Amtsblatt 2025/13

Anhang Größe
Amtsblatt 2025_13.pdf 204.87 KB

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Peter Gerecke, Hauptstraße 241, 42579 Heiligenhaus, unter dem Aktenzeichen 32-3/007000848/4 am 04.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.207, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Frankenhauser

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Danijel Ibisevic, Oberhausener Straße 179, 45476 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001147546/36 am 27.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 27.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Öffentliche Zustellung - Das Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ vom 29.01.2024 gemäß § 33 SGB II

Das an Herrn Marcel Griesbach zuletzt wohnhaft gewesen in Reginharstraße 26, 51429 Bergisch Gladbach zuzustellende Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ vom 29.01.2024 (Aktenzeichen: 57-21/95278/E2) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Das Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Knappe (Zimmer 2.13) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappe

Öffentliche Zustellung - Festsetzung vom 04.03.2025 gemäß § 33 SGB II in Verbindung mit dem Bürgerlichem Gesetzbuch

Das zuzustellende Festsetzungsschreiben an Herrn Peter Zbigniew Danyluk zuletzt wohnhaft gewesen, Im Beckerfelde 10, 45475 Mülheim an der Ruhr vom 04.03.2025 (Aktenzeichen: 57-21/73086/E2) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Das Festsetzungsschreiben wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Das Festsetzungsschreiben kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Knappe (Zimmer 2.13) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappe

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ralph Schäfers, Am Bühl 63, 45481 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 50-34.1424/25 am 05.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter/ -in oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW)  öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).

Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Versicherungsamt, Ruhrstraße 1, Zimmer 121, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gerwert

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ifechukwu Okechukwu Amobi, Mintarder Straße 55, 45481 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320299/109 am 24.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Vadzhip Tair, Teinerstraße 14, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006446524/30 am 04.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Marijo Rusiti, geboren 05.10.1980, jetziger Wohnort unbekannt, zuzustellende Gebührenbescheid vom 08.04.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/199/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Angelique Böhm, geboren 30.07.1988, jetziger Wohnort unbekannt, zuzustellende Gebührenbescheid vom 08.04.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/7890/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Rosemarie Pasternak, zuletzt Wohnhaft Bertha-Krupp-Platz 1 in 45472 Mülheim an der Ruhr, jetziger Wohnort unbekannt, zuzustellende Gebührenbescheid vom 14.03.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/46709/23)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Christian Sorgatz, Knappmannhöhe 52, 45145 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320561/107 am 10.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Die an Kim Michelle Spieker, zuletzt wohnhaft Rinschweg 8, 44319 Dortmund, zuzustellende Gebührenbescheide vom 07.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/61420/24)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/61425/24)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Laetitia Klüber, zuletzt Wohnhaft Nathlandstraße 34, 46047 Oberhausen, zuzustellende Gebührenbescheid vom 01.04.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/5192/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Naviin Rajamohan, Rellinghauser Straße 177, 45136 Essen unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-VA3 am 28.03.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ayman Srouji, Gladbecker Straße 4, 45141 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006446800/77 am 19.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 19.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg

Rechtswahrungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß  132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Florian Pütz gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 28.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Altunbey

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Munir Toha, Richard-Wagner-Straße 65, 41065 Mönchengladbach, unter dem Aktenzeichen 32-3/005319029/113 am 08.01.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.01.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Thorsten Mies, Am Eichelkamp 1, 40723 Hilden, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320448/30 am 02.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 02.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Elin Alsatlee, Waldthausenstraße 13, 45127 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/001151618/43 am 03.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 03.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen

Einziehung von in Wald- und Forstgebieten der Stadt Mülheim an der Ruhr liegenden Straßen

Gemäß § 7 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S.327) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) werden die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr entzogen: 

  1. Kesselbruchweg von der Einmündung Katzenbruch/ Ende der f. f. Straßenfluchtlinie vom 30.11.1956 in westlicher Richtung bis Rundweg/ Stadtgrenze Duisburg
  2. Mintarder Dorfstraße von Einmündung Stichstraße Mintarder Straße/ Reiterhof bei Hausnummer 260 in nördlicher Richtung bis Voßbeckstraße

Begründung:

Die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen sind aufgrund historischer Entwicklungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsbedeutung dieser Flächen ist jedoch entfallen. Gemäß §7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) sind die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr zu entziehen: 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise:

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet.

Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen.

Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung

Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Mai 2018 (GV.NRW. S. 244)), gilt die Einziehungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Mülheim an der Ruhr, 19.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen

Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift mit dem betroffenen Grundstück „Buschkante 33“

Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung hat im Bereich „Nollendorfstraße (Buschkante)“ eine katastertechnische Straßenschlussvermessung durchgeführt, d.h. die durch den Straßenausbau zerstörten Grenzzeichen an den privaten Grundstücken wurden wiederhergestellt – wie es § 20 (5) und (6) des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung) vorsieht. Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümern*innen keine Kosten.

Im Zuge dieser Vermessung wurden auch Abmarkungen an folgendem/n Grundstück/en neu gesetzt:

  • Buschkante 33

Die Grenzverhandlung fand am Dienstag, den 11.02.2025, statt. Der Termin konnte von dem*der genannten Grundstückseigentümer*in oder einer von Ihm*Ihr bevollmächtigten Person nicht wahrgenommen werden.

Der*die Eigentümer*in des Grundstückes „Buchkante 33“ ist lt. elektronischer Melderegisterauskunft im Februar 2025 verstorben. Eine Grundbuchumschreibung ist bisher nicht geschehen. Eine eventuelle Rechtsnachfolge der Person ist nicht bekannt.

Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den*die Grundstückseigentümer*in bzw. die erbbauberechtigte Person oder durch deren Rechtsnachfolge möglich.

Die Bekanntgabe der Abmarkung erfolgt durch Offenlegung der Grenzniederschrift v. 11.02.2025 gemäß § 21 VermKatG NW (5) v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Veröffentlichung der Benachrichtigung über das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß § 23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) gilt als zugestellt, wenn seit Tag der Bekanntmachung (Veröffentlichung der Benachrichtigung) zwei Wochen vergangen sind.

Die Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können diese beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der Frist (1 Monat) vom 05.05.2025 bis einschließlich 04.06.2025 einsehen.

Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Rechtsnachfolgende Personen werden gebeten, nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.

Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 455-6259). 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Klage erhoben werden.

Mülheim an der Ruhr, 03.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Lincke

Öffentliche Bekanntmachung zu der Vertretung des Stadtbezirks 1 der Stadt Mülheim an der Ruhr - Feststellung des nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) -

Die Bezirksvertretung 1 hat in ihrer Sitzung am 31.03.2025 festgestellt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit von Herrn Dominic Viertmann nach der Wahl durch Fortzug am 01.02.2025 aus der Stadt Mülheim an der Ruhr weggefallen sind. Herr Viertmann verliert demnach durch den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit im Sinne des § 12 KWahlG seinen Sitz in der Bezirksvertretung.

Gemäß § 44 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 41 Absatz 1 und 46 a Absatz 1 KWahlG kann gegen diese Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. 

Mülheim an der Ruhr, 04.04.2025
Der Oberbürgermeister und Wahlleiter
Im Auftrag
Döbbe