Gemäß § 7 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S.327) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) werden die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr entzogen:
1. Artur-Brocke-Allee in der Erstreckung von Hausnummer 81 (Fernsehturm) bis Blötter Weg
2. Tannenstraße in der Erstreckung von Ganghoferweg bis Rottweg
3. Tannenstraße in der Erstreckung von Ligusterweg bis Bundesautobahn A3
4. Vogelherdweg in kompletter Erstreckung von Worringer Reitweg bis Großenbaumer Straße
5. Broicher Waldweg in der Erstreckung von Rottweg bis Großenbaumer Straße
6. Erlenbruch in der Erstreckung von Rottweg bis Ligusterweg
7. Erlenbruch in der Erstreckung von Haunummer 19 bis Tannenstraße
8. Hammerstein in der Erstreckung von Broicher Waldweg bis Vogelherdweg
9. Schengerholz in der Erstreckung von Wendehammer bei Hausnummer 35 bis Ganghofer Weg
10. Wedauer Straße in der Erstreckung von Holzenbergs Bruch bis Nachbarsweg
11 Voßbeckstraße in der Erstreckung von Ausbauende bei Hausnummer 200 bis Mintarder Dorfstraße
12. Horbeckstraße in der Erstreckung von Hausnummer 200 (Grundstückszufahrt) bis Roßkothenweg (Aero Club Mülheim)
13. Ellenbruch in der kompletten Erstreckung Broicher Waldweg bis Rottweg
14 Schoppenort in der kompletten Erstreckung von Tannenstraße bis Broicher Waldweg
15. Föhrenkamp Flurstück Gemarkung Saarn, Flur 51, Flurstück 692 bis Fährbaum
Begründung:
Die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen sind aufgrund historischer Entwicklungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsbedeutung dieser Flächen ist jedoch entfallen. Gemäß §7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) sind die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr zu entziehen:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Hinweise:
Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.
Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet.
Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen.
Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung
Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244)), gilt die Einziehungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Mülheim an der Ruhr, 05.02.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen