Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Kategorie
Öffentliche Zustellung

Der gegen ----- ----- ------- ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AJ744 am 23.02.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstr. 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. "

Mülheim an der Ruhr, 23.02.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Datum