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Amtsblatt 2025_16.pdf | 6.95 MB |
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Duba Berrisch, geboren 27.12.1940, zuzustellende Gebührenbescheid vom 10.04.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/8328/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Hosmin Veras Santana, geboren am 27.09.2001, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 22.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 30.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo
Öffentliche Zustellung
Der an Frau Fadime Ay, zuletzt wohnhaft gewesen Neustadtstraße 117, 45476 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 30.04.2025 (Aktenzeichen: 57-15/125754/67) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 30.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Die gegen Abdurman Yusufov Rakishtenliev, Bahokiro 88, 3200 BYALA SLATINA, Bulgarien unter dem Aktenzeichen 33-1.18/1657 ergangene Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 11.03.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Prasse
Öffentliche Zustellung
Der gegen Herrn Altin Ademi, Hagdorn 24, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AM6666 am 05.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Ahmed Engels, geboren am 01.12.1964, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 12.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Kassem El-Khodr, geboren am 01.07.1988, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 28.02.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an Herr Benjamin Wolfgang Günter Korff zuletzt wohnhaft gewesen in Auerstraße 66, 45468 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 05.05.2025 (Aktenzeichen: 57-21/92646/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gülbeyaz
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an Mirco Michael Rack, geboren am 25.04.1991, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 10.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Maurice Pascal Stiebitz, geboren 27.10.2005, zuzustellende Gebührenbescheide vom 06.05.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/7802/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Ramona Kaboth, geboren 20.02.1988, zuzustellende Gebührenbescheid vom 01.04.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/2453/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Giorgi Karalidze, Euregio-Park 22, 47652 Weeze, unter dem Aktenzeichen 32-3/005314018/65 am 06.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 06.05.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Koberling
Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an Herr Oleh Klymov zuletzt wohnhaft gewesen in Leineweberstraße 64, 45468 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07.03.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 123954/05) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Krüger (Zimmer Zimmer 215) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 07.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krüger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma Bauer Fleet Service GmbH , Aktienstraße 125, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-PK818 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma Bauer Fleet Service GmbH , Aktienstraße 125, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-HB125 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma Bauer Fleet Service GmbH , Aktienstraße 125, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-EB1411 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung
Der gegen Herrn Temel Yasartuna, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-IQ157E am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma Fahrschule Die "2" GmbH , Kohlenstraße 29, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FE2015 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Bogdan Ionutababei, Unbekannt 0, 00000 RUMÄNIEN unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-WE899 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Marcello Isenhardt, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-WF699 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma Fahrschule Die "2" GmbH , Kohlenstraße 29, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-F212 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung der Sicherstellungsinformation
Die an Michael Kahle unter dem Aktenzeichen 32-14/214005001 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
Die Sicherstellungsinformation vom 25.4.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die Sicherstellungsinformation vom 25.04.2025 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Christian Sorgatz, Knappmannhöhe 52, 45145 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006449116/77 am 30.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 30.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg
Öffentliche Zustellung eines Grundsteuerbescheides
Der Grundsteuerbescheid vom 11.04.2025 für den Veranlagungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025, Aktenzeichen 24-5.2/1900000582445, für die steuerpflichtige Person Robert Loeffert, zuletzt wohnhaft in Riesenstraße 15, 67655 Kaiserslautern, kann nicht zugestellt werden, weil sie unter der Adresse nicht zu ermitteln ist. Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann von den Betroffenen im Rathaus, Am Rathaus 1, Fachbereich Finanzen / Abteilung Gemeindesteuern, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B.201, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Freyer
Öffentliche Zustellung
Der an Herrn Eduard Ergiev, zuletzt wohnhaft gewesen Moränenstraße 1, 45478 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.05.2025 (Aktenzeichen: 57-15/124834/95) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung
Der an Herrn Basri Abdullahu, zuletzt wohnhaft gewesen Duisburger Straße 307, 45478 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.05.2025 (Aktenzeichen: 57-15/125735/95) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Vadzhip Tair, Teinerstraße 14, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001149462/29 am 25.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 25.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Becker
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Klaus Polischko, Am Weinhaus 7A, 40882 Ratingen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320040/107 am 13.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 13.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Emran Hamdija, Bruchhausener Straße 16, 59759 Arnsberg, unter dem Aktenzeichen 32-3/005316323/109 am erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 14.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung
Der gegen Herrn Rene Wieland Lahmer, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/ME-WL1935 am 15.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Öffentliche Zustellung einer Anhörung
Das Anhörungsschreiben kann Metin Abdulrazzak, Zinkhüttenstraße 33A, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.1/1009 nicht zugestellt werden, da der Betroffene unter der o. g. Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Das Anhörungsschreiben 15.05.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Das Anhörungsschreiben gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann Metin Abdulrazzak sich zu der beabsichtigten Maßnahme äußern.
Das Anhörungsschreiben sowie die Führerscheinakte kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schlodder
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 49 MH Energiepark Styrumer Ruhrbogen zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 23.09. bis 10.10.2024 die Änderung 49 MH Energiepark Styrumer Ruhrbogen zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der Änderungsbereich 49 MH befindet sich in Mülheim an der Ruhr im Stadtteil Speldorf und bezieht sich auf die Bodendeponie Kolkerhofweg. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen Bahntrasse im Süden und dem Ruhrbogen im Norden. Direkt südlich des Deponiebereiches verläuft die Bahnstrecke zwischen Duisburg und Oberhausen. Zu erreichen ist der Deponiebereich über die Straße „Am Deich“.
Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung erneuerbarer Energien geplant. Das Änderungsverfahren wurde (noch als RFNP-Änderungsverfahren) mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper zu schaffen. Die Planung sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, deren Flächengröße voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird. Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden GFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den GFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen oder Festlegungen des GFNP. Auf der nachgeordneten Planungs- bzw. Genehmigungsebene wird die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage verbindlich festgelegt.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 10. April 2025 unter dem Az. 52.12.04.000001.49MH genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 Planwerk - Städteregion Ruhr 2030 (staedteregion-ruhr-2030.de) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 55 BO Dietrich-Benking-Straße Ost zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 23.09. bis 10.10.2024 die Änderung 55 BO Dietrich-Benking-Straße Ost zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der ca. 1,0 ha große Änderungsbereich 55 BO befindet sich in Bochum im Stadtteil Hiltrop und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Er wird im Norden und Süden begrenzt durch Wohnbebauung, die gegenüber dem Änderungsbereich eingegrünt ist. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Dietrich-Benking-Straße begrenzt, im Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an.
Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 393 aI – Gewerbepark Hiltrop – Lothringen IV – setzt in diesem Bereich ein Gewerbegebiet mit einer dreigeschossigen Bebauung fest. Dies wird aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung jedoch als nicht mehr zeitgemäß und sinnvoll angesehen. Stattdessen soll nun eine Wohnbebauung erfolgen, die durch die Änderung des GFNP vorbereitet werden soll.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 17. März 2025 unter dem Az. 52.12.04.000001.55BO genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 Planwerk - Städteregion Ruhr 2030 (staedteregion-ruhr-2030.de) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Haushaltssatzung
HAUSHALTSSATZUNG
der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 20.02.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.077.108.968 € |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.073.909.915 € |
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 999.794.129 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.031.135.381 € |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 50.401.606 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 106.103.716 € |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.010.353.213 € |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit von | 923.309.851 € |
festgesetzt.
§ 2
Kreditermächtigung für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen in dem Haushaltsjahr 2025 erforderlich ist, wird
insgesamt festgesetzt: | 63.393.010 € |
Davon entfallen auf | |
| 41.593.010 € |
| 8.000.000 € 3.800.000 € 10.000.000 € |
Die Weiterleitung der Kredite an die Ruhrbahn GmbH, die Mülheimer Seniorendienste gGmbH und die medl GmbH erfolgt zu marktüblichen Konditionen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird in dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
36.036.519 € |
§ 4
Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
Die allgemeine Rücklage ist mit dem Jahresabschluss 2013 verbraucht und es ist eine Überschuldung eingetreten. Die Verringerung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt auf:
3.199.054 € |
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die in dem Haushaltsjahr 2025 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
1.350.000.000 € |
festgesetzt.
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind aufgrund der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 05.12.2024 beschlossenen Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt worden:
1. Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 890 v. H.
2. Gewerbesteuer 580 v. H.
§ 7
Haushaltsausgleich
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2033 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM
Im Rahmen des in § 5 festgesetzten Höchstbetrages können der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von maximal 33.000.000 € zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
Aufstellung einer Nachtragssatzung
Als erheblich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW gilt die Entstehung eines Jahresfehlbetrages von mehr als 5 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen bzw. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
§ 10
Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO NRW
Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 5.000.000 € betragen, sowie die Umschuldung von Krediten für Investitionen.
§ 11
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Bei der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO gelten als nicht erheblich:
a) Interne Verrechnungen und kalkulatorische Kosten.
b) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis einschließlich 25.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
c) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung gelten ohne Einzelvorlage als durch den Rat genehmigt.
§ 12
Stellenplan
- Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. w." versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen weg und dürfen nicht wiederbesetzt werden.
- Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. u. nach..." versehenen Stellen sind nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen in Stellen der jeweils angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln.
§ 13
Flexible Haushaltsbewirtschaftung
Zur flexiblen Ausführung des Haushaltsplans wird Folgendes bestimmt:
In der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr wird nach Organisationseinheiten budgetiert. Das bedeutet, dass sowohl für die Dezernate als auch für die Fachbereiche Budgets gebildet werden.
In den gebildeten Budgets ist jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich.
Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Nicht zahlungswirksame Positionen dürfen nicht für zahlungswirksame Vorgänge umgeschichtet werden.
Aufwendungen im Teilergebnisplan eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen. Ein „Austausch“ von Sach- und Personalaufwendungen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Stellenplanausweitungen nicht gestattet. Die Heranziehung von Minderaufwendungen zur Deckung anderer Aufwendungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 25.000 € überschreiten.
Mehrerträge eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets erhöhen grundsätzlich die Ermächtigung für Aufwendungen dieses Budgets. Mindererträge vermindern grundsätzlich die Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend.
Im Teilfinanzplan eines Fachbereichs - bzw. Dezernatsbudgets sind die Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten gleicher Haushaltsjahre gegenseitig deckungsfähig. Die Nutzung von Minderauszahlungen für andere Maßnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 50.000 € überschreiten.
Wenn zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen bzw. Auszahlungen beschränkt sind, hat das folgende Wirkung:
Ungeachtet der Höhe der veranschlagten Aufwendung/Auszahlung hängt die tatsächliche Aufwendungs-/Auszahlungsermächtigung von der Höhe des/der zweckgebundenen Ertrages/Einzahlung ab, der bis zum Jahresende gebucht wird.
Mindererträge/-einzahlungen führen zu entsprechenden Minderaufwendungen/-auszahlungen.
Über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge/Einzahlungen (Mehrerträge/-einzahlungen) können grundsätzlich für Mehraufwendungen/-auszahlungen bei der begünstigten Ergebnis-/Finanzposition verwendet werden.
Im Teilfinanzplan sind die dort veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse zweckgebunden für die unter gleicher Objektnummer veranschlagten Investitionen. Mindereinzahlungen ermäßigen die Auszahlungsermächtigung entsprechend.
Die Zweckbindung von Erträgen bzw. Einzahlungen darf durch die Bewirtschaftung des Budgets weder im Teilergebnisplan noch im Teilfinanzplan des Fachbereiches bzw. Dezernates unterlaufen werden.
Der Stadtkämmerer wird ermächtigt, erforderlichenfalls die Durchführung der vorgenannten Regelungen im Detail zu bestimmen. Die rechtlichen Befugnisse des Stadtkämmerers bleiben im Übrigen unberührt.
Das Haushaltssicherungskonzept wurde mit Verfügung der Bezirksregierung in Düsseldorf vom 08.05.2025 genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt ab dem 19.05.2025 zur Einsichtnahme in der Bürgeragentur, Historisches Rathaus, Am Rathaus 1 (Eingang Schollenstr. 2), 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus und sind ab diesem Zeitpunkt unter der Adresse http://www.muelheim-ruhr.de/ im Internet verfügbar.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 12.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Bekanntmachung Öffentlichkeitsbeteiligung für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberheidstraße/Gartencenter – R 28 (v)“
I
Historie des Verfahrens
Der Planungsausschuss beschloss am 26.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberheidstraße/Mühlenstraße – R 28“, dessen Ziel die Schaffung von Planungsrecht für gewerbliche Bauflächen war.
Die Erkenntnisse der vom 06.01.2020 – 31.01.2020 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan „Oberheidstraße/Mühlenstraße – R 28“ flossen in das Planverfahren ein.
Der Planungsausschuss stimmte sodann im Jahr 2023 zu, das Planverfahren auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB – mit verkleinertem Geltungsbereich – umzustellen. Das Verfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberheidstraße/ Gartencenter - R 28 (v)“ weitergeführt. Das Planungsziel war nunmehr die Festsetzung eines „Sondergebiet – Gartencenter“.
Nunmehr wird erneut eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt, um - ergänzend zu den Ergebnissen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren Anfang 2020 – nunmehr weitere Erkenntnisse insbesondere in Bezug auf das neue Planziel zu erlangen und ebenfalls in die Erarbeitung des Entwurfs für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einfließen zu lassen.
II
Heutiger Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberheidstraße/ Gartencenter - R 28 (v)“ befindet sich an der Oberheidstraße 51 in Dümpten, 45475 Mülheim an der Ruhr. Unmittelbar westlich des Geltungsbereichs verläuft die Bundesautobahn A40 sowie im Süden die Bundesstraße B231. Östlich des Vorhabengebiets, an der gegenüberliegenden Straßenseite der Oberheidstraße, befindet sich der Friedhof Dümpten. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 334 sowie größtenteils 430 der Flur 010, Gemarkung Dümpten (053086) und wird wie folgt begrenzt:
- im Westen durch die westliche Kante (plus 1 m) des dort verlaufenden öffentlichen Fußwegs,
- im Norden durch die Mühlenstraße sowie die Grundstücke der dort bestehenden Wohnbebauung mit Grünflächen,
- im Osten durch die Oberheidstraße und
- im Süden durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 331, 336, 337, 351.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist nicht deckungsgleich mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan, da die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und die öffentliche Grünfläche im Eigentum Stadt Mülheim an der Ruhr verbleiben.
Der räumliche Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans ist dem mitveröffentlichten Planentwurf zu entnehmen.
III
Wesentliche Ziele der Planung
Ziele der Planung sind folgende:
- Revitalisierung der Flächen im Vorhabengebiet durch Zuführung einer neuen Nutzung und damit die Wiederherstellung
ihrer städtebaulichen Funktion, - Schaffung von Planungsrecht zur Realisierung der Planung des Gartencenters,
- Sicherung einer vorhandenen Buswendeschleife,
- Sicherung des Erhaltes sowie Umgestaltung einer bestehenden Wertstoffsammelstelle innerhalb der Buswendeschleife
im Vorhabengebiet.
IV
Zeit und Ort der Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Oberheidstraße/Gartencenter – R 28 (v)“ werden im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 16.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025
Veröffentlichungsort: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberheidstraße/Gartencenter – R 28 (v)“ werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Oberheidstraße/Gartencenter – R 28 (v)“ öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
An Christi Himmelfahrt, den 29.05.2025, Pfingstmontag, den 09.06.2025, und Fronleichnam, den 19.06.2025, bleibt das Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung geschlossen. Eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen vor Ort ist nicht möglich und es stehen ebenfalls keine Mitarbeitenden für Auskünfte zur Verfügung.
Während der Brückentage, 30.05.2025 und 20.06.2025, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) und 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen oder die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@muelheim-ruhr.de genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
Fax: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Bekanntmachung Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans „Freizeitbereich Enten-fang-Süd – K 5a“ (A) sowie der Einstellung der Bauleitplanverfahren „Freizeitbereich Entenfang – K 5“ und „Entenfang-Süd – K 13“ (B)
(A)
I.
Beschluss
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„1) Beschluss über die Einleitung des Aufhebungsverfahrens sowie Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
a) Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan "Freizeitbereich Entenfang - Süd - K 5a"
Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplans "Freizeitbereich Entenfang - Süd - K 5a" und die Einleitung des erforderlichen Aufhebungsverfahrens; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
b) Frühzeitige Beteiligung zum Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan "Freizeitbereich Entenfang - Süd - K 5a"
Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von vier Wochen. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben. Ziele und Zwecke der Aufhebung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von vier Wochen im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen.“
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung entspricht dem des in Kraft getretenen Bebauungsplans „Freizeitbereich Entenfang -Süd – K 5a“. Er befindet sich an der westlichen Stadtgrenze in der Gemarkung Saarn (Flur 54, Flurstücke 129 – 132, 289, 372, 374 und 376) und umfasst eine Fläche von gut 16 ha.
Der Geltungsbereich liegt an der westlichen Stadtgrenze der Stadt Mülheim an der Ruhr. Westlich außerhalb des Geltungsbereichs verläuft eine mehrgleisige Bahntrasse, die bereits auf Duisburger Stadtgebiet liegt. Das Gewässer „Entenfang“ liegt nördlich außerhalb des Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung. Östlich außerhalb verläuft die BAB 3, südlich angrenzend befinden sich umfangreiche Waldflächen.
Der Geltungsbereich selbst liegt mitten im Mülheimer Stadtwald. Er umfasst im Westen die Zufahrtsstraße „Bissingheimer Straße“, im Norden grenzt der Bereich an das Südufer des Entenfangsees und im Osten wird das Gebiet durch einen außerhalb des Plangebietes verlaufenden Fußweg begrenzt, der „Am Entenfang“ heißt. Im Süden verläuft der „Nachbarsweg“ teilweise im und teilweise außerhalb des Bereichs, ist jedoch nicht für die Allgemeinheit befahrbar.
Der räumliche Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans ist dem mitveröffentlichten Übersichtsplan zu entnehmen.
II.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans „Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a“ folgenden Anlass und die allgemeinen Ziele der Planaufhebung öffentlich darzulegen:
Die Aufhebung des Bebauungsplans „Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a“ ist erforderlich, da der Bebauungsplan vor Gericht am 09.07.2021 (Az. 9 K 1193/20) inzident für unwirksam erklärt wurde und die im Jahr 1973 angedachten städtebaulichen Ziele nicht mehr aktuell sind. Zur Klarstellung, dass die Festsetzungen nicht mehr zur Anwendung kommen, soll der Bebauungsplan auch offiziell aufgehoben werden.
Mit der Durchführung des Aufhebungsverfahrens werden folgende Ziele verfolgt:
- Aufhebung des Bebauungsplans „Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a“
- Steuerung der städtebaulichen Entwicklung künftig nach §§ 34 und 35 BauGB
Das Ziel dieser Aufhebungssatzung ist die Planaufhebung des o.g. Bebauungsplans, der gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Nach dem Beschluss dieser Aufhebungssatzung wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß §§ 34 und 35 BauGB zu beurteilen sein. Der Bereich des Campingplatzes ist schon derzeit nach § 34 BauGB als faktisches Wochenendhausgebiet zu beurteilen und wurde am 30.01.2023 als Wochenendhaus-Platz genehmigt.
III.
Zeit und Ort der Veröffentlichung
Der Anlass, die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planaufhebung werden gemäß § 3 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 16.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025
Veröffentlichungsort: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen zur Planaufhebung werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen zur Planaufhebung öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
An Christi Himmelfahrt, den 29.05.2025, Pfingstmontag, den 09.06.2025, und Fronleichnam, den 19.06.2025, bleibt das Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung geschlossen. Eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen vor Ort ist nicht möglich und es stehen ebenfalls keine Mitarbeitenden für Auskünfte zur Verfügung. Während der Brückentage, 30.05.2025 und 20.06.2025 wird um Terminabsprache gebeten.
Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) und 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen oder die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@muelheim-ruhr.de genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
Fax: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Übersichtsplan „Freizeitbereich Entenfang-Süd – K 5a“
(B)
I.
Beschluss
vom 05.05.2025
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„2) Beschluss zur Einstellung der Bauleitplanverfahren „Freizeitbereich Entenfang – K 5“ und
„Entenfang-Süd – K 13“
Der Planungsausschuss beschließt, die nachfolgend genannten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen einzustellen. Die einzelnen Geltungsbereiche der einzustellenden Verfahren sind in den zur Vorlage gehörenden Übersichtsplänen dargestellt:
a) Bebauungsplanverfahren „Freizeitbereich Entenfang – K 5“
Einleitungsbeschluss vom 08.12.1970, Vorlagen-Nr.: 358/70
Auslegungsbeschluss vom 01.04.1971, Vorlagen-Nr.: 86/1971-III
b) Bebauungsplanverfahren „Entenfang-Süd – K 13“
Einleitungsbeschluss vom 17.07.1986, Vorlagen-Nr.: V 219/86
erneute Einleitung am 25.08.2015, Vorlagen-Nr.: V 15/0617-01“
II.
Die räumlichen Geltungsbereiche der o.g. Bebauungspläne sind den mitveröffentlichten Übersichtsplänen zu entnehmen.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO), öffentlich bekanntgemacht.
Mit dieser Veröffentlichung wird die Einstellung der o.g. Bebauungsplanverfahren bekannt gemacht und die Verfahren
ohne Aufstellung eines Bebauungsplans abgeschlossen.
Mülheim an der Ruhr, den 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Übersichtsplan „Freizeitbereich Entenfang – K 5“
Übersichtsplan „Entenfang – Süd – K 13“
Bekanntmachung Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“
Beschlüsse
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 den Bebauungsplan „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen und die Verwaltung beauftragt, diesen Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sollen die Unterlagen des Bebauungsplanes öffentlich ausgelegt werden.
„Der Planungsausschuss hat am 30.08.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Stallmannshof – O 38“ beschlossen. Das Bauleitplanverfahren wurde als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss über die förmliche Beteiligung wurde die Bezeichnung des Bebauungsplans von „Saarnberg/ Am Bühl/ Stallmanns Hof – O 38“ in „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ geändert, um die geographische Zuordnung eindeutiger abzubilden.
Der Planungsausschuss beschließt den in der Sitzung vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38" mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht und beauftragt die Verwaltung, diesen Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich im Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung öffentlich auszulegen. Gleichzeitig mit der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.“
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ befindet sich im Südwesten Mülheims im Stadtteil Saarn, südlich der Straße Saarnberg und nördlich des Nachbarswegs.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 8,8 ha und wird im Norden begrenzt durch den Saarnberg, im Osten durch die Straße Stallmanns Hof. Im Süden und im Westen grenzt ein zusammenhängender Grünzug an, der sich halbmondförmig um die Siedlung Saarnberg legt.
Folgende Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
• Gemarkung Saarn, Flur 8, Flurstück 249 tlw. (Straßenfläche)
• Gemarkung Saarn, Flur 11, Flurstücke 30, 32, 89, 95 (jeweils Straßenfläche) und 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 111, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124 und 125.
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Wesentliche Ziele der Planung
Ziele der Planung sind folgende:
- Sicherung der vorhandenen hufeisenförmigen Straßenrandbebauung,
- Erhalt des gartenstädtischen Siedlungscharakters mit zusammenhängenden privaten Grünflächen in den Innenbereichen,
- Erhalt der zusammenhängenden unbebauten Grünflächen im südlichen und westlichen Plangebiet als Übergang zum Landschaftsschutzgebiet.
Der Bebauungsplan soll die gewünschte städtebauliche Entwicklung eindeutig regeln und eine weitere Bebauung der Grünzüge einschränken, um den gartenstädtischen Charakter der Siedlung mit der teilweise symmetrischen Anlage der Straße in Hufeisenform und eindrucksvollen Platzbildung langfristig zu erhalten.
Zeit und Ort der Veröffentlichung
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 16.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025
Veröffentlichungsort: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen für den Bebauungsplan „Saarnberg/ Am Bühl/ Dennekamp – O 38“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
An Christi Himmelfahrt, den 29.05.2025, Pfingstmontag, den 09.06.2025, und Fronleichnam, den 19.06.2025, bleibt das Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung geschlossen. Eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen vor Ort ist nicht möglich und es stehen ebenfalls keine Mitarbeitenden für Auskünfte zur Verfügung. Während der Brückentage, 30.05.2025 und 20.06.2025 wird um Terminabsprache gebeten.
Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) und 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen oder die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@muelheim-ruhr.de genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
Fax: +49 208 455 6199
Umweltbezogene Informationen
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit/Bevölkerung |
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Schutzgut Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt und Landschaft |
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Schutzgut Boden/Fläche |
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Schutzgut Wasser |
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Schutzgut Luft und Klima |
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Schutzgut Kultur- und Sachgüter |
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Die ausliegenden Unterlagen beinhalten folgende umweltbezogene Stellungnahmen:
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Hinweis gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 5 BauGB
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Mülheim an der Ruhr, den 05.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz