Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 49 MH Energiepark Styrumer Ruhrbogen zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 23.09. bis 10.10.2024 die Änderung 49 MH Energiepark Styrumer Ruhrbogen zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Lage 49 MH

 

Der Änderungsbereich 49 MH befindet sich in Mülheim an der Ruhr im Stadtteil Speldorf und bezieht sich auf die Bodendeponie Kolkerhofweg. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen Bahntrasse im Süden und dem Ruhrbogen im Norden. Direkt südlich des Deponiebereiches verläuft die Bahnstrecke zwischen Duisburg und Oberhausen. Zu erreichen ist der Deponiebereich über die Straße „Am Deich“.

Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung erneuerbarer Energien geplant. Das Änderungsverfahren wurde (noch als RFNP-Änderungsverfahren) mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper zu schaffen. Die Planung sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, deren Flächengröße voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird. Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden GFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den GFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen oder Festlegungen des GFNP. Auf der nachgeordneten Planungs- bzw. Genehmigungsebene wird die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage verbindlich festgelegt.

Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 10. April 2025 unter dem Az. 52.12.04.000001.49MH genehmigt.

Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 Planwerk - Städteregion Ruhr 2030 (staedteregion-ruhr-2030.de) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.

Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.

 

Hinweise:

I.  Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II.  Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Dienstag 13.05.2025 - 12:00