Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des ehemaligen Tengelmann-Areals in Mülheim an der Ruhr Broich/Speldorf

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

                                                                                                      I

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 die folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Flurstücke: 

GemarkungFlurFlurstück
Broich14730 (teilweise)
Speldorf21217
Speldorf21218
Speldorf21219
Speldorf21220
Speldorf21222
Speldorf21232
Speldorf21233
Speldorf21234
Speldorf21235
Speldorf21236
Speldorf21237
Speldorf21240
Speldorf21241
Speldorf21242
Speldorf21243
Speldorf21244
Speldorf21295
Speldorf21373
Speldorf21374 (teilweise)
Speldorf21378
Speldorf21379
Speldorf21380
Speldorf21385 (teilweise)
Speldorf21386
Speldorf21392
Speldorf21393
Speldorf21394
Speldorf21413
Speldorf21414
Speldorf21425
Speldorf21429
Speldorf21431 (teilweise)
Speldorf21432
Speldorf21433
Speldorf21448
Speldorf21449
Speldorf21450
Speldorf21451
Speldorf21455 (teilweise)
Speldorf21456
Speldorf21471
Speldorf21470
Speldorf21472
Speldorf21473
Speldorf21474
Speldorf21557
Speldorf21559 (teilweise)
Speldorf21569 (teilweise)
Speldorf22146 (teilweise)
Speldorf22147
Speldorf22148 (teilweise)
Speldorf22333
Speldorf22 334 (teilweise)
Speldorf22557
Speldorf22559 (teilweise)
Speldorf22591
Speldorf22617
Speldorf22618
Speldorf22649
Speldorf22652 (teilweise)
Speldorf22724 (teilweise)
Speldorf22750 (teilweise)

Das besondere Vorkaufsrecht gilt für die zuvor benannten Grundstücke innerhalb der im Lageplan dargestellten Fläche (Anlage 1). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 

§ 2 Ziel und Zweck 

Beim ehemaligen Tengelmann-Areal handelt es sich um das größte zusammenhängende wohnbauliche Innenentwicklungspotential im Stadtgebiet. Dessen geordneter städtebaulichen Entwicklung kommt somit eine erhebliche stadtentwicklungspolitische Bedeutung zu. Hierzu werden geeignete städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen, die die Entwicklung eines durchmischten urbanen Stadtquartiers mit der hierfür benötigten Infrastruktur, auch mit Blick auf eine angestrebte Klimaneutralität, ermöglichen können. Vor diesem Hintergrund setzt die Stadt Mülheim an der Ruhr ein besonderes Vorkaufsrecht für die Flächen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB durch Satzung fest.

Die von der Satzung betroffenen Flächen befinden sich derzeit im privaten Besitz eines Eigentümers. Für den Fall der Veräußerung soll durch die Satzung verhindert werden, dass die Fläche unkoordiniert aufgeteilt und an private Einzeleigentümer oder auch an einen Einzeleigentümer, beispielsweise zu Spekulationszwecken, weiterverkauft wird. Hierdurch könnte eine zeitnahe abgestimmte und qualitätsvolle Entwicklung erschwert bzw. verhindert werden.

Generelle städtische Zielsetzung im Falle einer Veräußerung der Fläche ist die Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers, in dem die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung miteinander vernetzt sind und Urbanität entstehen kann. Der Schwerpunkt soll dabei auf vielfältigen Wohnnutzungen liegen, die für unterschiedliche Haushaltsformen und Altersgruppen ein attraktives Angebot bieten und somit Wohnraum in unterschiedlichen Preissegmenten in Mülheim an der Ruhr bereitstellen können. Hierbei soll auch die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum integrales Ziel der künftigen Entwicklung sein.

Das Stadtquartier bietet aufgrund seiner Größe die Chance, sich an der Strategie zur Klimaresilienz zu orientieren und kann somit einen wichtigen Baustein im selbst gesteckten Ziel der Klimaneutralität 2035 der Stadt Mülheim an der Ruhr darstellen. 

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

Die Stadt Mülheim an der Ruhr zieht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung städtebauliche Maßnahmen in Betracht und setzt daher für die in § 1 dieser Satzung benannten Flurstücke ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB fest.

Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Mülheim an der Ruhr den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Wortlaut der Vorkaufsrechtssatzung sowie die aufgrund der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 30.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
 

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