Die gegen Abdurman Yusufov Rakishtenliev, Bahokiro 88, 3200 BYALA SLATINA, Bulgarien unter dem Aktenzeichen 33-1.18/1657 ergangene Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 11.03.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Prasse