Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------------- -------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/001128224/36 am 21.03.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 21.03.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle
Öffentliche Zustellung
Das gegen --- ------ ------- ------- -------- ------- ------- ---- ----- -------- -- --- ---- am 21.05.2024 unter Aktenzeichen 33-1.25/1761 ergangene Schriftstück mit gleichzeitig erlassenem Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Das Schriftstück - einschließlich des Gebührenbescheides- vom 21.05.2024 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Das Schriftstück sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 21.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt
Öffentliche Zustellung einer Zahlungsaufforderung
Die an Herrn Dragan Kostic --- ------- -------- -- ------- - gerichtete Zahlungsaufforderung vom 15.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Zahlungsaufforderung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Dieser kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 403 - zum Aktenzeichen 51-UVK/K 1356 + 1362/96 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 21.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Heller
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an ---- -------- ----- ------- -------- ------- -- ------------ ------- -- ----- ------ zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 22.05.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 92153/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Baier (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 22.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karaca
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------- ------ ---------------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/005312785/30 am 22.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 22.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 22.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------- ---------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005312764/30 am 16.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 16.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 23.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------------- -------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005309326/30 am 23.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 23.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 23.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ---------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/005312292/30 am 17.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 17.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen -------------------------------- ------- --------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006416889/30 am 27.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen --------------------------------------- ----- -------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006421453/77 am 27.05.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 27.05.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Boddenberg
Inverzugsetzung der Unterhaltsvorschusskasse
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ----- -------- ----- --- ------- ----------- ------------ --- gerichtete Inverzugsetzung vom 14.5.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Zimmer 401 - zum Aktenzeichen 51-UVK / R 624 / 625 / 98 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann
Öffentliche Zustellung eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides
Der an ---- -------- ------- ------- -------- ------- -- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 31.05.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 123534/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Jansen (Zimmer 216) eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 31.05.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen
Dritte Änderungssatzung vom 22.05.2024 zur Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
Dritte Änderungssatzung vom 22.05.2024 zur Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder beschlossen:
-Änderung im Teil B. Gebührentarif-
Nachstehende Gebührenpositionen werden geändert:
B. Gebührentarif
I. Hallenbäder, Naturbad
Ia. Naturbad Preis/Euro
1. Erwachsene Einzelkarte 5,00
2. Kinder und Jugendliche Einzelkarte 2,50
von 6 bis 17 Jahren
sowie Schüler/innen ab 18
Jahre, Auszubildende, Stu-
denten/innen, Grundwehr-,
Zivil- und Ersatzdienstleistende,
sofern sie sich als solche
ausweisen
-Inkrafttreten-
Diese Änderung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Dritte Änderungssatzung vom 22.05.2024 zur Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Bäder vom 16. Juli 2007 in der Fassung vom 28. August 2013
wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Änderungssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 19. April 2024 – Ordnungsnummer: 62–11.96.418 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Kölner Straße 374 mit der Katasterbezeichnung:
Gemarkung: Selbeck
Flur: 2
Flurstücksnummer: 1771
ist gemäß § 83 BauGB am 23.05.2024 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2024
Umlegungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr
Der Vorsitzende
gezeichnet Witt
Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für das Bauleitplanverfahren "Papenbuschstraße/Tiegelstraße - R 29"
I
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Papenbuschstraße / Tiegelstraße – R 29“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Papenbuschstraße / Tiegelstraße – R 29“; der Bereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Das Verfahren soll nach den Vorschriften des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13 a Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Die Eingriffsregelung findet im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB keine Anwendung. Betroffene Umweltbelange werden jedoch in das Verfahren eingestellt.
Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Internet veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen zum Bebauungsplan „Papenbuschstraße / Tiegelstraße – R 29“ im Technischen Rathaus (HBP 5) öffentlich ausgehängt. Hiermit wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht.
Die Verwaltung wird eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung zuleiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Auslegungsbeschluss vorzulegen.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Papenbuschstraße / Tiegelstraße – R 29“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Papenbuschstraße / Tiegelstraße – R 29“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
- Umnutzung der ehemaligen Sportplatzfläche als allgemeines Wohngebiet (WA)
- Festsetzung von Baufenstern, die die Errichtung von drei- bis viergeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern ermöglichen
- Innerhalb des WA sollen 75 % der Wohneinheiten nach den Kriterien der Wohnraumförderung errichtet werden, eine Regelung hierzu soll im städtebaulichen Vertrag erfolgen
- Sicherung einer privaten Verkehrsfläche für eine Ringerschließung mit straßenseitig zugeordneten Stellplatzflächen
- Fußwegeverbindung von der Tiegelstraße in das Plangebiet
Die aufgegebene Sportplatzfläche soll dazu genutzt werden, dem großen Nachfragedruck nach günstigem Wohnraum in Mülheim an der Ruhr ein entsprechendes Angebot entgegenstellen zu können. Zudem ist eine Kindertagesstätte im Plangebiet angedacht, um den Betreuungsbedarf von Kindern im Vorschulalter sicherstellen zu können.
III
Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 03.06.2024 bis einschließlich 05.07.2024
Veröffentlichungsort:
https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) oder Telefonnummer: 0208 / 455 – 6105 (Frau Faßbender) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen
oder die E-Mail-Adresse Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- unter anderem hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: 0049 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 24.05.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
IV
Einladung zur Öffentlichkeitsversammlung
Der Planungsausschuss hat beschlossen, die Anhörung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Öffentlichkeitsversammlung durchzuführen.
Diese Öffentlichkeitsversammlung findet am Dienstag, den 11.06.2024, ab 17.30 Uhr, in der Gustav-Heinemann-Gesamtschule, Boverstraße 150, 45473 Mülheim an der Ruhr statt.
Hierzu lade ich die Öffentlichkeit ein.
In dieser Öffentlichkeitsversammlung werden von der Verwaltung die Planungsziele erläutert, Fragen beantwortet und Äußerungen der Öffentlichkeit entgegengenommen.
Mülheim an der Ruhr, den 23.05.2024
Der Bezirksbürgermeister der Bezirksvertretung 2
Heinz-Werner Czeczatka-Simon