlich 1 je 5-10 Schüler über 18 Jahre | 1 je 2-3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil |
8.4 | Förderschulen | 1 je 10-15 Schüler | 1 je 10-15 Schüler, davon 10 % Besucheranteil |
8.5 | Fachhochschulen, Universitäten | 1 je 2-10 Studierende | 1 je 2-4 Studierende, davon 20 % Besucheranteil |
8.6 | Sonstige Fortbildungseinrichtungen | 1 je 2-10 Teilnehmerplätze | 1 je 3-5 Teilnehmerplätze, davon 20 % Besucheranteil |
8.7 | Jugendzentren | 1 je 100-200 qm Nutzfläche | 1 je 10-20 qm Nutzfläche, davon 90 % Besucheranteil |
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 je 50-70 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte, davon 10-30 % Besucheranteil | 1 je 50-70 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 je 80-100 qm Nutzfläche oder je drei Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil | 1 je 70-100 qm Nutzfläche oder je drei Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 5-7 je Wartungs- oder Reparaturstand | 1 je 5-7 Wartungs- oder Reparaturstände, mindestens 3 |
9.4 | Tankstellen | 1-2, mit Verkaufsstätte zusätzlich Stellplätze nach Nr. 3.1 | 1-2, mit Verkaufsstätte zusätzlich Stellplätze nach Nr. 3.1 |
9.5 | Wohnmobilvermietungen | 1 je 3 Mietfahrzeugstellplätze, mindestens 2 | 1 je 6 Mietfahrzeugstellplätze, mindestens 2 |
9.6 | Autovermietungen | 1 je 5 Mietfahrzeugstellplätze, mindestens 2 | 1 je 5 Mietfahrzeugstellplätze, mindestens 2 |
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 je 2-4 Gartenparzellen | 1 je 5-10 Gartenparzellen |
10.2 | Begräbnisstätten, Friedhöfe | 1 je 500 – 2.000 qm Grundstücksfläche, mindestens 10 | 1 je 750-1.500 qm Grundstücksfläche, mindestens 4 je Eingang |
10.3 | Sonnenstudios | 1 je 3-5 Sonnenbänke, mindestens 2, davon 90 % Besucheranteil | 1 je 3-5 Sonnenbänke, mindestens 2, davon 90 % Besucheranteil |
10.4 | Waschsalons | 1 je 5-7 Waschmaschinen, mindestens 2, davon 90 % Besucheranteil | 1 je 5-7 Waschmaschinen, mindestens 2, davon 90 % Besucheranteil |
10.5 | Museen und Ausstellungsgelände | 1 je 150-250 qm Ausstellungsfläche, davon 80 % Besucheranteil | 1 je 75-150 qm Ausstellungsfläche, mindestens 5, davon 80 % Besucheranteil |

Bekanntmachungsanordnung:
Der Wortlaut der Satzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 05.06.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz