Erneute Bekanntmachung der Zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.03.2004

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 Das Straßenverzeichnis wird hinsichtlich in der Anlage 2 aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 geändert.

 

Artikel 2

Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:

(5)  Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die

a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind,      5,51 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind,      14,57 €

b) überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind,      4,97 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind,      13,57 €

c) von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind,      4,59 €

2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind,      12,71 €

d) im Fußgängerbereich liegen und

im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind,    8,01 €

 

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße
jährlich je Meter Grundstücksseite

a) mit der Kennzeichnung W 1

(vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die

1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind,      2,40 €

2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind,      2,18 €

3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind       1,96 €

 

b) mit der Kennzeichnung W 2

(nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die

1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind,      0,59 €

2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind,      0,50 €

 

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Festsetzungen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen mit den Straßenschlüsseln 37, 52, 214, 281, 308, 344, 453, 516, 523, 539, 554, 581, 631, 717, 744, 748, 749, 683, 792, 812, 822, 827, 835, 870, 938, 884 und 885 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Zweiundzwanzigste Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

    a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    b)    diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

    c)    der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

        oder

    d)    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 15.12.2023    
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-1

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-
Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-3

Änderungen im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung Anlage 6 2023-12-15-4
Datum