Die Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (Antragstellerin) hat im Jahr 2023 einen Antrag zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus der ‚WGA Essen-Kettwig vor der Brücke‘ gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) gestellt. Für die Durchführung des förmlichen Verfahrens gelten gemäß § 106 Absatz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) die Vorschriften nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). § 73 Absatz 3 bis 5 VwVfG NRW ist entsprechend anzuwenden.
Die Antragstellerin beantragt, auf dem Grundstück
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Kettwig | 52 | 158 |
Rohwasser aus drei Tiefbrunnen bis zu einem jährlichen Volumen von insgesamt
1.300 m3 | stündlich |
31.200 m3 | täglich |
9.000.000 m3 | jährlich |
zu entnehmen. Das entnommene Grundwasser dient der Versorgung der Bevölkerung, des Gewerbes und der Industrie mit Trinkwasser.
Die Antragsunterlagen (Beschreibungen, Nachweise und Zeichnungen), aus denen sich Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens ergeben, liegen entsprechend § 73 Absatz 3 VwVfG NRW für die Dauer eines Monats in der Zeit
vom 04.12.2024 bis zum 10.01.2025
bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, Technisches Rathaus, Raum 12.15; Montag - Freitag zwischen 08.00 - 14.30 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Unterlagen können ferner auf der Internetpräsenz der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Adresse www.brd.nrw.de unter ‚Service‘ → ‚Offenlagen‘ eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann entsprechend § 73 Absatz 4 VwVfG NRW bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Auslegungsstelle oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf (unter Angabe des Aktenzeichens 54.06.01.03-13) Einwendungen erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der v. g. Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Entsprechend § 73 Absatz 4 VwVfG NRW sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.
Die Erhebung einer Einwendung setzt voraus, dass aus dieser zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestgehalt sind unbeachtlich.
Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG NRW sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Erhebung einer Einwendung durch „einfache“ E-Mail genügt nicht der erforderlichen Form und kann keine Berücksichtigung finden.
Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die oben genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn der Vertreter keine natürliche Person ist.
Die Einwendungen werden an die Antragstellerin weitergegeben. Auf Verlangen der jeweiligen Einwenderinnen und Einwender werden deren Namen und personenbezogene Daten unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.
Zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird in der Regel eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beteiligten gesondert eingeladen werden. Der Termin der mündlichen Verhandlung wird im Anschluss an die Einwendungsfrist festgelegt. Diese ist nicht öffentlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- bei Ausbleiben einer beteiligten Person in der mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt werden kann;
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von der mündlichen Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf und in örtlichen Tageszeitungen benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind;
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Düsseldorf, 07. November 2024
Bezirksregierung Düsseldorf
- 54.06.01.03-13 -
Im Auftrag
gez. Jannik Arndt