Dritte Änderungssatzung vom 22.05.2024 zur Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder beschlossen:
-Änderung im Teil B. Gebührentarif-
Nachstehende Gebührenpositionen werden geändert:
B. Gebührentarif
I. Hallenbäder, Naturbad
Ia. Naturbad Preis/Euro
1. Erwachsene Einzelkarte 5,00
2. Kinder und Jugendliche Einzelkarte 2,50
von 6 bis 17 Jahren
sowie Schüler/innen ab 18
Jahre, Auszubildende, Stu-
denten/innen, Grundwehr-,
Zivil- und Ersatzdienstleistende,
sofern sie sich als solche
ausweisen
-Inkrafttreten-
Diese Änderung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Dritte Änderungssatzung vom 22.05.2024 zur Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Änderungssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz