Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über das Angebot „Schule von Acht bis Eins“

Amtsblatt
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über das Angebot „Schule von Acht bis Eins“ und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 04.07.2024

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), des § 9 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. Seite 250), und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 04.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schule von Acht bis Eins im Primarbereich

1)  Die Stadt Mülheim hat die Schule von Acht bis Eins an ihren Grundschulen eingerichtet.

2)  Die Schule von Acht bis Eins bietet an Unterrichtstagen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht über einen von der Stadt beauftragten Kooperationspartner Angebote außerhalb der Unterrichtszeit. (außerunterrichtliche Angebote) im Anschluss an den Unterricht bis 14.00 Uhr an. Die Teilnahme ist freiwillig.

3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulträger und Kooperationspartner.

4)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in der Maßnahme Schule von Acht bis Eins.

§ 2 Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses, Ausschlussgründe

1) Die Teilnahme eines Kindes am außerunterrichtlichen Angebot Schule von Acht bis Eins erfolgt nach vorheriger Anmeldung auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Mülheim. Mit Abschluss dieses Vertrages erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an und verpflichten sich, den festgelegten Elternbeitrag fristgerecht zu entrichten.

2) Das Betreuungsverhältnis in der Schule von Acht bis Eins besteht für die Dauer eines Schuljahres, losgelöst von den tatsächlichen und ggf. abweichenden Ferienzeiten ,jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres. 

3) Außerordentliche Abmeldungen aus wichtigem Grund (Beispielsweise Schulwechsel) sind ausschließlich zum Halbjahresende (31.01.des Jahres) möglich.

(4) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Schule von Acht bis Eins aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule nachhaltig gestört ist.

Über den Ausschluss entscheiden Kooperationspartner, Schulleitung und Schulträger gemeinsam.

§ 3 Höhe der Elternbeiträge

Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das
 Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich kontinuierlich jährlich um 3 %. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Schuljahres bekannt gegeben.     

§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.

2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann.

Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.

4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten bzw. Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit«), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin oder Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.

Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.

§ 5 Ermäßigungen

Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich, sofern mehr als ein Kind gleichzeitig das Angebot der Schule Acht bis Eins in Mülheim an der Ruhr nutzt, gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Inhaber des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 Mitwirkungspflichten

1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen 1 Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.

2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu
überprüfen.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

1) Die Elternbeiträge werden für jedes Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Schuljahres beginnt, für den Rest des Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.

3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.

4) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig.

§ 8 Elternbeitragspflichtige

Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2024 in Kraft.

Anlage /Beitragstabellen

Einkommen
bis 15.000,00 € 0,00 €
bis 30.000,00 € 35,00 €
bis 40.000,00 € 45,00 €
bis 50.000,00 € 55,00 €
bis 60.000,00 € 70,00 €
bis 70.000,00 € 85,00 €
bis 80.000,00 € 100,00 €
bis 90.000,00 € 115,00 €
bis 100.000,00 € 122,50 €
ab 100.001,00 € 130,00 €

Zweitkinder 50 Prozent Beitrag
Einkommen
bis 15.000,00 € 0,00 €
bis 30.000,00 € 17,50 €
bis 40.000,00 € 22,50 €
bis 50.000,00 € 27,50 €
bis 60.000,00 € 35,00 €
bis 70.000,00 € 42,50 €
bis 80.000,00 € 50,00 €
bis 90.000,00 € 57,50 €
bis 100.000,00 € 61,25 €
ab 100.001,00  € 65,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Betreuung  „Schule von Acht bis Eins“  wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 24.07.2024
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Datum