Erneute Bekanntmachung der Siebzehnten Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

Gebühren

1.    Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen
Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr

1.1    vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.1.1    Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1    für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt    288,45 €/Jahr

1.1.1.2    für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt    344,06 €/Jahr

1.1.1.3    für fahrbare Restabfallbehälter mit    120 l Inhalt    455,26 €/Jahr

1.1.1.4    für fahrbare Restabfallbehälter mit    240 l Inhalt    748,32 €/Jahr

1.1.1.5    für fahrbare Restabfallbehälter mit    660 l Inhalt    2.108,61 €/Jahr

1.1.1.6    für fahrbare Restabfallbehälter mit    770 l Inhalt    2.439,76 €/Jahr

1.1.1.7    für fahrbare Restabfallbehälter mit    1.100 l Inhalt    3.271,05 €/Jahr

1.1.1.8    für Unterflurbehälter für Restabfall je     1.000 l Inhalt    3.175,54 €/Jahr

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.

1.1.2    Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1    für fahrbare Restabfallbehälter mit    60 l Inhalt    144,23 €/Jahr

1.1.2.2    für fahrbare Restabfallbehälter mit     80 l Inhalt    172,04 €/Jahr

 

1.2    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1    Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m    76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    133,06 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    76,04 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    133,06 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    152,05 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    152,05 €/Jahr

aus dem Keller    152,05 €/Jahr

1.2.1.2    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhaltentstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m    81,09 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    141,93 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    141,93 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    81,09 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    141,93 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    162,20 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    162,20 €/Jahr

aus dem Keller    162,20 €/Jahr

1.2.1.3    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    45,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m    91,24 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    159,66 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    159,66 €/Jahr

1.2.1.4    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    50,69 €/Jahr

von 10 bis 30 m    101,37 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    177,40 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    177,40 €/Jahr

1.2.1.5    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    152,05 €/Jahr

von 10 bis 30 m    304,13 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    532,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    532,19 €/Jahr

1.2.1.6    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    172,34 €/Jahr

von 10 bis 30 m    344,68 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    603,19 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    603,19 €/Jahr

1.2.1.7    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    192,61 €/Jahr

von 10 bis 30 m    385,22 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    674,12 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    674,12 €/Jahr

Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.

1.2.2    Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1    bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m     19,00 €/Jahr

von 10 bis 30 m    38,02 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    66,53 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    66,53 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    66,53 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    76,04 €/Jahr

über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m    76,04 €/Jahr

aus dem Keller    76,04 €/Jahr

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m     20,28 €/Jahr

von 10 bis 30 m    40,55 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    70,95 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    70,95 €/Jahr

bis 10 m über Stufen    40,55 €/Jahr

von 10 bis 30 m über Stufen    70,95 €/Jahr

von 30 m bis 100 m über Stufen    81,09 €/Jahr

 

1.3    Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1    für fahrbare Bioabfallbehälter mit    120 l Inhalt    113,82 €/Jahr

1.3.2    für fahrbare Bioabfallbehälter mit    240 l Inhalt    187,08 €/Jahr

 

1.4    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1    bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    38,02 €/Jahr

von 10 bis 30 m    76,04 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    133,06 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    133,06 €/Jahr

1.4.2    bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    42,24 €/Jahr

von 10 bis 30 m    84,48 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    147,83 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    147,83 €/Jahr

 

1.5    Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.

 

1.6    Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.6.1    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    11,39 €/Jahr

von 10 bis 30 m    22,81 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    39,92 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    39,92 €/Jahr

1.6.2    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    12,66 €/Jahr

von 10 bis 30 m    25,36 €/Jahr

von 30 m bis 100 m    44,36 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    44,36 €/Jahr

1.6.3    bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

bis 10 m    48,48 €/Jahr

von 10 bis 30 m    96,30 €/Jahr

von 30 m bis 100 m     168,54 €/Jahr

über 100 m, je angefangene 100 m    168,54 €/Jahr

 

2.    Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1    Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

         Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1    Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1   für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)    63,90 €

2.1.1.2  für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)    365,10 €

2.1.1.3  je Transport    153,10 €

2.1.1.4    bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport    122,20 €

2.1.2    Entsorgungskosten für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen    143,10 €/t

2.2    Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.)    528,30 €/Std

2.3    Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

2.3.1    Bei Ausleihen eines

2.3.1.1    Abfallbehälters mit    80 l Inhalt    60,60 €/Stück

2.3.1.2    Abfallbehälters mit    120 l Inhalt    56,10 €/Stück

2.3.1.3    Abfallbehälters mit    240 l Inhalt    66,20 €/Stück

2.3.1.4    Abfallbehälters mit    660 l Inhalt    83,60 €/Stück

2.3.1.5    Abfallbehälters mit    770 l Inhalt    84,60 €/Stück

2.3.1.6    Abfallbehälters mit    1.100 l Inhalt    98,90 €/Stück

2.3.2    Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet

2.3.2.1    für Abfallbehälter mit    80 l Inhalt    5,50 €/Stück

2.3.2.2    für Abfallbehälter mit    120 l Inhalt    8,60 €/Stück

2.3.2.3    für Abfallbehälter mit    240 l Inhalt    15,80 €/Stück

2.3.2.4    für Abfallbehälter mit    660 l Inhalt    34,50 €/Stück

2.3.2.5    für Abfallbehälter mit    770 l Inhalt    38,70 €/Stück

2.3.2.6    für Abfallbehälter mit    1.100 l Inhalt    54,40 €/Stück

 

3.    Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt    5,90 €

4.    Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt    2,00 €

5.    Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres  40,70 €  (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)


Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Siebzehnte Änderungssatzung vom 15.12.2023 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan/ -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 15.12.2023
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Datum