Satzung vom 05.03.2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982 (Amtsblatt Nummer 7/1982), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.01.2024 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Amtsblatt Nummer 2024/02 vom 29.01.2024), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Gebührentarifs nach § 1 Absatz 1

1.   Die Tarifstelle 22 erhält die folgende Fassung:

22Vorkaufsrechtsbescheinigung

60,00 

Euro 

je wirtschaftlicher Einheit

 Hinweis: Für weitere Leistungen des Amtes 62 aus dem Bereich Bodenrecht/ Bodenordnung und andere werden Gebühren nach Tarifstelle 1 dieses Gebührentarifs beziehungsweise nach anderen Bestimmungen erhoben. 

2. Die gesamte Tarifstelle 25 wird durch folgende Fassung ersetzt:

25Verbindliche Bauleitplanung – Verwaltungskostenpauschale  
 

Verwaltungskostenpauschale bei qualifizierten und einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB sowie Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 u. § 30 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Verfahren nach §§ 8 („Normalverfahren“); 13 und 13a BauGB (vereinfachtes/ beschleunigtes Verfahren).

Die Verwaltungskostenpauschale beruht auf den verwaltungsseitigen Stundensätzen zur Abrechnung mit externen Kunden (Stand 19.07.2023).

Fläche in haEuro
a)  < 15.476
b) ≥ 16.695
c) ≥ 27.915
d) ≥ 39.135
e) ≥ 410.354
f) ≥ 511.574
g) ≥ 612.794
h) ≥ 714.014
i) ≥ 815.233
j) ≥ 916.453
Über 10 haKostenpauschale nach j) zzgl. für jeden angefangenen ha 2.500 Euro/ ha
 

3. Die gesamte Tarifstelle 26 wird durch folgende Fassung ersetzt:

26Erstellung von Bebauungsplänen  
26.1

Erstellung von qualifizierten und einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB sowie Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 u. § 30 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Verfahren nach §§ 8 („Normalverfahren“); 13 und 13a BauGB (vereinfachtes/ beschleunigtes Verfahren) durch das Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung.

Die Gebühr für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen und zusätzlich zur Verwaltungskostenpauschale zu entrichten.

Fläche in haEuro
a)  < 15.335
b) ≥ 18.799
c) ≥ 214.502
d) ≥ 319.413
e) ≥ 423.866
f) ≥ 528.000
g) ≥ 631.893
h) ≥ 735.595
i) ≥ 839.137
j) ≥ 942.542
Über 10 haGebühr nach j) zzgl. für jeden angefangenen ha 3.000 Euro/ ha
 
26.2

Aufschlüsselung der Gebühr gemäß Verfahrensschritten

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches60 %
Entwurf zur öffentlichen Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches30 %
Plan zur Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) durch den Rat10 %
 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 05.03.2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.01.2024, wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer/seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

 oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 05.03.2025                         
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Mittwoch 05.03.2025 - 12:00