Anträge der RAG AG auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser

Amtsblatt
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung

Anträge der RAG AG auf

  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (61.r13-7-2024-1)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (61.f10-7-2024-1)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (61.h15-7-2024-1)

in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Absatz 4 und 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. 

Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.

Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den oben aufgeführten Anträgen stellt die RAG AG daher auf den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.

  • Die RAG AG beantragt das Heben von jährlich maximal 18 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen.
  • Beantragt ist weiterhin das Heben von jährlich maximal 9,8 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt.
  • Beantragt ist zudem das Heben von jährlich maximal 8,3 Millionen m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum.

Die beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen entsprechen den aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zutage gefördert und eingeleitet wurden. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.

Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde beziehungsweise in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG.

Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Absatz 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt.

Gemäß §§ 6 und 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 13.3.1, Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Millionen m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.

Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Absatz 4 (UVPG) in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Absatz 1 UVPG betrachtet.

Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) beziehungsweise Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.

Hiermit werden gemäß § 73 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 sowie § 19 Absatz 1 UVPG und ferner in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Vorhaben und die Veröffentlichung der zugehörigen Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einsichtnahme im Internet bekannt gemacht.

Die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis stehen in der Zeit vom 30.07.2024 bis einschließlich 29.08.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Gemäß § 3 Absatz 1 PlanSiG ersetzt diese Veröffentlichung im Internet die physische Auslegung der Unterlagen.

Als zusätzliches Informationsangebot besteht die Möglichkeit, die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis bei den Städten Bochum, Duisburg, Essen, Hattingen, Mülheim (Ruhr), Oberhausen und Witten physisch einzusehen (§ 3 Absatz 2 PlanSiG). Maßgeblich sind die im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Die Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis liegen im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

GebäudeÖffnungszeiten

Stadt Bochum

Technisches Rathaus

Hans-Böckler-Straße 19

44787 Bochum

Zimmer 1.0.210

Montag, Dienstag, Freitag: 8:00 - 13:00

 

Mittwoch: 8:00 - 16:00

 

Donnerstag: 8:00 - 18:00

Stadt Duisburg

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

(Eingang Moselstraße)

47051 Duisburg

Anmeldung Pförtnerloge

Montag - Donnerstag: 8:00 - 13:00 und

13:30 - 16:00

 

Freitag: 8:00 - 14:00 

Stadt Essen

Amt für Stadtplanung und Bauordnung

Lindenallee 10 (Deutschlandhaus)

45121 Essen

5. Etage, Raum 501

Montag - Freitag: 8:00 - 15:00

Stadt Hattingen

Rathausplatz1

45525 Hattingen

am Empfang (Rathaus - Foyer)

Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30

 

Freitag: 8:30 - 12:00

Stadt Mülheim (Ruhr)

Service Center Bauen

Hans-Böckler-Platz 5

45468 Mülheim (Ruhr)

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 8:00 - 12:30

 

Donnerstag: 8:00 - 12:30 und

14:00 - 16:00

Stadt Oberhausen

Technisches Rathaus

Bahnhofstraße 66

46042 Oberhausen

Gebäudeteil B, Raum B 604

Montag - Donnerstag: 8:30 - 15:00

 

Freitag: 8:30 - 12:00

Stadt Witten

Bürgerberatung

Marktstraße 16

58452 Witten

 

Montag, Miiiwoch, Donnerstag: 8:00 - 12:00 und

13:00 - 15:00

 

Dienstag: 8:00 - 12:00 und

13:00 - 17:00

 

Freitag: 8:00 - 13:00

 

Gemäß § 20 Absatz 2 UVPG werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Antragsunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)

https://uvp-verbund.de/nw 

im oben genannten Zeitraum zugänglich gemacht.

 

1. 

Jeder, dessen Belange durch diese Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Absatz 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 30.09.2024, bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund Einwendungen gegen diese Vorhaben schriftlich erheben.

Zur äußerungsberechtigten betroffenen Öffentlichkeit gehören gemäß § 2 Absatz 9 UVPG alle Personen, deren Belange durch die beantragten Zulassungsentscheidungen berührt werden sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidungen berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie soll den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

Einwendungen und Stellungnahmen gegen die Anträge sind gem. § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich zu tätigen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstraße 25 in 44125 Dortmund, nach vorheriger Absprache mit Herrn Schröder Tel.: 02931 82-5912, E-Mail: joerg.schroeder@bra.nrw.de oder Herrn Lange Telefon: 02931 82-3583, E-Mail: juergen.lange@bra.nrw.de möglich.

Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen und Stellungnahmen wie folgt abgegeben werden:

oder

  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg 

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/k/kontakt/index.php 

verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg.

Bei Einwendungen und Stellungnahmen die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Anderenfalls können diese Einwendungen und Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Absatz 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Mit Ablauf der o.g. Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Absatz 4 UVPG).

Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss und der Ausschluss der Stellungnahmen beschränkt sich nur auf diese Verwaltungsverfahren.

2. 

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Erörterungstermin oder einer Online-Konsultation nach § 5 Absatz 4 PlanSiG erörtert.

Der Erörterungstermin bzw. die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen und Stellungnahmen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen und Stellungnahmen deren Vertreter, werden über den Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG NRW).

Der Erörterungstermin beziehungsweise die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zum Termin beziehungsweise zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beziehungsweise der Online-Konsultation beendet.

3. 

Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin beziehungsweise an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. 

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Zulassungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidungen (wasserrechtliche Erlaubnisse) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG NRW).

5. 

Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:

  • Angaben zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens (Unterlage 1 - UVP-Bericht)
  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 2 - Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
  • Artenschutzrechtliche Untersuchung nach BNatSchG (Unterlage 3 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)
  • Untersuchung der FFH-Verträglichkeit nach EU-FFH-Richtlinie (Unterlage 4 - Natura 2000-Verträglichkeitssrudie/-vorstudie)
  • Hydrogeologische Grundlagenermittlung (Unterlage 5)

Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel

Datum