Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen in der Gemarkung Selbeck gemäß § 21 Absatz 5 Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Im Rahmen von Teilungs- und Grenzvermessungen sind die Grenzen der Grundstücke Hermann-Josef-Hüßelbeck-Straße in Mülheim an der Ruhr, Gemarkung Selbeck, Flur 3, Flurstücke 845-927, vermessen worden.

Die -angrenzenden- Flurstücke, Gemarkung Selbeck, Flur 3, Flurstück 502, 503, 517, 703, 810, 813, 826, 834, 845-927 und 1775 sind an seinen Grenzen beziehungsweise direkt von der Vermessung betroffen.
Die Eigentümer sind als Beteiligte im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Da die Eigentümer dieser Flurstücke nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand angeschrieben werden können, ist eine Offenlegung notwendig.

Aufgrund des § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 14.05.2024 zu den Geschäftsbuchnummern 30995, 230701 und 240069 in der Zeit vom 07.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024.

Die Grenzniederschrift kann während der unten aufgeführten Dienstzeiten in der Geschäftsstelle des

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Patrick Otte,
Alter Kasernenring 12, 46325 Borken

Dienstzeiten:
Montag-Donnerstag von 7:30 Uhr - 13:00 Uhr, von 13:30 Uhr - 16:30 Uhr
Freitag von 7:30 Uhr - 15:00 Uhr

eingesehen werden.

Den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern, Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Zur Vermeidung von Wartezeiten besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache unter der Telefonnummer: 02861 / 9201-0.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle
(poststelle@vg-muenster.nrw.de) des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO). Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:
Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter anderem auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Sollten noch Unklarheiten über den Sachverhalt bestehen, biete ich an, Ihnen diesen zu erläutern.

Borken, den 18.07.2024
gez. Dipl.-Ing. Patrick Otte,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Datum